354. Verordnung: Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974 (EA-Geo 1974)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 135 und 161 Abs. 1 Z. 6
des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.
Nr. 22/1974, wird verordnet
1. HAUPTSTÜCK
GESCHÄFTSORDNUNG DER EINIGUNGSÄMTER
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1. (1) Den Einigungsämtern obliegt
1. in allen Fällen, in denen ihnen durch Gesetz
die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten
übertragen wird, insbesondere in den im
Arbeitsverfassungsgesetz, im Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetz und im Mutterschutzgesetz
angeführten Fällen, einen Ausgleich anzubahnen
und, wenn es erforderlich ist, eine
Entscheidung zu fällen;
2. bei den Verhandlungen über den Abschluß
oder die Änderung von Kollektivverträgen,
soweit deren Geltungsbereiche sich jeweils
nur auf den Sprengel eines Einigungsamtes
beziehen, auf Antrag einer der beteiligten
Vertragsparteien mitzuwirken;
3. bei Streitigkeiten über den Abschluß oder
die Änderung von Kollektivverträgen, soweit
deren Geltungsbereiche sich jeweils nur
auf den Sprengel eines Einigungsamtes beziehen,
auf Antrag einer der am Streit beteiligten
Parteien Einigungsverhandlungen
einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln
und auf eine Vereinbarung der
Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit
hinzuwirken;
4. bei Streitigkeiten nach Z. 3, sofern die Voraussetzungen
gemäß § 155 ArbVG vorliegen,
einen Schiedsspruch zu fällen;
5. für ihren Sprengel nach Maßgabe der §§ 22
bis 25 ArbVG Mindestlohntarife festzusetzen,
abzuändern oder aufzuheben;
6. in den im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz und
im Mutterschutzgesetz vorgesehenen Fällen
Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz
zu belehren und darüber eine Bescheinigung
auszustellen sowie bei einer Vereinbarung
betreffend die Werks- oder Dienstwohnung
mitzuwirken;
7. Anzeigen über
a) das Ergebnis der Wahl von Betriebsräten,
Zentralbetriebsräten, von Arbeitnehmervertretern
in Aufsichtsräten gemäß § 110
Abs. 5 und 6 ArbVG, sowie von Jugendvertrauensräten,
b) die Wahl der Funktionäre der Betriebsräte,
Zentralbetriebsräte und der Jugendvertrauensräte,
c) die Entsendung oder Abberufung von
Arbeitnehmervertretern gemäß § 110
Abs. 1 bis 4 ArbVG sowie deren Rücktritt
oder Erlöschen der Mitgliedschaft
in Aufsichtsräten,
d) die Reihenfolge der Ersatzmitglieder der
Betriebsräte, Zentralbetriebsräte, Arbeitnehmervertreter
in Aufsichtsräten gemäß
§ 110 Abs. 5 und 6 ArbVG und der
Jugendvertrauensräte
entgegenzunehmen;
8. Kataster der
a) beim Einigungsamt Wien hinterlegten
und für den Sprengel des Einigungsamtes
geltenden Kollektivverträge
b) vom Obereinigungsamt beschlossenen
und für den Sprengel des Einigungsamtes
geltenden Satzungen
c) vom Einigungsamt festgesetzten Mindestlohntarife
sowie der vom Obereinigungs-
amt festgesetzten und für den Sprengel
des Einigungsamtes geltenden Mindestlohntarife
d) vom Obereinigungsamt festgesetzten und
für den Sprengel des Einigungsamtes
geltenden Lehrlingsentschädigungen
zu führen.
(2) Dem Einigungsamt Wien obliegt überdies
1. die Durchführung der Hinterlegung aller
abgeschlossenen Kollektivverträge sowie der
Kundmachung ihres Abschlusses, ihrer Änderung
oder ihres Erlöschens;
2. die Führung eines Katasters aller hinterlegten
Kollektivverträge.
(3) Den Einigungsämtern, bei denen gemäß
§ 144 Abs. 1 ArbVG Schlichtungsstellen errichtet
werden können, obliegt ferner die Führung eines
Katasters der von den Schlichtungsstellen gefällten
Schiedssprüche.
Zusammensetzung
§ 2. (1) Jedes Einigungsamt besteht aus einem
Vorsitzenden und nach Erfordernis aus einem
oder mehreren Stellvertretern sowie aus der
erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,
die aus den Gruppen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung
der Berufszweige, die für das Einigungsamt
von Bedeutung sind, bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
werden für unbestimmte Zeit und auf Widerruf
ernannt, die Mitglieder und Ersatzmitglieder
werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren
bestellt.
(3) Das Amt von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,
die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen
Amtsdauer bestellt werden, endet mit
deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer
ausscheidenden Mitglieder und Ersatzmitglieder
haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung
auszuüben.
(4) Das Einigungsamt hat Listen der bestellten
Mitglieder und Ersatzmitglieder, getrennt nach
Berufszweigen, anzulegen und auf dem laufenden
zu halten.
Angelobung der Mitglieder
(Ersatzmitglieder)
§ 3. Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den
Mitgliedern und Ersatzmitgliedern vor Antritt
ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis
gewissenhafter und unparteiischer Ausübung
ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit
abzunehmen. Die Tatsache der
Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Bekanntgabe von Enthebungsgründen
§ 4. Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt,
welche die Enthebung eines Mitgliedes
oder eines Ersatzmitgliedes rechtfertigen oder
erforderlich machen (§ 137 Abs. 2 ArbVG), so
hat er dies dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung unverzüglich bekanntzugeben.
Ordnungsstrafen
§ 5. Über Mitglieder (Ersatzmitglieder), die
sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der
Vorsitzende des Einigungsamtes Ordnungsstrafen
bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung
steht innerhalb von vierzehn Tagen nach der
Zustellung die Beschwerde an das Obereinigungsamt
offen, das endgültig entscheidet.
Befangenheit von Mitgliedern
§ 6. Der Vorsitzende des Senates (§ 8) und die
in den Senat berufenen Mitglieder (Ersatzmitglieder)
haben sich der Ausübung ihres Amtes zu
enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
(AVG), BGBl. Nr. 172, angeführten Art vorliegen.
Von der Befangenheit des Vorsitzenden
des Senates ist der Vorsitzende (Stellvertreter)
des Einigungsamtes, von der Befangenheit der in
den Senat berufenen Mitglieder (Ersatzmitglieder)
ist der Vorsitzende des Senates unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende des Einigungsamtes
bzw. der Vorsitzende des Senates
haben für eine geeignete Vertretung zu sorgen.
Geschäftsverteilung
§ 7. (1) Wird die Erledigung der vom Einigungsamt
zu besorgenden Geschäfte zwischen
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
bzw. seinen Stellvertretern aufgeteilt, so ist die
Art der Geschäftsverteilung vom Vorsitzenden
jeweils für das kommende Kalenderjahr zu treffen
und schriftlich festzulegen. In dieser ist auch die
Zuweisung der Verhandlungsgegenstände an die
einzelnen Senate (§ 8) festzulegen.
(2) Kann der Vorsitzende (Stellvertreter) infolge
längerer Beurlaubung oder Erkrankung
sowie aus anderen wichtigen Gründen seine
Funktion für einen längeren Zeitraum nicht ausüben,
so kann die Geschäftsverteilung während
des Kalenderjahres abgeändert werden. Tritt in
der Person des Vorsitzenden (Stellvertreters) eine
Änderung ein, so ist die Geschäftsverteilung
während des Kalenderjahres zu ändern.
(3) Die Geschäftsverteilung ist im Amtsgebäude
anzuschlagen; eine Abschrift derselben ist jeweils
dem Obereinigungsamt und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung bekanntzugeben.
Senate
§ 8. (1) Das Einigungsamt verhandelt bzw.
entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten
Angelegenheiten sowie im Falle der
Ablehnung der Hinterlegung eines Kollektivvertrages
in Senaten.
(2) Die Zahl der aufzustellenden Senate, die
Zuweisung bestimmter Gruppen von Arbeitsverhältnissen
oder von Verhandlungsgegenständen,
sowie die Vorsitzenden der Senate werden
vom Vorsitzenden des Einigungsamtes bestimmt
und in der Geschäftsverteilung (§ 7) festgelegt.
(3) Der Senat wird von seinem Vorsitzenden
einberufen. In den Senat ist, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, mindestens je ein
Mitglied (Ersatzmitglied) aus der Gruppe der
Arbeitgeber und aus der Gruppe der Arbeitnehmer
zu berufen. Die Mitglieder sind nach
Tunlichkeit dem Kreis des Berufszweiges zu entnehmen,
der vom Gegenstand der Verhandlung
berührt ist; erforderlichenfalls können die Mitglieder
auch verwandten Berufszweigen entnommen
werden.
(4) Zur Verhandlung und Entscheidung über
die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung eines
Mindestlohntarifes sind tunlichst je vier Mitglieder
(Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Arbeitgeber
und aus der Gruppe der Arbeitnehmer zu
berufen.
(5) Im Verfahren können Sachverständige und
Auskunftspersonen beigezogen werden.
Verhandlung s- und Beschlußfähigkeit
der Senate
§ 9. (1) Ein Senat ist, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden des
Senates sowohl aus der Gruppe der Arbeitgeber
als auch aus der Gruppe der Arbeitnehmer
wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend
ist.
(2) Zur Verhandlung und Entscheidung über
die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung eines
Mindestlohntarifes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden
des Senates und von wenigstens je
zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aus der
Gruppe der Arbeitgeber und aus der Gruppe der
Arbeitnehmer erforderlich.
(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer
Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser
Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder
(Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind,
kein Stimmrecht.
(4) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der vom Vorsitzenden und den
stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen
Stimmen; der Vorsitzende gibt seine Stimme
zuletzt ab.
Niederschriften
§ 10. Über die Verhandlungen und Beschlüsse
der Senate sind Niederschriften zu führen, die
den Gang der Verhandlung und den Wortlaut
des Beschlusses festhalten. Die Niederschriften
sind vom Vorsitzenden, die Niederschriften über
Verhandlungen im Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
überdies von den Parteien zu unterzeichnen.
Befugnisse des Vorsitzenden
§ 11. (1) Der Vorsitzende hat außer den in den
§§ 3, 4, 7 und 8 Abs. 2 angeführten Obliegenheiten
die laufenden Geschäfte des Einigungsamtes
zu besorgen, sofern diese nicht den Senaten
(§ 8 Abs. 1) vorbehalten sind. Der Vorsitzende
ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinem
Stellvertreter Teile seiner Befugnisse zu übertragen.
Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen
im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter
zu. Sind bei einem Einigungsamt mehrere
Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt, so obliegt
ihnen die Vertretung des Vorsitzenden in
der Reihenfolge ihrer Bestellung; bei gleichzeitiger
Bestellung entscheidet das höhere Lebensalter.
Den Vorsitzenden der im § 40 angeführten
Einigungsämter, im Falle der Verhinderung eines
Vorsitzenden seinem Stellvertreter (Abs. 1), obliegt
ferner die Entgegennahme der Anträge auf
Entscheidung einer Streitigkeit durch eine
Schlichtungsstelle, die Bestellung des Vorsitzenden
und der Beisitzer dieser Schlichtungsstelle
und deren Angelobung, die Anberaumung der
ersten mündlichen Verhandlung im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle
sowie die Verhängung von Ordnungsstrafen gemäß
§ 45.
Befugnisse des Senatsvorsitzenden
§ 12. Der Senatsvorsitzende hat die zur Vorbereitung
der Verhandlung durch den Senat
notwendigen Veranlassungen zu treffen, die
Senatsverhandlung einzuberufen, in ihr den Vorsitz
zu führen und an der Abstimmung teilzunehmen.
Er hat ferner für die ordnungsgemäße
schriftliche Ausfertigung des Beschlusses und
seiner Begründung zu sorgen.
Einleitung des Verfahrens
§ 13. (1) Das Einigungsamt wird auf Antrag
einer Partei tätig.
(2) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens
ist schriftlich einzubringen. Er kann in den Angelegenheiten
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 6 auch
mündlich zu Protokoll gegeben werden.
(3) Das Einigungsamt hat alle Amtshandlungen
mit tunlichster Raschheit durchzuführen.
Einberufung der Senate und
Akteneinsicht
§ 14. (1) Die Einberufung der Senate ist so vorzunehmen,
daß die Senatsmitglieder, die Parteien
und sonstigen Beteiligten rechtzeitig vom Verhandlungstermin
Kenntnis erhalten. Der Termin
für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten
Verhandlung kann den Verhandlungsteilnehmern
bei der Verhandlung auch mündlich bekanntgegeben
werden.
(2) Die Verhandlungsunterlagen sind so vorzubereiten,
daß sie den Senatsmitgliedern und
Parteien rechtzeitig zur Vorbereitung für die
Verhandlung zur Verfügung stehen.
(3) Den Parteien ist Akteneinsicht nach den
Vorschriften des § 17 AVG 1950 zu gewähren.
Register
§ 15. (1) Alle beim Einigungsamt einlangenden
Geschäftsfälle sind im Register einzutragen, und
zwar
a) die nach § 14 ArbVG hinterlegten bzw. dem
Kataster einverleibten Kollektivverträge
(§ 1 Abs. 1 2. 8 lit. a) in ein Register nach
Muster I,
b) die nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25
ArbVG festgesetzten, geänderten oder aufgehobenen
Mindestlohntarife einschließlich
der vom Obereinigungsamt festgesetzten,
geänderten oder aufgehobenen Mindestlohntarife
in ein Register nach Muster II,
c) Geschäftsfälle, die Einigungsverhandlungen
(§ 153 und 154 ArbVG) oder Entscheidungen
über Rechtsstreitigkeiten zur Folge
haben (§ 1 Abs. 1 2. 1) in ein Register
nach Muster III,
d) die dem Kataster einverleibten Satzungen
in ein Register nach Muster V,
e) die nach den Bestimmungen der §§ 26 bis
28 ArbVG festgesetzten, geänderten oder
aufgehobenen Lehrlingsentschädigungen in
ein Register nach Muster VII,
f) alle anderen Geschäftsstücke, insbesondere
in den Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1
2. 6, sofern diese nicht unter lit. c fallen,
und nach § 1 Abs. 1 2. 7, in ein Sammelregister.
(2) Jenen Einigungsämtern, bei denen gemäß
§ 144 Abs. 1 ArbVG Schlichtungsstellen errichtet
werden können, obliegt ferner die Führung eines
Registers nach Muster VI für alle von den zuständigen
Schlichtungsstellen gefällten Entscheidungen.
(3) 2u jedem Register ist ein Namensverzeichnis
zu führen. Die Namensverzeichnisse können
auch in Karteiform angelegt werden. Das
Namensverzeichnis zum Register nach Muster III
ist sowohl nach dem Namen des Antragstellers
als auch nach dem Namen des Antraggegners zu
führen. Das Obereinigungsamt kann die Einigungsämter
allgemein oder ein Einigungsamt auf
seinen Antrag von der Verpflichtung zur Führung
von Namensverzeichnissen zu einzelnen Registern
entbinden, wenn dies wegen des geringfügigen
Geschäftsanfalles tunlich erscheint.
(4) Die Vorsitzenden der Einigungsämter
haben zumindest zweimal in jedem Kalenderjahr
die Register stichprobenweise auf Vollständigkeit
und Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen
und diese Überprüfung durch Beisetzung
eines Prüfungsvermerkes im Register ersichtlich
zu machen.
Kataster
§ 16. (1) Die Einigungsämter haben gemäß § 1
Abs. 1 2. 8 und Abs. 3 getrennte Kataster zu
führen. In dem vom Einigungsamt Wien gemäß
§ 1 Abs. 2 zu führenden Kataster sind auch die
nur für seinen Sprengel geltenden Kollektivverträge
abzulegen. Die Kataster sind sicher zu
verwahren.
(2) Die Kataster sind entsprechend der vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt erstellten
Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten
(Zusammenfassung von Wirtschaftsklassen für
komprimierte Darstellungen) nach Wirtschaftsabteilungen
und Wirtschaftsklassen zu gliedern.
Innerhalb dieser Gliederung ist jeder hinterlegte
Kollektivvertrag, jede erlassene Satzung, jeder
erlassene Mindestlohntarif, jede Festsetzung einer
Lehrlingsentschädigung und jeder Schiedsspruch
in der Reihenfolge der Hinterlegung bzw. Erlassung
abzulegen.
(3) Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß in
den Katastern abgelegte Kollektivverträge, Satzungen,
Mindestlohntarife, Festsetzungen von
Lehrlingsentschädigungen und Schiedssprüche der
Schlichtungsstellen während der Amtsstunden
von jedermann unter Aufsicht eingesehen werden
können. Es steht den Einsichtnehmenden frei,
sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge
von den in den Katastern hinterlegten Kollektivverträgen,
Satzungen, Mindestlohntarifen, Festsetzungen
von Lehrlingsentschädigungen und
Schiedssprüchen der Schlichtungsstellen anzufertigen.
(4) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme
sind im Amtsgebäude anzuschlagen.
Abschnitt 2
Hinterlegung und Kundmachung
von Kollektivverträgen
§ 17. (1) Beim Einigungsamt Wien hat der
Vorsitzende unverzüglich nach Einlangen eines
Kollektivvertrages zur Hinterlegung zunächst zu
prüfen, ob die Vertragsparteien kollektivvertragsfähig
sind. Bestehen Bedenken darüber, so
hat er die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen
vorzunehmen. Der Vorsitzende hat
außerdem zu prüfen, ob die zur Hinterlegung
eingereichten Kollektivvertragsexemplare von
den Vertragsparteien ordnungsgemäß gezeichnet
sind. Ist dies nicht der Fall, sind die betreffenden
Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung
dieses Mangels zurückzustellen. Werden die Mängel
nicht behoben und findet der Vorsitzende,
daß die Hinterlegung zu versagen sei, so hat er
einen Senat des Einigungsamtes einzuberufen, der
darüber zu entscheiden hat.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung
des Kollektivvertrages erfüllt, so ist der
Kollektivvertrag vom Einigungsamt Wien in das
Register nach Muster I einzutragen. Jeder Kollektivvertrag
ist mit einer Registerzahl zu versehen,
die sich aus den Buchstaben Ke, der laufenden
Zahl im Register nach Muster I samt
Jahreszahl und aus der Katasterzahl zusammensetzt.
Die Katasterzahl besteht, entsprechend der
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten
(Zusammenfassung von Wirtschaftsklassen
für komprimierte Darstellungen) aus der Zahl
der Wirtschaftsabteilung, die mit römischen
Ziffern zu bezeichnen ist, aus der Zahl der Wirtschaftsklasse
und aus der fortlaufenden Nummer
des Kollektivvertrages innerhalb der Wirtschaftsklasse;
die Bestandteile der Katasterzahl sind
jeweils durch einen Schrägstrich voneinander zu
trennen. Eine der eigenhändig gezeichneten Ausfertigungen
des Kollektivvertrages ist im Kollektivvertragskataster
zu verwahren.
(3) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer
Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Hinterlegung
des ordnungsgemäß vorgelegten Kollektivvertrages,
sonst vom Zeitpunkt des Rücklangens
der zur Verbesserung zurückgestellten Ausfertigungen,
die Kundmachung des Abschlusses
des Kollektivvertrages im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu veranlassen.
(4) Nach erfolgter Kundmachung gemäß Abs. 3
hat das Einigungsamt Wien dem Hinterleger eine
eigenhändig gezeichnete Ausfertigung des Kollektivvertrages
mit der Bestätigung der durchgeführten
Hinterlegung zuzustellen, wobei die
Zahl, unter der der Kollektivvertrag im Register
für Kollektivverträge eingetragen wurde (Registerzahl)
sowie das Datum seiner Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzugeben
sind. Gleichzeitig ist der Hinterleger des
Kollektivvertrages auf die ihm gemäß § 14 Abs. 6
ArbVG obliegende Verpflichtung, je eine Ausfertigung
des Kollektivvertrages an das Österreichische
Statistische Zentralamt in Wien und
an die nach dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages
in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer, soweit diese nicht selbst vertragschließende
Parteien sind, unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Registerzahl des Kollektivvertrages
und des Datums seiner Kundmachung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu übermitteln,
aufmerksam zu machen. Weiters sind dem
Hinterleger des Kollektivvertrages die auf ihn
entfallenden Kundmachungskosten mit der Aufforderung
bekanntzugeben, diese ehestens zu begleichen.
Der anderen Kollektivvertragspartei
oder, sofern der Abschluß von mehr als zwei
kollektivvertragsfähigen Körperschaften vorgenommen
wurde, den anderen Kollektivvertragsparteien
ist die Tatsache der Hinterlegung des
Kollektivvertrages sowie dessen Registerzahl und
das Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" mit der Aufforderung bekanntzugeben,
die auf sie entfallenden Kundmachungskosten
ehestens zu begleichen. Der Erlag
der Kundmachungskosten durch die Kollektivvertragsparteien
ist zu überwachen; erforderlichenfalls
sind die Kosten einzutreiben.
(5) Das Einigungsamt Wien hat ferner eine
eigenhändig gezeichnete Ausfertigung des Kollektivvertrages
dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung zu übermitteln. Hiebei ist ebenfalls
die Registerzahl des Kollektivvertrages und das
Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" mitzuteilen.
(6) Erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich
des Kollektivvertrages nicht oder nicht ausschließlich
auf den Sprengel des Einigungsamtes
Wien, so hat dieses jedem vom Geltungsbereich
des Kollektivvertrages erfaßten Einigungsamt
eine Ausfertigung desselben zu übermitteln. Auf
diesen Ausfertigungen des Kollektivvertrages ist
die Registerzahl desselben sowie das Datum seiner
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu vermerken. Diese Einigungsämter haben
die ihnen übermittelten Ausfertigungen des Kollektivvertrages
in das Register nach Muster I
einzutragen und auf der Ausfertigung ihre Registerzahl
zu vermerken. Sodann ist die Ausfertigung
des Kollektivvertrages entsprechend der
Katasterzahl dem Kataster des Einigungsamtes
einzuverleiben.
§ 18. (1) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb
einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige
über das Erlöschen eines Kollektivvertrages durch
Kündigung, in den Fällen des § 17 Abs. 3 ArbVG
innerhalb einer Woche nach dem dort genannten
Tage, eine Kundmachung über das Erlöschen des
Kollektivvertrages im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu veranlassen. In dieser Kundmachung
sind das Datum und die Nummer der Wiener
Zeitung, in der der Abschluß des Kollektivvertrages
seinerzeit kundgemacht worden ist, und
der Tag des Erlöschens des Kollektivvertrages
anzuführen. Für die Hereinbringung der Kosten
der Kundmachung ist § 17 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Erlöschen des Kollektivvertrages ist
vom Einigungsamt Wien im Register nach
Muster I und auf der im Kataster der Kollektivverträge
hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages
zu vermerken.
(3) In den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages
nach § 17 Abs. 3 ArbVG hat das
Einigungsamt Wien den Zeitpunkt und den
Grund des Erlöschens den im § 17 Abs. 4
bezeichneten Stellen bekanntzugeben.
(4) Das Erlöschen eines Kollektivvertrages ist
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
mit der Angabe des Datums der Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" mitzuteilen.
Die gleiche Mitteilung ist an die Einigungsämter
zu richten, denen gemäß § 17 Abs. 6 eine Ausfertigung
des Kollektivvertrages übermittelt
wurde. Diese Einigungsämter haben das Datum
des Erlöschens im Register nach Muster I und auf
der im Kataster hinterlegten Ausfertigung des
Kollektivvertrages zu vermerken.
Abschnitt 3
Festsetzung, Änderung oder Aufhebung
von Mindestlohntarifen
§ 19. (1) Der Vorsitzende hat einen einlangenden
Antrag auf Festsetzung eines Mindestlohntarifes
vorerst dahin zu prüfen, ob er die in den
§§ 22 und 25 Abs. 1 und 2 ArbVG geforderten
Voraussetzungen erfüllt und die allenfalls notwendigen
Ergänzungen durch die antragstellende
Partei zu veranlassen.
(2) Der Antrag ist dem nach dem Geltungsbereich
des beantragten Mindestlohntarifes in
Betracht kommenden Landeshauptmann unter
Einräumung einer angemessenen Frist, die jedoch
mindestens drei Wochen betragen muß, abschriflich
mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten,
daß das Einverständnis mit dem Antrag
angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten
Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahme, spätestens
jedoch nach Ablauf der zur Stellungnahme
gesetzten Frist (Abs. 2), ist der Antrag unter
Anberaumung einer Verhandlung dem zuständigen
Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen. Zur
Verhandlung ist der Antragsteller zu laden.
(4) Der Beschluß des Einigungsamtes auf Festsetzung
eines Mindestlohntarifes ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung", der volle Wortlaut
des Mindestlohntarifes in den „Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"
zu verlautbaren. In der Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist auf die
folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes
des Mindestlohntarifes in den „Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"
hinzuweisen.
(5) Je eine Ausfertigung des beschlossenen
Mindestlohntarifes ist mit Bekanntgabe der fortlaufenden
Zahl, unter der der Mindestlohntarif
in das Register nach Muster II eingetragen wurde
sowie des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" der antragstellenden
Partei, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
dem Obereinigungsamt, dem nach dem
räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifes
in Betracht kommenden Landeshauptmann,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
und dem Österreichischen Arbeiterkammertag
zu übermitteln.
(6) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem
Kataster der Mindestlohntarife einzuverleiben.
(7) Die Kosten der Kundmachung eines Mindestlohntarifes
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
und der Veröffentlichung in den „Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung" trägt der Bund.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten
sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung
eines Mindestlohntarifes.
Abschnitt 4
Einigungsverhandlungen bei
Kollektivvertragsstreitigkeiten
§ 20. (1) Stellt bei Streitigkeiten über den
Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages
eine am Streit beteiligte Partei beim
Einigungsamt einen Antrag auf Schlichtung des
Streitfalles, so hat der Vorsitzende unverzüglich
einen Senat zur Durchführung einer Einigungsverhandlung
einzuberufen. Zu der Verhandlung
sind sämtliche am Streit beteiligten Parteien zu
laden.
(2) In der Verhandlung ist zwischen den Streitparteien
zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken.
Die Einigungsverhandlung ist abzubrechen,
wenn der Antrag zurückgezogen wird,
wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger
ausgewiesener Ladung der Verhandlung ohne
Angabe triftiger Gründe fernbleibt, oder wenn
eine Vereinbarung zwischen den Streitparteien
über die Beilegung der Streitigkeit nicht zustande
kommt und auch keine Erklärung im Sinne des
Abs. 3 vorliegt.
(3) Liegt von allen Streitparteien eine schriftliche
Erklärung vor, daß sie sich einem Schieds-
spruch des Senates unterwerfen, so ist, wenn
keine Vereinbarung über die Beilegung der
Streitigkeit zustande kommt, diese durch einen
Schiedsspruch zu entscheiden.
(4) Sowohl für eine Vereinbarung als auch für
den Schiedsspruch ist Schriftlichkeit erforderlich.
Sie gelten als Kollektivvertrag; die Bestimmungen
über die Hinterlegung von Kollektivverträgen
(§§ 17 und 18) gelten sinngemäß.
(5) Die Einstellung eines Verfahrens nach
Abs. 2, das Zustandekommen einer Vereinbarung
zwischen den Streitparteien sowie die Fällung
eines Schiedsspruches ist im Register nach
Muster III (Spalte 7) zu vermerken.
Abschnitt 5
Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten
§ 21. (1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 ist
die erste Verhandlung möglichst bald nach dem
Einlangen des Antrages anzuberaumen.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den
Parteien der Tag der neuen Verhandlung tunlichst
sofort bekanntzugeben.
(3) Die Verhandlungen finden öffentlich statt.
§ 22. (1) Der Senat hat zunächst zwischen dem
Antragsteller und dem Antragsgegner zu vermitteln
und auf eine gütliche Austragung der
Angelegenheit durch Abschluß eines Vergleiches
hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches
sind den Parteien auf ihr Verlangen und auf ihre
Kosten zuzustellen. Der Abschluß eines Vergleiches
ist im Register nach Muster III
(Spalte 6) zu vermerken.
(2) Ist die Vernehmung von Beteiligten oder
Zeugen außerhalb des Sitzes des Einigungsamtes
erforderlich, so kann um Rechtshilfe ersucht
werden (§ 151 ArbVG). Der Senat kann
sich bei der Ermittlung des Sachverhaltes auch
der Mitwirkung von Behörden, der gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung
bedienen.
(3) Die Entscheidungen sollen innerhalb von
drei Wochen nach Schluß des Ermittlungsverfahrens
abgefertigt werden. Auf Verlangen der
Parteien hat das Einigungsamt die Rechtskraft
auf der Ausfertigung der Entscheidung zu bestätigen.
(4) Die Vollstreckung der Entscheidungen des
Einigungsamtes im rechtsprechenden Verfahren
obliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 den Bezirksverwaltungsbehörden.
Abschnitt 6
Erteilung von Rechtsbelehrungen
sowie Abschluß einer Vereinbarung
über eine Werks- oder
Dienstwohnung nach dem Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetz und dem
Mutterschutzgesetz
§ 23. (1) Die Rechtsbelehrungen über den
Kündigungsschutz, die nach § 6 Abs. 3 und 4
des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes dem Arbeitnehmer
(Heimarbeiter) und nach § 10 Abs. 3 und
§ 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes den Parteien
zu erteilen sind, hat der Senatsvorsitzende vorzunehmen.
(2) Die Rechtsbelehrung ist, soweit es sich um
den Arbeitnehmer (Heimarbeiter) handelt, diesem
unmittelbar zu erteilen und hat ihn über
den Umfang des Kündigungsschutzes nach dem
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz bzw. nach dem
Mutterschutzgesetz sowie über die anderen
Rechte aufzuklären, die ihm nach den Bestimmungen
des in Betracht kommenden Gesetzes
zustehen.
(3) Die im Verlaufe einer Verhandlung gemäß
§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
oder gemäß § 10 Abs. 3 und § 24 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes erteilte Rechtsbelehrung
ist im Verhandlungsprotokoll festzuhalten; im
Bescheid ist auf sie hinzuweisen.
(4) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses (§ 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes, § 10 Abs. 6 und § 24
Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes) hat der Vorsitzende
des Einigungsamtes oder sein Stellvertreter
die Rechtsbelehrung zu erteilen. Hiebei
ist nach der Vorschrift des Abs. 2 zu verfahren.
Über die Rechtsbelehrung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Arbeitnehmer (Heimarbeiter)
und von dem die Rechtsbelehrung Erteilenden
zu unterfertigen ist. Dem Arbeitnehmer
(Heimarbeiter) ist über die Vornahme der
Rechtsbelehrung eine Bescheinigung auszustellen,
die den Vor- und Familiennamen, die Geburtsdaten,
die Wohnadresse des Arbeitnehmers
(Heimarbeiters) und die Bezeichnung des Arbeitgebers
zu enthalten hat.
§ 24. (1) Eine von dem gemäß § 18 Abs. 1 des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes oder gemäß § 15 a
des Mutterschutzgesetzes für Werks- oder Dienstwohnungen
geltenden Vorschriften abweichende
Vereinbarung kann nur vor dem Vorsitzenden
des nach dem Sitz des Betriebes zuständigen
Einigungsamtes oder einem seiner Stellvertreter
getroffen werden.
(2) Vor Abschluß der Vereinbarung (Abs. 1)
ist der Arbeitnehmer (Heimarbeiter) darüber zu
belehren, welcher Rechte er sich durch eine von
den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes bzw. des § 15 a des
Mutterschutzgesetzes abweichende Regelung hinsichtlich
der Werks- oder Dienstwohnung begibt.
Die Rechtsbelehrung ist dem Arbeitnehmer
(Heimarbeiter) unmittelbar vom Vorsitzenden
des Einigungsamtes oder einem seiner Stellvertreter
zu erteilen. Wird eine Vereinbarung nach
Abs. 1 gleichzeitig in einem Verfahren gemäß
§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
getroffen, so ist die Rechtsbelehrung
gesondert von der Rechtsbelehrung nach § 6
Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
zu erteilen. Das gleiche gilt für eine Vereinbarung
nach § 15 a des Mutterschutzgesetzes. Über die
Rechtsbelehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Arbeitnehmer (Heimarbeiter) und
von dem die Rechtsbelehrung Erteilenden zu
unterfertigen ist.
(3) Nach Erteilung der Rechtsbelehrung kann
die Vereinbarung entweder zu Protokoll gegeben
oder von den Parteien in einem Schriftsatz
festgelegt werden. Wird die Vereinbarung zu
Protokoll gegeben, so ist den Parteien auf Verlangen
eine Abschrift auszuhändigen. Wird ein
Schriftsatz angefertigt, so muß aus ihm der Wille
der Parteien klar und eindeutig hervorgehen;
der Schriftsatz ist in drei Ausfertigungen herzustellen,
von denen zwei für die Parteien bestimmt
sind und einer beim Einigungsamt verbleibt.
Nach Abschluß der Vereinbarung hat das
Einigungsamt auf jeder der Ausfertigungen folgenden
Vermerk anzubringen: „Vor dem Einigungsamt
in nach Erteilung der Rechtsbelehrung
gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes / gemäß § 15 a des Mutterschutzgesetzes
/ abgeschlossen."
2. HAUPTSTÜCK
GESCHÄFTSORDNUNG DES OBEREINIGUNGSAMTES
Abschnitt 1
Zuständigkeit
§ 25. Das Obereinigungsamt ist berufen
1. über die Zuerkennung und Aberkennung
der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5
ArbVG zu entscheiden;
2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
ein Gutachten über die
Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
3. nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 ArbVG
Kollektivverträge zu Satzungen zu erklären
bzw. Satzungen zu ändern oder aufzuheben;
4. nach Maßgabe der §§ 22 bis 25 ArbVG
Mindestlohntarife festzusetzen, zu ändern
oder aufzuheben, sofern diese den Bereich
mehrerer Einigungsamtssprengel betreffen
oder die Zuständigkeit zur Festsetzung,
Änderung oder Aufhebung eines nur den
Sprengel eines Einigungsamtes betreffenden
Mindestlohntarifes gemäß § 25 Abs. 4
ArbVG an das Obereinigungsamt übergegangen
ist;
5. nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 ArbVG
Lehrlingsentschädigungen festzusetzen, zu
ändern oder aufzuheben;
6. über Beschwerden gegen die Verhängung
von Ordnungsstrafen zu entscheiden;
7. bei Verhandlungen über den Abschluß oder
die Änderung eines Kollektivvertrages, dessen
Geltungsbereich den Sprengel mehrerer
Einigungsämter umfaßt, auf Antrag einer
der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken;
8. bei Streitigkeiten über den Abschluß oder
die Änderung eines Kollektivvertrages, dessen
Geltungsbereich den Sprengel mehrerer
Einigungsämter umfaßt, Einigungsverhandlungen
einzuleiten, zwischen den Streitteilen
zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit
auf Antrag einer der am Streit beteiligten
Partei hinzuwirken;
9. bei Streitigkeiten nach Z. 8 einen Schiedsspruch
zu fällen, sofern die Voraussetzungen
gemäß § 155 ArbVG vorliegen;
10. Kataster der festgesetzten, geänderten oder
aufgehobenen Satzungen, Mindestlohntarife,
Lehrlingsentschädigungen und Schiedssprüche
(Z. 9) zu führen.
11. die Aufsicht über die Einigungsämter zu
führen und insbesonders die Gleichartigkeit
ihrer Geschäftsführung zu überwachen.
Senate
§ 26. (1) Das Obereinigungsamt verhandelt
und entscheidet in den in § 25 Z. 1 bis 9 angeführten
Angelegenheiten in Senaten. § 8 Abs. 2
ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Senat wird von seinem Vorsitzenden
einberufen. In den Senat sind je drei Mitglieder
(Ersatzmitglieder), wenn es sich aber um Angelegenheiten
gemäß § 25 Z. 1, 3 bis 5 handelt,
je vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der
Gruppe der Arbeitgeber und aus der Gruppe
der Arbeitnehmer zu berufen. § 8 Abs. 5 ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden des
Senates wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder)
aus der Gruppe der Arbeitgeber und
aus der Gruppe der Arbeitnehmer anwesend sind.
§ 9 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Geschäftsführung
§ 27. (1) Auf die Zusammensetzung des Obereinigungsamtes,
die Angelobung, die Enthebung,
die Befangenheit der Mitglieder und die
Geschäftsverteilung sind die Bestimmungen der
§§ 2 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Ausübung der Befugnisse des Vorsitzenden
des Obereinigungsamtes ist § 11 Abs. 1
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
mit der Führung der laufenden Geschäfte und
der Vorbereitung der Verhandlungen unter der
Leitung des Vorsitzenden des Obereinigungsamtes
Bedienstete des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung betraut werden können.
Ordnungsstrafen
§ "28. Gegen Mitglieder (Ersatzmitglieder), die
sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der
Vorsitzende des Obereinigungsamtes Ordnungsstrafen
bis zu 200 S verhängen. Gegen diese
Verfügung steht innerhalb von 14 Tagen nach
der Zustellung die Beschwerde an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung offen.
Einleitung und Durchführung der
Verfahren
§ 29. (1) Das Obereinigungsamt hat, sofern
im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das
Verfahren auf Antrag einer Partei einzuleiten
und durchzuführen.
(2) In Angelegenheiten gemäß § 25 Z. 2 ist
das Verfahren auch auf Antrag eines Gerichtes
oder einer Verwaltungsbehörde, in den Angelegenheiten
gemäß § 25 Z. 1, soweit es die Aberkennung
der Kollektivvertragsfähigkeit betrifft,
auch von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen.
In den Angelegenheiten gemäß § 25 Z. 11
wird das Obereinigungsamt von Amts wegen
tätig.
(3) Anträge auf Einleitung eines Verfahrens
sind schriftlich einzubringen. Das Obereinigungsamt
hat alle Amtshandlungen mit tunlichster
Raschheit durchzuführen. §§ 10 und 14 sind
sinngemäß anzuwenden.
R e g i s t er
§ 30. (1) Die beim Obereinigungsamt anfallenden
Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register
einzutragen.
(2) Neben dem allgemeinen Register ist über
die dem Kataster einverleibten Mindestlohntarife
ein Register nach Muster II, über die gemäß
§ 158 Z. 8 ArbVG gefällten Schiedssprüche ein
Register nach Muster III, über die Zuerkennung
und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
nach § 5 ArbVG ein Register nach Muster IV,
über die dem Kataster einverleibten Satzungen
ein Register nach Muster V und über die dem
Kataster einverleibten Lehrlingsentschädigungen
ein Register nach Muster VII zu führen. Im
Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Obereinigungsamtes
die Führung weiterer Register für
bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
(3) Zu den Registern ist, soweit der Vorsitzende
nicht anderes bestimmt, ein Namensverzeichnis
zu führen. Das allgemeine Register
und das Namensverzeichnis können in Karteiform
angelegt werden.
Kataster
§ 31. Das Obereinigungsamt hat gemäß § 25
Z. 10 getrennte Kataster zu führen. § 16 Abs. 1
bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 2
Zuerkennung (Aberkennung) der
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 32. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der
Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die
Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigungen
(§ 4 Abs. 2 ArbVG) oder des die
Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Vereines
(§ 4 Abs. 3 ArbVG) einzuleiten. Dem Antrag
ist eine beglaubigte Abschrift der Statuten der
Berufsvereinigung oder des Vereines, eine Bescheinigung
der Vereinsbehörde über den aufrechten
Bestand der Berufsvereinigung oder des
Vereines und die zur Beurteilung der im § 4
Abs. 2 und 3 ArbVG vorgesehenen Voraussetzungen
sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Der Antrag und die Beilagen, ausgenommen
die Bescheinigung der Vereinsbehörde, sind in
drei Ausfertigungen beizubringen.
(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen,
ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen
Belegen versehen ist und die allenfalls
nötigen Ergänzungen durch die antragstellende
Partei zu veranlassen.
(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den
in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
unter Anberaumung einer angemessenen
Frist, die jedoch mindestens drei Wochen betragen
muß, mit dem Bemerken zur Stellungnahme
zuzuleiten, daß, falls innerhalb der gestellten
Frist keine Stellungnahme erfolgt, angenommen
wird, daß keine Einwendungen erhoben werden.
(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten
Frist (Abs. 3) ist der Antrag mit der
Anberaumung einer Verhandlung einem Senat
zuzuweisen.
(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
ist vom Obereinigungsamt im „Amts-
blatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
allen Einigungsämtern sowie den in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung
hat der Antragsteller, dem die
Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu
tragen.
(6) Das Verfahren auf Aberkennung der
Kollektivvertragsfähigkeit ist von Amts wegen
oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung
einzuleiten, wenn die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 2 und 3 ArbVG nicht
mehr gegeben erscheinen. Die Abs. 2 bis 5 gelten
sinngemäß.
Festsetzung, Änderung oder Aufhebung
von Mindestlohntarifen
§ 33. Auf die Festsetzung, Änderung und Aufhebung
eines Mindestlohntarifs durch das Obereinigungsamt
bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 25 Abs. 1 und 2 ArbVG ist § 19 sinngemäß
anzuwenden. Die Festsetzung, Änderung oder
Aufhebung des Mindestlohntarifs ist in das
Register nach Muster VI einzutragen. Eine Ausfertigung
des Mindestlohntarifs bzw. die Mitteilung
der Aufhebung ist außerdem jedem Einigungsamt,
dessen Wirkungsbereich durch den
Mindestlohntarif berührt wird, zu übermitteln.
Abschnitt 3
Erklärung von Kollektivverträgen
zur Satzung
§ 34. (1) Das Verfahren, für den Bereich eines
oder mehrerer Einigungsamtssprengel einen Kollektivvertrag
bei Vorliegen der in § 18 Abs. 3
bis" 5 ArbVG angeführten Voraussetzungen zur
Satzung zu erklären, ist auf Antrag einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei
dieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. Der
Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses
Kollektivvertrages zu stellen.
(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur
Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme sowie zur Äußerung in
einer mündlichen Verhandlung zu geben.
(3) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur
Satzung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.
In der Erklärung zur Satzung sind der
Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit
und die Geltungsdauer festzusetzen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind
auch auf das Verfahren wegen Änderung oder
Aufhebung einer Satzungserklärung anzuwenden.
Kundmachung und Veröffentlichung
der Satzung
§ 35. Die Erklärung eines Kollektivvertrages
zur Satzung hat das Obereinigungsamt durch
Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung",
den vollen Wortlaut der Satzung in den
„Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung" kundzumachen. In der
Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die
folgende Veröffentlichung des Wortlautes der
Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung" hinzuweisen.
Die Kosten der Kundmachung der Erklärung
eines Kollektivvertrages zur Satzung und
der Veröffentlichung ihres Inhaltes trägt der
Bund.
§ 36. (1) Je eine Ausfertigung der Satzungserklärung
und des Wortlautes der Satzung hat
das Obereinigungsamt mit Bekanntgabe der Zahl,
unter der die Satzung in das Register nach
Muster V eingetragen und im Kataster einverleibt
wurde, dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, jeden örtlich zuständigen Einigungsamt,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
und den nach dem Geltungsbereich der
Satzung in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer, der antragstellenden Partei sowie
den anderen am Abschluß des Kollektivvertrages,
der die Grundlage für die erlassene Satzung
bildet, beteiligten Kollektivvertragsparteien zu
übermitteln.
(2) Eine Ausfertigung der Erklärung des
Kollektivvertrages zur Satzung ist einem Kataster
der Satzungen einzuverleiben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß für die Änderung und Aufhebung
einer Satzungserklärung.
Abschnitt 4
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung
§ 37. (1) Das Verfahren zur Festsetzung einer
Lehrlingsentschädigung ist auf schriftlichen Antrag
einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung
der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen
Angaben sowie einen Vorschlag über die
Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung
zu enthalten. Der Vorsitzende hat den einlangenden
Antrag vorerst dahin zu prüfen, ob
er den in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG
angeführten Voraussetzungen entspricht und die
allenfalls notwendigen Ergänzungen durch die
antragstellende Partei zu veranlassen.
(2) Der Antrag ist den von der Festsetzung
betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
unter Anberaumung einer angemessenen
Frist, die jedoch mindestens drei Wochen betragen
muß, abschriftlich mit dem Bemerken zur
Stellungnahme zuzuleiten, daß das Einverständnis
mit dem Antrag angenommen wird, wenn
innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme
erfolgt. Nach Ablauf der zur Stellungnahme
gesetzten Frist ist der Antrag unter Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung einem
Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen.
(3) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung
hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Im
Beschluß sind die Höhe der Lehrlingsentschädigung,
der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit
und die Geltungsdauer festzusetzen.
(4) Der Beschluß des Obereinigungsamtes auf
Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist
durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" im vollen Wortlaut kundzumachen.
Die Kosten der Kundmachung der Festsetzung
einer Lehrlingsentschädigung trägt der Bund.
(5) Je eine Ausfertigung der vom Obereinigungsamt
beschlossenen Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung
ist unter Bekanntgabe der
Zahl, unter der der Beschluß in das Register
eingetragen wurde, der antragstellenden Partei,
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
den nach dem räumlichen Geltungsbereich in Betracht
kommenden Einigungsämtern, dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt, der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und dem
Österreichischen Arbeiterkammertag zuzuleiten.
Mit der Übermittlung des Beschlusses ist auch
das Datum, an welchem der Beschluß im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundgemacht worden
ist, mitzuteilen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
sinngemäß auch für die Abänderung oder Aufhebung
der festgesetzten Lehrlingsentschädigungen.
Abschnitt 5
Aufsicht über die Einigungsämter
§ 38. (1) Das Recht der Aufsicht umfaßt die
Befugnis, die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte
der Einigungsämter zu überwachen, sie
zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und
wahrgenommene Verzögerungen und Mängel in
der Geschäftsführung abzustellen und die zur
Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen.
(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist das
Obereinigungsamt insbesondere befugt, die Einigungsämter
zur Vorlage periodischer Ausweise
über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen
Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten
zu verhalten, die Geschäftsführung der Einigungsämter
an Ort und Stelle zu überprüfen oder die
Einigungsämter anzuweisen, bestimmte Geschäftsstücke
dem Obereinigungsamt vorzulegen.
(3) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer
gleichartigen Geschäftsführung der Einigungsämter
oder wenn es ihm sonst erforderlich
scheint, kann das Obereinigungsamt an die Einigungsämter
Weisungen über die Art der
Geschäftsführung erlassen.
3. HAUPTSTÜCK
Abschnitt 1
Geschäftsführung der Schlichtungsstellen
Zuständigkeit
§ 39. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über
den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung
einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten,
in denen das Gesetz die Entscheidung durch
Schlichtungsstellen vorsieht, ist in jedem Streitfall
auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle
zu errichten.
Errichtung
§ 40. (1) Die Schlichtungsstelle ist beim Einigungsamt
in der Landeshauptstadt jenes Bundeslandes,
in dem der Betrieb gelegen ist, für Vorarlberg
beim Einigungsamt Feldkirch, für Wien
und Niederösterreich beim Einigungsamt Wien
zu errichten. Betrifft der Streitfall eine Betriebsvereinbarung,
deren Geltungsbereich Betriebe
(§§ 34 und 35 ArbVG) umfaßt, die in zwei oder
mehreren Bundesländern gelegen sind, so ist für
die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der Sitz
des Unternehmens, dem diese Betriebe angehören,
maßgebend. Der Sitz des Unternehmens
bestimmt sich nach der Eintragung im Handelsregister,
im Zweifel nach dem Ort, wo die Verwaltung
geführt wird.
(2) Durch Vereinbarung der Streitteile kann
die Schlichtungsstelle unabhängig von der Lage
des Betriebes (Sitz des Unternehmens) bei jedem
im Abs. 1 genannten Einigungsamt errichtet werden.
Erfolgt die Antragstellung nicht bereits auf
Grund einer solchen Vereinbarung, so muß diese
spätestens mit dem Antrag auf Bestellung des
Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Vorsitzenden
des Einigungsamtes, das gemäß Abs. 1
zuständig wäre, vorgelegt werden. Dieser hat
sodann den Antrag auf Errichtung der Schlich-
tungsstelle unverzüglich dem Vorsitzenden des
Einigungsamtes, auf das sich die Vereinbarung
bezieht, zur weiteren Veranlassung abzutreten.
Antragstellung
§ 41. (1) Der Antrag auf Entscheidung einer
Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich
von einem der Streitteile oder von beiden
Streitteilen an den Vorsitzenden des gemäß § 40
Abs. 1 oder 2 in Betracht kommenden Einigungsamtes
zu richten. Der Antragsteller hat gleichzeitig
den Antragsgegner von der Antragstellung
zu verständigen.
(2) Antragsberechtigt ist, wenn sich die
Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung
oder Aufhebung Streitgegenstand ist,
1. auf eine Arbeitnehmergruppe oder auf einen
Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat
besteht, bezieht, der Betriebsrat bzw. der
Betriebsinhaber;
2. auf alle im Betriebsausschuß vertretene
Arbeitnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß
bzw. der Betriebsinhaber;
3. auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens
im Sinne des § 40 Abs. 4 ArbVG
bezieht, unter Bedachtnahme auf § 113
Abs. 4 ArbVG der Zentralbetriebsrat bzw.
die Unternehmensleitung.
(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung
auch in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 und 2
berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung
gemäß § 114 ArbVG vorliegt.
§ 42. (1) Der Vorsitzende des Einigungsamtes
hat nach Einlangen des Antrages zu prüfen, ob
die örtliche und sachliche Zuständigkeit und die
Antragsberechtigung gegeben sind. Liegt die örtliche
Zuständigkeit nicht vor, so hat er den
Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des zuständigen
Einigungsamtes weiterzuleiten (§ 6
Abs. 1 AVG). Bei Fehlen der sachlichen Zuständigkeit
und der Antragsberechtigung ist der Antrag
vom Vorsitzenden des Einigungsamtes zurückzuweisen.
(2) Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat,
sofern kein gemeinsamer Antrag der Streitteile
vorliegt, den Antragsgegner unbeschadet der Verständigung
durch den Antragsteller (§ 41 Abs. 1)
vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig
ist jedem Streitteil eine Ausfertigung der für
die Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
vom Bundesminister für soziale Verwaltung erstellten
Beisitzerliste (§ 145 ArbVG) mit der
Aufforderung zur fristgerechten Nominierung
der Beisitzer (§ 43 Abs. 4) zu übermitteln.
(3) Der Lauf der im § 144 Abs. 2 und 3 ArbVG
vorgesehenen Fristen beginnt mit dem Tag des
Einlangens des Antrages beim Vorsitzenden des
Einigungsamtes.
Abschnitt 2
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle
und Bestellung der
Mitglieder
§ 43. (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus
einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der
Streitteile auf die Person des zu bestellenden
Vorsitzenden vor, so ist diese vom Vorsitzenden
des Einigungsamtes zum Vorsitzenden der die
Streitigkeit zu behandelnden Schlichtungsstelle zu
bestellen. Der auf einvernehmlichen Antrag der
Streitteile bestellte Vorsitzende der Schlichtungsstelle
muß die Voraussetzungen gemäß § 11
Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Arbeitsgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 170/1946, erfüllen.
(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf
die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei
Wochen ab Antragstellung (§ 42 Abs. 3) nicht
zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile
vom Vorsitzenden des Einigungsamtes zu
bestellen. Diese Bestellung kann nur aus dem
Kreise der Berufsrichter erfolgen, die in dem
Bundesland, in dem die Schlichtungsstelle zu errichten
ist (§ 40 Abs. 1 und 2), bei einem
Arbeitsgericht oder bei einem für Arbeitsrechtssachen
zuständigen Berufungssenat eines Kreis- oder
Landesgerichtes tätig sind.
(4) Von jedem Streitteil sind dem Vorsitzenden
des Einigungsamtes zwei Beisitzer namhaft
zu machen. Von den beiden Beisitzern ist einer
aus der für die betreffende Gruppe (Arbeitgeber
oder Arbeitnehmer) vom Bundesminister für
soziale Verwaltung erstellten Beisitzerliste zu entnehmen;
der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise
der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht
werden. Die Nominierung hat schriftlich zu erfolgen.
Hat einer der Streitteile binnen zwei
Wochen ab Antragstellung (§ 42 Abs. 3) die
Nominierung nicht oder nicht vollständig vorgenommen,
so hat der Vorsitzende des Einigungsamtes
die fehlenden Beisitzer aus der Liste
der Beisitzer jener Gruppe (Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer), welcher der Säumige angehört,
zu bestellen.
(5) Sofern die Nominierung oder Bestellung
nicht auf Grund einer der Beisitzerlisten zu erfolgen
hat, können zum Beisitzer alle Personen
bestellt werden, die österreichische Staatsbürger
und eigenberechtigt sind.
(6) Mit jeder Nominierungserklärung ist eine
Erklärung des Vorgeschlagenen über die Zustimmung
zu dieser Bestellung vorzulegen. Wird eine
solche Erklärung nicht vorgelegt, so ist dem Antragsteller
die Behebung des Mangels mit der
Wirkung aufzutragen, daß der Vorschlag nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
Frist nicht mehr berücksichtigt wird.
(7) Die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle
und der Beisitzer hat unverzüglich
mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestellung der
Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender
und Beisitzer) ist jedem Streitteil bekanntzugeben.
(8) Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat
den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes das
Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes
und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen.
Die Tatsache der Angelobung ist in
einer Niederschrift festzuhalten.
Befangenheit
§ 44. (1) Die Verpflichtung, sich aus den im
§ 7 Abs. 1 AVG 1950 angeführten Gründen der
Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung
zu veranlassen, trifft nur auf den gemäß
§ 43 Abs. 3 bestellten Vorsitzenden sowie auf
die aus einer Beisitzerliste von den Parteien namhaft
gemachten oder auf die wegen Fehlens eines
Nominierungsvorschlages vom Vorsitzenden des
Einigungsamtes aus einer Beisitzerliste bestellten
Beisitzer zu.
(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder der
Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem
Vorsitzenden des Einigungsamtes unverzüglich
mitzuteilen; Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden
der Schlichtungsstelle davon in Kenntnis
zu setzen. Der Vorsitzende des Einigungsamtes
hat das befangene Mitglied mittels Bescheid
zu entheben.
(3) Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat im
Falle der Befangenheit des Vorsitzenden unverzüglich
einen neuen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle
gemäß § 43 Abs. 3 zu bestellen. Das
gleiche gilt bei Befangenheit eines wegen Fehlens
eines Nominierungsvorschlages aus einer Beisitzerliste
bestellten Beisitzers.
(4) Wurde der befangene Beisitzer von einem
Streitteil namhaft gemacht, so ist dieser vom
Vorsitzenden des Einigungsamtes aufzufordern,
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der
Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen.
§ 43 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Streitteile sind von der Ersatzbestellung
unverzüglich zu verständigen.
Ordnungsstrafen
§ 45. Gegen Personen, die ordnungsgemäß und
mit ihrer Zustimmung zu Vorsitzenden und Beisitzern
einer Schlichtungsstelle bestellt wurden
und sich ihrer Amtspflicht entziehen, kann der
Vorsitzende des Einigungsamtes, bei dem die
Schlichtungsstelle ihren Sitz hat, Ordnungsstrafen
bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung
steht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung
die Beschwerde an das Obereinigungsamt
offen, das endgültig entscheidet.
Abschnitt 3
Verfahren
§ 46. (1) Die Schlichtungsstelle hat zwischen den
Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung
der Streitfragen zu erstatten und auf eine
Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Die
Schlichtungsstelle hat, wenn keine Vereinbarung
zwischen den Streitteilen zustande kommt und
der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine Entscheidung
zu fällen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat ihre Aufgabe
(Abs. 1) im Wege von Verhandlungen durchzuführen.
Die erste Verhandlung wird vom Vorsitzenden
des Einigungsamtes nach Bestellung der
Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender
und Beisitzer) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
der Schlichtungsstelle anberaumt. Die
weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden
der Schlichtungsstelle.
(3) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle führt
den Vorsitz in den Verhandlungen und beruft
die nach der ersten Verhandlung erforderlichen
weiteren Verhandlungen ein.
(4) Den Zeitpunkt und den Ort der Verhandlungen
bestimmt der Vorsitzende der Schlichtungsstelle.
Die Verhandlungen sind womöglich
an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde
oder an einem Ort abzuhalten, der nach der
Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Auf einvernehmlichen
Antrag beider Streitteile haben
die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden.
(5) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Den Verhandlungen können Sachverständige,
Auskunftspersonen sowie ein rechtskundiger Bediensteter
aus dem Bereich des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung beigezogen werden.
Verhandlung s- und Beschlußfähigkeit
§ 47. (1) Die Schlichtungsstelle ist, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende
als auch die für jeden der beiden Streitteile
bestellten zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Erscheint einer der Beisitzer nicht zur Verhandlung,
so ist sie zunächst zu vertagen.
(3) Wurde eine Verhandlung bereits einmal
vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen
Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist
in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe
Beisitzer oder ein anderer für den gleichen
Streitteil bestellter Beisitzer oder sind beide Beisitzer
aus der gleichen Gruppe ohne entschuldbaren
Grund nicht erschienen, so wird die Verhandlung
und Entscheidung der Schlichtungsstelle
nicht gehindert, sofern außer dem Vorsitzenden
mindestens ein Beisitzer aus der anderen Gruppe
anwesend ist.
(4) Kommt es zwischen den Streitteilen zu
keiner Vereinbarung (§ 46 Abs. 1), so hat die
Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Bei
der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst
der Stimme zu enthalten. Kommt eine
Stimmenmehrheit nicht zustande, so hat der Vorsitzende
der Schlichtungsstelle mit den Beisitzern
eine weitere Beratung durchzuführen und die
Angelegenheit einer neuerlichen Beschlußfassung
zu unterziehen. Bei dieser Beschlußfassung gibt
der Vorsitzende seine Stimme als letzter ab.
(5) Bei Beschlußfassungen ist Stimmenthaltung,
ausgenommen die Stimmenthaltung des Vorsitzenden
der Schlichtungsstelle in der ersten Abstimmung
über die Entscheidung (Abs. 4), unzulässig.
Ist im Falle der ersten Abstimmung außer
dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nur ein
Beisitzer anwesend, so stimmt der Vorsitzende
der Schlichtungsstelle mit. Ein Beschluß kommt
nur bei Übereinstimmung zustande.
Entscheidung der Schlichtungsstelle
§ 48. (1) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung
möglichst rasch innerhalb der durch die
Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und
unter Abwägung der Interessen des Betriebes
einerseits und der Belegschaft andererseits zu
fällen.
(2) Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung
an das übereinstimmende Vorbringen
und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile
gebunden. Gegen die Entscheidung ist eine
Berufung nicht zulässig.
(3) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt
als Betriebsvereinbarung.
Niederschriften
§ 49. Über die Verhandlungen und Entscheidungen
der Schlichtungsstellen sind Niederschriften
zu führen, die den Gang der Verhandlung
und den Wortlaut der Entscheidung festhalten.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, den
Beisitzern und dem aus dem Personalstand der
Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes (§ 52) entnommenen
Schriftführer zu unterzeichnen.
4. HAUPTSTÜCK
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Verfahrensvorschriften
§ 50. Auf das Verfahren vor dem Obereinigungsamt,
den Einigungsämtern und den Schlichtungsstellen
sind, sofern im ArbVG und in dieser
Verordnung nicht anderes bestimmt wird, die
Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.
Gebühren
§ 51. Die im Verfahren vor dem Obereinigungsamt,
den Einigungsämtern und den. Schlichtungsstellen
erforderlichen Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempelgebühren und
den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.
Führung der Kanzleigeschäfte
§ 52. Die Kanzleigeschäfte des Obereinigungsamtes
sind von Organen aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
die der Einigungsämter und Schlichtungsstellen
von Organen aus dem Personalstand der Geschäftsstelle
des Arbeitsgerichtes zu besorgen.
Abschnitt 2
Schlußbestimmungen
Standorte und Sprengel der
Einigungsämter
§ 53. Die in § 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom
13. Juni 1947, BGBL Nr. 138, über die Standorte
und Sprengel der Einigungsämter, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 230/1947, BGBl.
Nr. 274/1949 und BGBl. Nr. 227/1954 errichteten
Einigungsämter bleiben im bisherigen Umfang
weiterhin bestehen.
Inkrafttreten der Verordnung und
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 54. (1) Die Verordnung tritt am 1. Juli 1974
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Verordnungen BGBl. Nr. 279/1962
und BGBl. Nr. 116/1970, betreffend die Geschäftsführung
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes,
soweit sich aus Abs. 3 und 4
nicht anderes ergibt, außer Kraft.
(3) Soweit sich für Dienststellen im Sinne
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.
Nr. 133/1967, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Arbeitsverfassungsgesetzes unter den
Geltungsbereich des Art. III des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947, fallen, aus der
Anwendung dieser Bestimmungen die Zuständigkeit
der Einigungsämter ergibt, bleiben die einschlägigen
Bestimmungen der Verordnungen
BGBl. Nr. 279/1962 und BGBl. Nr. 116/1970
weiterhin in Geltung.
(4) Soweit sich für Betriebe, die von einer
Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe),
aus der weiteren Anwendung des
Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, die Zuständigkeit
der Einigungsämter ergibt, bleiben
die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen
BGBl. Nr. 279/1962 und BGBl. Nr. 116/1970
bis zum 30. Juni 1975 in Kraft.