354. Zehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration vom
12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die Deklaration"
bzw. als „das Allgemeine Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt
1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird
durch Änderung des Datums in Ziffer 6 auf
„31. Dezember 1977" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme,
durch Unterzeichnung oder in anderer Weise,
durch Tunesien und durch die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen der Regierung
Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in
Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens
und von dieser Regierung angenommen worden
ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte
Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung
über jede Annahmeerklärung an die Regierung
Tunesiens und an jede Vertragspartei des
Allgemeinen Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am einundzwanzigsten
November neunzehnhundertfünfundsiebzig in
einer einzigen Urschrift in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. September 1976 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer
Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.