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354_1977 AT

354. Zehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Zehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der Deklaration vom

12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die Deklaration"

bzw. als „das Allgemeine Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie folgt

1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird

durch Änderung des Datums in Ziffer 6 auf

„31. Dezember 1977" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme,

durch Unterzeichnung oder in anderer Weise,

durch Tunesien und durch die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen der Regierung

Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in

Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens

und von dieser Regierung angenommen worden

ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte

Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung

über jede Annahmeerklärung an die Regierung

Tunesiens und an jede Vertragspartei des

Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am einundzwanzigsten

November neunzehnhundertfünfundsiebzig in

einer einzigen Urschrift in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. September 1976 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer

Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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