Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
354_1974 AT

354. Verordnung: Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974 (EA-Geo 1974)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Einigungsamts-Geschäftsordnung 1974 (EA-Geo 1974)

Auf Grund der §§ 135 und 161 Abs. 1 Z. 6

des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.

Nr. 22/1974, wird verordnet

1. HAUPTSTÜCK

GESCHÄFTSORDNUNG DER EINIGUNGSÄMTER

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

§ 1. (1) Den Einigungsämtern obliegt

1. in allen Fällen, in denen ihnen durch Gesetz

die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten

übertragen wird, insbesondere in den im

Arbeitsverfassungsgesetz, im Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetz und im Mutterschutzgesetz

angeführten Fällen, einen Ausgleich anzubahnen

und, wenn es erforderlich ist, eine

Entscheidung zu fällen;

2. bei den Verhandlungen über den Abschluß

oder die Änderung von Kollektivverträgen,

soweit deren Geltungsbereiche sich jeweils

nur auf den Sprengel eines Einigungsamtes

beziehen, auf Antrag einer der beteiligten

Vertragsparteien mitzuwirken;

3. bei Streitigkeiten über den Abschluß oder

die Änderung von Kollektivverträgen, soweit

deren Geltungsbereiche sich jeweils nur

auf den Sprengel eines Einigungsamtes beziehen,

auf Antrag einer der am Streit beteiligten

Parteien Einigungsverhandlungen

einzuleiten, zwischen den Streitteilen zu vermitteln

und auf eine Vereinbarung der

Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit

hinzuwirken;

4. bei Streitigkeiten nach Z. 3, sofern die Voraussetzungen

gemäß § 155 ArbVG vorliegen,

einen Schiedsspruch zu fällen;

5. für ihren Sprengel nach Maßgabe der §§ 22

bis 25 ArbVG Mindestlohntarife festzusetzen,

abzuändern oder aufzuheben;

6. in den im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz und

im Mutterschutzgesetz vorgesehenen Fällen

Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz

zu belehren und darüber eine Bescheinigung

auszustellen sowie bei einer Vereinbarung

betreffend die Werks- oder Dienstwohnung

mitzuwirken;

7. Anzeigen über

a) das Ergebnis der Wahl von Betriebsräten,

Zentralbetriebsräten, von Arbeitnehmervertretern

in Aufsichtsräten gemäß § 110

Abs. 5 und 6 ArbVG, sowie von Jugendvertrauensräten,

b) die Wahl der Funktionäre der Betriebsräte,

Zentralbetriebsräte und der Jugendvertrauensräte,

c) die Entsendung oder Abberufung von

Arbeitnehmervertretern gemäß § 110

Abs. 1 bis 4 ArbVG sowie deren Rücktritt

oder Erlöschen der Mitgliedschaft

in Aufsichtsräten,

d) die Reihenfolge der Ersatzmitglieder der

Betriebsräte, Zentralbetriebsräte, Arbeitnehmervertreter

in Aufsichtsräten gemäß

§ 110 Abs. 5 und 6 ArbVG und der

Jugendvertrauensräte

entgegenzunehmen;

8. Kataster der

a) beim Einigungsamt Wien hinterlegten

und für den Sprengel des Einigungsamtes

geltenden Kollektivverträge

b) vom Obereinigungsamt beschlossenen

und für den Sprengel des Einigungsamtes

geltenden Satzungen

c) vom Einigungsamt festgesetzten Mindestlohntarife

sowie der vom Obereinigungs-

amt festgesetzten und für den Sprengel

des Einigungsamtes geltenden Mindestlohntarife

d) vom Obereinigungsamt festgesetzten und

für den Sprengel des Einigungsamtes

geltenden Lehrlingsentschädigungen

zu führen.

(2) Dem Einigungsamt Wien obliegt überdies

1. die Durchführung der Hinterlegung aller

abgeschlossenen Kollektivverträge sowie der

Kundmachung ihres Abschlusses, ihrer Änderung

oder ihres Erlöschens;

2. die Führung eines Katasters aller hinterlegten

Kollektivverträge.

(3) Den Einigungsämtern, bei denen gemäß

§ 144 Abs. 1 ArbVG Schlichtungsstellen errichtet

werden können, obliegt ferner die Führung eines

Katasters der von den Schlichtungsstellen gefällten

Schiedssprüche.

Zusammensetzung

§ 2. (1) Jedes Einigungsamt besteht aus einem

Vorsitzenden und nach Erfordernis aus einem

oder mehreren Stellvertretern sowie aus der

erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,

die aus den Gruppen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung

der Berufszweige, die für das Einigungsamt

von Bedeutung sind, bestellt werden.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

werden für unbestimmte Zeit und auf Widerruf

ernannt, die Mitglieder und Ersatzmitglieder

werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren

bestellt.

(3) Das Amt von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,

die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen

Amtsdauer bestellt werden, endet mit

deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer

ausscheidenden Mitglieder und Ersatzmitglieder

haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung

auszuüben.

(4) Das Einigungsamt hat Listen der bestellten

Mitglieder und Ersatzmitglieder, getrennt nach

Berufszweigen, anzulegen und auf dem laufenden

zu halten.

Angelobung der Mitglieder

(Ersatzmitglieder)

§ 3. Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat den

Mitgliedern und Ersatzmitgliedern vor Antritt

ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis

gewissenhafter und unparteiischer Ausübung

ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit

abzunehmen. Die Tatsache der

Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Bekanntgabe von Enthebungsgründen

§ 4. Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt,

welche die Enthebung eines Mitgliedes

oder eines Ersatzmitgliedes rechtfertigen oder

erforderlich machen (§ 137 Abs. 2 ArbVG), so

hat er dies dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung unverzüglich bekanntzugeben.

Ordnungsstrafen

§ 5. Über Mitglieder (Ersatzmitglieder), die

sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der

Vorsitzende des Einigungsamtes Ordnungsstrafen

bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung

steht innerhalb von vierzehn Tagen nach der

Zustellung die Beschwerde an das Obereinigungsamt

offen, das endgültig entscheidet.

Befangenheit von Mitgliedern

§ 6. Der Vorsitzende des Senates (§ 8) und die

in den Senat berufenen Mitglieder (Ersatzmitglieder)

haben sich der Ausübung ihres Amtes zu

enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

(AVG), BGBl. Nr. 172, angeführten Art vorliegen.

Von der Befangenheit des Vorsitzenden

des Senates ist der Vorsitzende (Stellvertreter)

des Einigungsamtes, von der Befangenheit der in

den Senat berufenen Mitglieder (Ersatzmitglieder)

ist der Vorsitzende des Senates unverzüglich

in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende des Einigungsamtes

bzw. der Vorsitzende des Senates

haben für eine geeignete Vertretung zu sorgen.

Geschäftsverteilung

§ 7. (1) Wird die Erledigung der vom Einigungsamt

zu besorgenden Geschäfte zwischen

dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter

bzw. seinen Stellvertretern aufgeteilt, so ist die

Art der Geschäftsverteilung vom Vorsitzenden

jeweils für das kommende Kalenderjahr zu treffen

und schriftlich festzulegen. In dieser ist auch die

Zuweisung der Verhandlungsgegenstände an die

einzelnen Senate (§ 8) festzulegen.

(2) Kann der Vorsitzende (Stellvertreter) infolge

längerer Beurlaubung oder Erkrankung

sowie aus anderen wichtigen Gründen seine

Funktion für einen längeren Zeitraum nicht ausüben,

so kann die Geschäftsverteilung während

des Kalenderjahres abgeändert werden. Tritt in

der Person des Vorsitzenden (Stellvertreters) eine

Änderung ein, so ist die Geschäftsverteilung

während des Kalenderjahres zu ändern.

(3) Die Geschäftsverteilung ist im Amtsgebäude

anzuschlagen; eine Abschrift derselben ist jeweils

dem Obereinigungsamt und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung bekanntzugeben.

Senate

§ 8. (1) Das Einigungsamt verhandelt bzw.

entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten

Angelegenheiten sowie im Falle der

Ablehnung der Hinterlegung eines Kollektivvertrages

in Senaten.

(2) Die Zahl der aufzustellenden Senate, die

Zuweisung bestimmter Gruppen von Arbeitsverhältnissen

oder von Verhandlungsgegenständen,

sowie die Vorsitzenden der Senate werden

vom Vorsitzenden des Einigungsamtes bestimmt

und in der Geschäftsverteilung (§ 7) festgelegt.

(3) Der Senat wird von seinem Vorsitzenden

einberufen. In den Senat ist, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, mindestens je ein

Mitglied (Ersatzmitglied) aus der Gruppe der

Arbeitgeber und aus der Gruppe der Arbeitnehmer

zu berufen. Die Mitglieder sind nach

Tunlichkeit dem Kreis des Berufszweiges zu entnehmen,

der vom Gegenstand der Verhandlung

berührt ist; erforderlichenfalls können die Mitglieder

auch verwandten Berufszweigen entnommen

werden.

(4) Zur Verhandlung und Entscheidung über

die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung eines

Mindestlohntarifes sind tunlichst je vier Mitglieder

(Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Arbeitgeber

und aus der Gruppe der Arbeitnehmer zu

berufen.

(5) Im Verfahren können Sachverständige und

Auskunftspersonen beigezogen werden.

Verhandlung s- und Beschlußfähigkeit

der Senate

§ 9. (1) Ein Senat ist, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden des

Senates sowohl aus der Gruppe der Arbeitgeber

als auch aus der Gruppe der Arbeitnehmer

wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend

ist.

(2) Zur Verhandlung und Entscheidung über

die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung eines

Mindestlohntarifes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden

des Senates und von wenigstens je

zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aus der

Gruppe der Arbeitgeber und aus der Gruppe der

Arbeitnehmer erforderlich.

(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer

Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser

Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder

(Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind,

kein Stimmrecht.

(4) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der vom Vorsitzenden und den

stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen

Stimmen; der Vorsitzende gibt seine Stimme

zuletzt ab.

Niederschriften

§ 10. Über die Verhandlungen und Beschlüsse

der Senate sind Niederschriften zu führen, die

den Gang der Verhandlung und den Wortlaut

des Beschlusses festhalten. Die Niederschriften

sind vom Vorsitzenden, die Niederschriften über

Verhandlungen im Verfahren in Rechtsstreitigkeiten

überdies von den Parteien zu unterzeichnen.

Befugnisse des Vorsitzenden

§ 11. (1) Der Vorsitzende hat außer den in den

§§ 3, 4, 7 und 8 Abs. 2 angeführten Obliegenheiten

die laufenden Geschäfte des Einigungsamtes

zu besorgen, sofern diese nicht den Senaten

(§ 8 Abs. 1) vorbehalten sind. Der Vorsitzende

ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinem

Stellvertreter Teile seiner Befugnisse zu übertragen.

Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen

im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter

zu. Sind bei einem Einigungsamt mehrere

Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt, so obliegt

ihnen die Vertretung des Vorsitzenden in

der Reihenfolge ihrer Bestellung; bei gleichzeitiger

Bestellung entscheidet das höhere Lebensalter.

Den Vorsitzenden der im § 40 angeführten

Einigungsämter, im Falle der Verhinderung eines

Vorsitzenden seinem Stellvertreter (Abs. 1), obliegt

ferner die Entgegennahme der Anträge auf

Entscheidung einer Streitigkeit durch eine

Schlichtungsstelle, die Bestellung des Vorsitzenden

und der Beisitzer dieser Schlichtungsstelle

und deren Angelobung, die Anberaumung der

ersten mündlichen Verhandlung im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle

sowie die Verhängung von Ordnungsstrafen gemäß

§ 45.

Befugnisse des Senatsvorsitzenden

§ 12. Der Senatsvorsitzende hat die zur Vorbereitung

der Verhandlung durch den Senat

notwendigen Veranlassungen zu treffen, die

Senatsverhandlung einzuberufen, in ihr den Vorsitz

zu führen und an der Abstimmung teilzunehmen.

Er hat ferner für die ordnungsgemäße

schriftliche Ausfertigung des Beschlusses und

seiner Begründung zu sorgen.

Einleitung des Verfahrens

§ 13. (1) Das Einigungsamt wird auf Antrag

einer Partei tätig.

(2) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens

ist schriftlich einzubringen. Er kann in den Angelegenheiten

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 6 auch

mündlich zu Protokoll gegeben werden.

(3) Das Einigungsamt hat alle Amtshandlungen

mit tunlichster Raschheit durchzuführen.

Einberufung der Senate und

Akteneinsicht

§ 14. (1) Die Einberufung der Senate ist so vorzunehmen,

daß die Senatsmitglieder, die Parteien

und sonstigen Beteiligten rechtzeitig vom Verhandlungstermin

Kenntnis erhalten. Der Termin

für die Fortsetzung einer nicht zu Ende geführten

Verhandlung kann den Verhandlungsteilnehmern

bei der Verhandlung auch mündlich bekanntgegeben

werden.

(2) Die Verhandlungsunterlagen sind so vorzubereiten,

daß sie den Senatsmitgliedern und

Parteien rechtzeitig zur Vorbereitung für die

Verhandlung zur Verfügung stehen.

(3) Den Parteien ist Akteneinsicht nach den

Vorschriften des § 17 AVG 1950 zu gewähren.

Register

§ 15. (1) Alle beim Einigungsamt einlangenden

Geschäftsfälle sind im Register einzutragen, und

zwar

a) die nach § 14 ArbVG hinterlegten bzw. dem

Kataster einverleibten Kollektivverträge

(§ 1 Abs. 1 2. 8 lit. a) in ein Register nach

Muster I,

b) die nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25

ArbVG festgesetzten, geänderten oder aufgehobenen

Mindestlohntarife einschließlich

der vom Obereinigungsamt festgesetzten,

geänderten oder aufgehobenen Mindestlohntarife

in ein Register nach Muster II,

c) Geschäftsfälle, die Einigungsverhandlungen

(§ 153 und 154 ArbVG) oder Entscheidungen

über Rechtsstreitigkeiten zur Folge

haben (§ 1 Abs. 1 2. 1) in ein Register

nach Muster III,

d) die dem Kataster einverleibten Satzungen

in ein Register nach Muster V,

e) die nach den Bestimmungen der §§ 26 bis

28 ArbVG festgesetzten, geänderten oder

aufgehobenen Lehrlingsentschädigungen in

ein Register nach Muster VII,

f) alle anderen Geschäftsstücke, insbesondere

in den Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1

2. 6, sofern diese nicht unter lit. c fallen,

und nach § 1 Abs. 1 2. 7, in ein Sammelregister.

(2) Jenen Einigungsämtern, bei denen gemäß

§ 144 Abs. 1 ArbVG Schlichtungsstellen errichtet

werden können, obliegt ferner die Führung eines

Registers nach Muster VI für alle von den zuständigen

Schlichtungsstellen gefällten Entscheidungen.

(3) 2u jedem Register ist ein Namensverzeichnis

zu führen. Die Namensverzeichnisse können

auch in Karteiform angelegt werden. Das

Namensverzeichnis zum Register nach Muster III

ist sowohl nach dem Namen des Antragstellers

als auch nach dem Namen des Antraggegners zu

führen. Das Obereinigungsamt kann die Einigungsämter

allgemein oder ein Einigungsamt auf

seinen Antrag von der Verpflichtung zur Führung

von Namensverzeichnissen zu einzelnen Registern

entbinden, wenn dies wegen des geringfügigen

Geschäftsanfalles tunlich erscheint.

(4) Die Vorsitzenden der Einigungsämter

haben zumindest zweimal in jedem Kalenderjahr

die Register stichprobenweise auf Vollständigkeit

und Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen

und diese Überprüfung durch Beisetzung

eines Prüfungsvermerkes im Register ersichtlich

zu machen.

Kataster

§ 16. (1) Die Einigungsämter haben gemäß § 1

Abs. 1 2. 8 und Abs. 3 getrennte Kataster zu

führen. In dem vom Einigungsamt Wien gemäß

§ 1 Abs. 2 zu führenden Kataster sind auch die

nur für seinen Sprengel geltenden Kollektivverträge

abzulegen. Die Kataster sind sicher zu

verwahren.

(2) Die Kataster sind entsprechend der vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt erstellten

Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten

(Zusammenfassung von Wirtschaftsklassen für

komprimierte Darstellungen) nach Wirtschaftsabteilungen

und Wirtschaftsklassen zu gliedern.

Innerhalb dieser Gliederung ist jeder hinterlegte

Kollektivvertrag, jede erlassene Satzung, jeder

erlassene Mindestlohntarif, jede Festsetzung einer

Lehrlingsentschädigung und jeder Schiedsspruch

in der Reihenfolge der Hinterlegung bzw. Erlassung

abzulegen.

(3) Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß in

den Katastern abgelegte Kollektivverträge, Satzungen,

Mindestlohntarife, Festsetzungen von

Lehrlingsentschädigungen und Schiedssprüche der

Schlichtungsstellen während der Amtsstunden

von jedermann unter Aufsicht eingesehen werden

können. Es steht den Einsichtnehmenden frei,

sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge

von den in den Katastern hinterlegten Kollektivverträgen,

Satzungen, Mindestlohntarifen, Festsetzungen

von Lehrlingsentschädigungen und

Schiedssprüchen der Schlichtungsstellen anzufertigen.

(4) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme

sind im Amtsgebäude anzuschlagen.

Abschnitt 2

Hinterlegung und Kundmachung

von Kollektivverträgen

§ 17. (1) Beim Einigungsamt Wien hat der

Vorsitzende unverzüglich nach Einlangen eines

Kollektivvertrages zur Hinterlegung zunächst zu

prüfen, ob die Vertragsparteien kollektivvertragsfähig

sind. Bestehen Bedenken darüber, so

hat er die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen

vorzunehmen. Der Vorsitzende hat

außerdem zu prüfen, ob die zur Hinterlegung

eingereichten Kollektivvertragsexemplare von

den Vertragsparteien ordnungsgemäß gezeichnet

sind. Ist dies nicht der Fall, sind die betreffenden

Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung

dieses Mangels zurückzustellen. Werden die Mängel

nicht behoben und findet der Vorsitzende,

daß die Hinterlegung zu versagen sei, so hat er

einen Senat des Einigungsamtes einzuberufen, der

darüber zu entscheiden hat.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung

des Kollektivvertrages erfüllt, so ist der

Kollektivvertrag vom Einigungsamt Wien in das

Register nach Muster I einzutragen. Jeder Kollektivvertrag

ist mit einer Registerzahl zu versehen,

die sich aus den Buchstaben Ke, der laufenden

Zahl im Register nach Muster I samt

Jahreszahl und aus der Katasterzahl zusammensetzt.

Die Katasterzahl besteht, entsprechend der

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten

(Zusammenfassung von Wirtschaftsklassen

für komprimierte Darstellungen) aus der Zahl

der Wirtschaftsabteilung, die mit römischen

Ziffern zu bezeichnen ist, aus der Zahl der Wirtschaftsklasse

und aus der fortlaufenden Nummer

des Kollektivvertrages innerhalb der Wirtschaftsklasse;

die Bestandteile der Katasterzahl sind

jeweils durch einen Schrägstrich voneinander zu

trennen. Eine der eigenhändig gezeichneten Ausfertigungen

des Kollektivvertrages ist im Kollektivvertragskataster

zu verwahren.

(3) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer

Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Hinterlegung

des ordnungsgemäß vorgelegten Kollektivvertrages,

sonst vom Zeitpunkt des Rücklangens

der zur Verbesserung zurückgestellten Ausfertigungen,

die Kundmachung des Abschlusses

des Kollektivvertrages im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu veranlassen.

(4) Nach erfolgter Kundmachung gemäß Abs. 3

hat das Einigungsamt Wien dem Hinterleger eine

eigenhändig gezeichnete Ausfertigung des Kollektivvertrages

mit der Bestätigung der durchgeführten

Hinterlegung zuzustellen, wobei die

Zahl, unter der der Kollektivvertrag im Register

für Kollektivverträge eingetragen wurde (Registerzahl)

sowie das Datum seiner Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzugeben

sind. Gleichzeitig ist der Hinterleger des

Kollektivvertrages auf die ihm gemäß § 14 Abs. 6

ArbVG obliegende Verpflichtung, je eine Ausfertigung

des Kollektivvertrages an das Österreichische

Statistische Zentralamt in Wien und

an die nach dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages

in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer, soweit diese nicht selbst vertragschließende

Parteien sind, unter gleichzeitiger

Bekanntgabe der Registerzahl des Kollektivvertrages

und des Datums seiner Kundmachung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu übermitteln,

aufmerksam zu machen. Weiters sind dem

Hinterleger des Kollektivvertrages die auf ihn

entfallenden Kundmachungskosten mit der Aufforderung

bekanntzugeben, diese ehestens zu begleichen.

Der anderen Kollektivvertragspartei

oder, sofern der Abschluß von mehr als zwei

kollektivvertragsfähigen Körperschaften vorgenommen

wurde, den anderen Kollektivvertragsparteien

ist die Tatsache der Hinterlegung des

Kollektivvertrages sowie dessen Registerzahl und

das Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" mit der Aufforderung bekanntzugeben,

die auf sie entfallenden Kundmachungskosten

ehestens zu begleichen. Der Erlag

der Kundmachungskosten durch die Kollektivvertragsparteien

ist zu überwachen; erforderlichenfalls

sind die Kosten einzutreiben.

(5) Das Einigungsamt Wien hat ferner eine

eigenhändig gezeichnete Ausfertigung des Kollektivvertrages

dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung zu übermitteln. Hiebei ist ebenfalls

die Registerzahl des Kollektivvertrages und das

Datum seiner Kundmachung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" mitzuteilen.

(6) Erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich

des Kollektivvertrages nicht oder nicht ausschließlich

auf den Sprengel des Einigungsamtes

Wien, so hat dieses jedem vom Geltungsbereich

des Kollektivvertrages erfaßten Einigungsamt

eine Ausfertigung desselben zu übermitteln. Auf

diesen Ausfertigungen des Kollektivvertrages ist

die Registerzahl desselben sowie das Datum seiner

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu vermerken. Diese Einigungsämter haben

die ihnen übermittelten Ausfertigungen des Kollektivvertrages

in das Register nach Muster I

einzutragen und auf der Ausfertigung ihre Registerzahl

zu vermerken. Sodann ist die Ausfertigung

des Kollektivvertrages entsprechend der

Katasterzahl dem Kataster des Einigungsamtes

einzuverleiben.

§ 18. (1) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb

einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige

über das Erlöschen eines Kollektivvertrages durch

Kündigung, in den Fällen des § 17 Abs. 3 ArbVG

innerhalb einer Woche nach dem dort genannten

Tage, eine Kundmachung über das Erlöschen des

Kollektivvertrages im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu veranlassen. In dieser Kundmachung

sind das Datum und die Nummer der Wiener

Zeitung, in der der Abschluß des Kollektivvertrages

seinerzeit kundgemacht worden ist, und

der Tag des Erlöschens des Kollektivvertrages

anzuführen. Für die Hereinbringung der Kosten

der Kundmachung ist § 17 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Erlöschen des Kollektivvertrages ist

vom Einigungsamt Wien im Register nach

Muster I und auf der im Kataster der Kollektivverträge

hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages

zu vermerken.

(3) In den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages

nach § 17 Abs. 3 ArbVG hat das

Einigungsamt Wien den Zeitpunkt und den

Grund des Erlöschens den im § 17 Abs. 4

bezeichneten Stellen bekanntzugeben.

(4) Das Erlöschen eines Kollektivvertrages ist

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

mit der Angabe des Datums der Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" mitzuteilen.

Die gleiche Mitteilung ist an die Einigungsämter

zu richten, denen gemäß § 17 Abs. 6 eine Ausfertigung

des Kollektivvertrages übermittelt

wurde. Diese Einigungsämter haben das Datum

des Erlöschens im Register nach Muster I und auf

der im Kataster hinterlegten Ausfertigung des

Kollektivvertrages zu vermerken.

Abschnitt 3

Festsetzung, Änderung oder Aufhebung

von Mindestlohntarifen

§ 19. (1) Der Vorsitzende hat einen einlangenden

Antrag auf Festsetzung eines Mindestlohntarifes

vorerst dahin zu prüfen, ob er die in den

§§ 22 und 25 Abs. 1 und 2 ArbVG geforderten

Voraussetzungen erfüllt und die allenfalls notwendigen

Ergänzungen durch die antragstellende

Partei zu veranlassen.

(2) Der Antrag ist dem nach dem Geltungsbereich

des beantragten Mindestlohntarifes in

Betracht kommenden Landeshauptmann unter

Einräumung einer angemessenen Frist, die jedoch

mindestens drei Wochen betragen muß, abschriflich

mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten,

daß das Einverständnis mit dem Antrag

angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten

Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahme, spätestens

jedoch nach Ablauf der zur Stellungnahme

gesetzten Frist (Abs. 2), ist der Antrag unter

Anberaumung einer Verhandlung dem zuständigen

Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen. Zur

Verhandlung ist der Antragsteller zu laden.

(4) Der Beschluß des Einigungsamtes auf Festsetzung

eines Mindestlohntarifes ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung", der volle Wortlaut

des Mindestlohntarifes in den „Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"

zu verlautbaren. In der Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist auf die

folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes

des Mindestlohntarifes in den „Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"

hinzuweisen.

(5) Je eine Ausfertigung des beschlossenen

Mindestlohntarifes ist mit Bekanntgabe der fortlaufenden

Zahl, unter der der Mindestlohntarif

in das Register nach Muster II eingetragen wurde

sowie des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" der antragstellenden

Partei, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

dem Obereinigungsamt, dem nach dem

räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifes

in Betracht kommenden Landeshauptmann,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

und dem Österreichischen Arbeiterkammertag

zu übermitteln.

(6) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem

Kataster der Mindestlohntarife einzuverleiben.

(7) Die Kosten der Kundmachung eines Mindestlohntarifes

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

und der Veröffentlichung in den „Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung" trägt der Bund.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten

sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung

eines Mindestlohntarifes.

Abschnitt 4

Einigungsverhandlungen bei

Kollektivvertragsstreitigkeiten

§ 20. (1) Stellt bei Streitigkeiten über den

Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages

eine am Streit beteiligte Partei beim

Einigungsamt einen Antrag auf Schlichtung des

Streitfalles, so hat der Vorsitzende unverzüglich

einen Senat zur Durchführung einer Einigungsverhandlung

einzuberufen. Zu der Verhandlung

sind sämtliche am Streit beteiligten Parteien zu

laden.

(2) In der Verhandlung ist zwischen den Streitparteien

zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken.

Die Einigungsverhandlung ist abzubrechen,

wenn der Antrag zurückgezogen wird,

wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger

ausgewiesener Ladung der Verhandlung ohne

Angabe triftiger Gründe fernbleibt, oder wenn

eine Vereinbarung zwischen den Streitparteien

über die Beilegung der Streitigkeit nicht zustande

kommt und auch keine Erklärung im Sinne des

Abs. 3 vorliegt.

(3) Liegt von allen Streitparteien eine schriftliche

Erklärung vor, daß sie sich einem Schieds-

spruch des Senates unterwerfen, so ist, wenn

keine Vereinbarung über die Beilegung der

Streitigkeit zustande kommt, diese durch einen

Schiedsspruch zu entscheiden.

(4) Sowohl für eine Vereinbarung als auch für

den Schiedsspruch ist Schriftlichkeit erforderlich.

Sie gelten als Kollektivvertrag; die Bestimmungen

über die Hinterlegung von Kollektivverträgen

(§§ 17 und 18) gelten sinngemäß.

(5) Die Einstellung eines Verfahrens nach

Abs. 2, das Zustandekommen einer Vereinbarung

zwischen den Streitparteien sowie die Fällung

eines Schiedsspruches ist im Register nach

Muster III (Spalte 7) zu vermerken.

Abschnitt 5

Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten

§ 21. (1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 ist

die erste Verhandlung möglichst bald nach dem

Einlangen des Antrages anzuberaumen.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den

Parteien der Tag der neuen Verhandlung tunlichst

sofort bekanntzugeben.

(3) Die Verhandlungen finden öffentlich statt.

§ 22. (1) Der Senat hat zunächst zwischen dem

Antragsteller und dem Antragsgegner zu vermitteln

und auf eine gütliche Austragung der

Angelegenheit durch Abschluß eines Vergleiches

hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches

sind den Parteien auf ihr Verlangen und auf ihre

Kosten zuzustellen. Der Abschluß eines Vergleiches

ist im Register nach Muster III

(Spalte 6) zu vermerken.

(2) Ist die Vernehmung von Beteiligten oder

Zeugen außerhalb des Sitzes des Einigungsamtes

erforderlich, so kann um Rechtshilfe ersucht

werden (§ 151 ArbVG). Der Senat kann

sich bei der Ermittlung des Sachverhaltes auch

der Mitwirkung von Behörden, der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung

bedienen.

(3) Die Entscheidungen sollen innerhalb von

drei Wochen nach Schluß des Ermittlungsverfahrens

abgefertigt werden. Auf Verlangen der

Parteien hat das Einigungsamt die Rechtskraft

auf der Ausfertigung der Entscheidung zu bestätigen.

(4) Die Vollstreckung der Entscheidungen des

Einigungsamtes im rechtsprechenden Verfahren

obliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 den Bezirksverwaltungsbehörden.

Abschnitt 6

Erteilung von Rechtsbelehrungen

sowie Abschluß einer Vereinbarung

über eine Werks- oder

Dienstwohnung nach dem Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetz und dem

Mutterschutzgesetz

§ 23. (1) Die Rechtsbelehrungen über den

Kündigungsschutz, die nach § 6 Abs. 3 und 4

des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes dem Arbeitnehmer

(Heimarbeiter) und nach § 10 Abs. 3 und

§ 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes den Parteien

zu erteilen sind, hat der Senatsvorsitzende vorzunehmen.

(2) Die Rechtsbelehrung ist, soweit es sich um

den Arbeitnehmer (Heimarbeiter) handelt, diesem

unmittelbar zu erteilen und hat ihn über

den Umfang des Kündigungsschutzes nach dem

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz bzw. nach dem

Mutterschutzgesetz sowie über die anderen

Rechte aufzuklären, die ihm nach den Bestimmungen

des in Betracht kommenden Gesetzes

zustehen.

(3) Die im Verlaufe einer Verhandlung gemäß

§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

oder gemäß § 10 Abs. 3 und § 24 Abs. 1

des Mutterschutzgesetzes erteilte Rechtsbelehrung

ist im Verhandlungsprotokoll festzuhalten; im

Bescheid ist auf sie hinzuweisen.

(4) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung

des Arbeitsverhältnisses (§ 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes, § 10 Abs. 6 und § 24

Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes) hat der Vorsitzende

des Einigungsamtes oder sein Stellvertreter

die Rechtsbelehrung zu erteilen. Hiebei

ist nach der Vorschrift des Abs. 2 zu verfahren.

Über die Rechtsbelehrung ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die vom Arbeitnehmer (Heimarbeiter)

und von dem die Rechtsbelehrung Erteilenden

zu unterfertigen ist. Dem Arbeitnehmer

(Heimarbeiter) ist über die Vornahme der

Rechtsbelehrung eine Bescheinigung auszustellen,

die den Vor- und Familiennamen, die Geburtsdaten,

die Wohnadresse des Arbeitnehmers

(Heimarbeiters) und die Bezeichnung des Arbeitgebers

zu enthalten hat.

§ 24. (1) Eine von dem gemäß § 18 Abs. 1 des

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes oder gemäß § 15 a

des Mutterschutzgesetzes für Werks- oder Dienstwohnungen

geltenden Vorschriften abweichende

Vereinbarung kann nur vor dem Vorsitzenden

des nach dem Sitz des Betriebes zuständigen

Einigungsamtes oder einem seiner Stellvertreter

getroffen werden.

(2) Vor Abschluß der Vereinbarung (Abs. 1)

ist der Arbeitnehmer (Heimarbeiter) darüber zu

belehren, welcher Rechte er sich durch eine von

den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes bzw. des § 15 a des

Mutterschutzgesetzes abweichende Regelung hinsichtlich

der Werks- oder Dienstwohnung begibt.

Die Rechtsbelehrung ist dem Arbeitnehmer

(Heimarbeiter) unmittelbar vom Vorsitzenden

des Einigungsamtes oder einem seiner Stellvertreter

zu erteilen. Wird eine Vereinbarung nach

Abs. 1 gleichzeitig in einem Verfahren gemäß

§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

getroffen, so ist die Rechtsbelehrung

gesondert von der Rechtsbelehrung nach § 6

Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

zu erteilen. Das gleiche gilt für eine Vereinbarung

nach § 15 a des Mutterschutzgesetzes. Über die

Rechtsbelehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen,

die vom Arbeitnehmer (Heimarbeiter) und

von dem die Rechtsbelehrung Erteilenden zu

unterfertigen ist.

(3) Nach Erteilung der Rechtsbelehrung kann

die Vereinbarung entweder zu Protokoll gegeben

oder von den Parteien in einem Schriftsatz

festgelegt werden. Wird die Vereinbarung zu

Protokoll gegeben, so ist den Parteien auf Verlangen

eine Abschrift auszuhändigen. Wird ein

Schriftsatz angefertigt, so muß aus ihm der Wille

der Parteien klar und eindeutig hervorgehen;

der Schriftsatz ist in drei Ausfertigungen herzustellen,

von denen zwei für die Parteien bestimmt

sind und einer beim Einigungsamt verbleibt.

Nach Abschluß der Vereinbarung hat das

Einigungsamt auf jeder der Ausfertigungen folgenden

Vermerk anzubringen: „Vor dem Einigungsamt

in nach Erteilung der Rechtsbelehrung

gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes / gemäß § 15 a des Mutterschutzgesetzes

/ abgeschlossen."

2. HAUPTSTÜCK

GESCHÄFTSORDNUNG DES OBEREINIGUNGSAMTES

Abschnitt 1

Zuständigkeit

§ 25. Das Obereinigungsamt ist berufen

1. über die Zuerkennung und Aberkennung

der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5

ArbVG zu entscheiden;

2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

ein Gutachten über die

Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;

3. nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 ArbVG

Kollektivverträge zu Satzungen zu erklären

bzw. Satzungen zu ändern oder aufzuheben;

4. nach Maßgabe der §§ 22 bis 25 ArbVG

Mindestlohntarife festzusetzen, zu ändern

oder aufzuheben, sofern diese den Bereich

mehrerer Einigungsamtssprengel betreffen

oder die Zuständigkeit zur Festsetzung,

Änderung oder Aufhebung eines nur den

Sprengel eines Einigungsamtes betreffenden

Mindestlohntarifes gemäß § 25 Abs. 4

ArbVG an das Obereinigungsamt übergegangen

ist;

5. nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 ArbVG

Lehrlingsentschädigungen festzusetzen, zu

ändern oder aufzuheben;

6. über Beschwerden gegen die Verhängung

von Ordnungsstrafen zu entscheiden;

7. bei Verhandlungen über den Abschluß oder

die Änderung eines Kollektivvertrages, dessen

Geltungsbereich den Sprengel mehrerer

Einigungsämter umfaßt, auf Antrag einer

der beteiligten Vertragsparteien mitzuwirken;

8. bei Streitigkeiten über den Abschluß oder

die Änderung eines Kollektivvertrages, dessen

Geltungsbereich den Sprengel mehrerer

Einigungsämter umfaßt, Einigungsverhandlungen

einzuleiten, zwischen den Streitteilen

zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit

auf Antrag einer der am Streit beteiligten

Partei hinzuwirken;

9. bei Streitigkeiten nach Z. 8 einen Schiedsspruch

zu fällen, sofern die Voraussetzungen

gemäß § 155 ArbVG vorliegen;

10. Kataster der festgesetzten, geänderten oder

aufgehobenen Satzungen, Mindestlohntarife,

Lehrlingsentschädigungen und Schiedssprüche

(Z. 9) zu führen.

11. die Aufsicht über die Einigungsämter zu

führen und insbesonders die Gleichartigkeit

ihrer Geschäftsführung zu überwachen.

Senate

§ 26. (1) Das Obereinigungsamt verhandelt

und entscheidet in den in § 25 Z. 1 bis 9 angeführten

Angelegenheiten in Senaten. § 8 Abs. 2

ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Senat wird von seinem Vorsitzenden

einberufen. In den Senat sind je drei Mitglieder

(Ersatzmitglieder), wenn es sich aber um Angelegenheiten

gemäß § 25 Z. 1, 3 bis 5 handelt,

je vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der

Gruppe der Arbeitgeber und aus der Gruppe

der Arbeitnehmer zu berufen. § 8 Abs. 5 ist

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden des

Senates wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder)

aus der Gruppe der Arbeitgeber und

aus der Gruppe der Arbeitnehmer anwesend sind.

§ 9 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Geschäftsführung

§ 27. (1) Auf die Zusammensetzung des Obereinigungsamtes,

die Angelobung, die Enthebung,

die Befangenheit der Mitglieder und die

Geschäftsverteilung sind die Bestimmungen der

§§ 2 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Ausübung der Befugnisse des Vorsitzenden

des Obereinigungsamtes ist § 11 Abs. 1

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß

mit der Führung der laufenden Geschäfte und

der Vorbereitung der Verhandlungen unter der

Leitung des Vorsitzenden des Obereinigungsamtes

Bedienstete des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung betraut werden können.

Ordnungsstrafen

§ "28. Gegen Mitglieder (Ersatzmitglieder), die

sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der

Vorsitzende des Obereinigungsamtes Ordnungsstrafen

bis zu 200 S verhängen. Gegen diese

Verfügung steht innerhalb von 14 Tagen nach

der Zustellung die Beschwerde an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung offen.

Einleitung und Durchführung der

Verfahren

§ 29. (1) Das Obereinigungsamt hat, sofern

im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das

Verfahren auf Antrag einer Partei einzuleiten

und durchzuführen.

(2) In Angelegenheiten gemäß § 25 Z. 2 ist

das Verfahren auch auf Antrag eines Gerichtes

oder einer Verwaltungsbehörde, in den Angelegenheiten

gemäß § 25 Z. 1, soweit es die Aberkennung

der Kollektivvertragsfähigkeit betrifft,

auch von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen.

In den Angelegenheiten gemäß § 25 Z. 11

wird das Obereinigungsamt von Amts wegen

tätig.

(3) Anträge auf Einleitung eines Verfahrens

sind schriftlich einzubringen. Das Obereinigungsamt

hat alle Amtshandlungen mit tunlichster

Raschheit durchzuführen. §§ 10 und 14 sind

sinngemäß anzuwenden.

R e g i s t er

§ 30. (1) Die beim Obereinigungsamt anfallenden

Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register

einzutragen.

(2) Neben dem allgemeinen Register ist über

die dem Kataster einverleibten Mindestlohntarife

ein Register nach Muster II, über die gemäß

§ 158 Z. 8 ArbVG gefällten Schiedssprüche ein

Register nach Muster III, über die Zuerkennung

und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

nach § 5 ArbVG ein Register nach Muster IV,

über die dem Kataster einverleibten Satzungen

ein Register nach Muster V und über die dem

Kataster einverleibten Lehrlingsentschädigungen

ein Register nach Muster VII zu führen. Im

Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Obereinigungsamtes

die Führung weiterer Register für

bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.

(3) Zu den Registern ist, soweit der Vorsitzende

nicht anderes bestimmt, ein Namensverzeichnis

zu führen. Das allgemeine Register

und das Namensverzeichnis können in Karteiform

angelegt werden.

Kataster

§ 31. Das Obereinigungsamt hat gemäß § 25

Z. 10 getrennte Kataster zu führen. § 16 Abs. 1

bis 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 2

Zuerkennung (Aberkennung) der

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 32. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der

Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die

Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigungen

(§ 4 Abs. 2 ArbVG) oder des die

Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Vereines

(§ 4 Abs. 3 ArbVG) einzuleiten. Dem Antrag

ist eine beglaubigte Abschrift der Statuten der

Berufsvereinigung oder des Vereines, eine Bescheinigung

der Vereinsbehörde über den aufrechten

Bestand der Berufsvereinigung oder des

Vereines und die zur Beurteilung der im § 4

Abs. 2 und 3 ArbVG vorgesehenen Voraussetzungen

sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Der Antrag und die Beilagen, ausgenommen

die Bescheinigung der Vereinsbehörde, sind in

drei Ausfertigungen beizubringen.

(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen,

ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen

Belegen versehen ist und die allenfalls

nötigen Ergänzungen durch die antragstellende

Partei zu veranlassen.

(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den

in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

unter Anberaumung einer angemessenen

Frist, die jedoch mindestens drei Wochen betragen

muß, mit dem Bemerken zur Stellungnahme

zuzuleiten, daß, falls innerhalb der gestellten

Frist keine Stellungnahme erfolgt, angenommen

wird, daß keine Einwendungen erhoben werden.

(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten

Frist (Abs. 3) ist der Antrag mit der

Anberaumung einer Verhandlung einem Senat

zuzuweisen.

(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

ist vom Obereinigungsamt im „Amts-

blatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

allen Einigungsämtern sowie den in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung

hat der Antragsteller, dem die

Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu

tragen.

(6) Das Verfahren auf Aberkennung der

Kollektivvertragsfähigkeit ist von Amts wegen

oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung

einzuleiten, wenn die Voraussetzungen

des § 4 Abs. 2 und 3 ArbVG nicht

mehr gegeben erscheinen. Die Abs. 2 bis 5 gelten

sinngemäß.

Festsetzung, Änderung oder Aufhebung

von Mindestlohntarifen

§ 33. Auf die Festsetzung, Änderung und Aufhebung

eines Mindestlohntarifs durch das Obereinigungsamt

bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 25 Abs. 1 und 2 ArbVG ist § 19 sinngemäß

anzuwenden. Die Festsetzung, Änderung oder

Aufhebung des Mindestlohntarifs ist in das

Register nach Muster VI einzutragen. Eine Ausfertigung

des Mindestlohntarifs bzw. die Mitteilung

der Aufhebung ist außerdem jedem Einigungsamt,

dessen Wirkungsbereich durch den

Mindestlohntarif berührt wird, zu übermitteln.

Abschnitt 3

Erklärung von Kollektivverträgen

zur Satzung

§ 34. (1) Das Verfahren, für den Bereich eines

oder mehrerer Einigungsamtssprengel einen Kollektivvertrag

bei Vorliegen der in § 18 Abs. 3

bis" 5 ArbVG angeführten Voraussetzungen zur

Satzung zu erklären, ist auf Antrag einer

kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei

dieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. Der

Antrag ist schriftlich unter Beischluß dieses

Kollektivvertrages zu stellen.

(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur

Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur schriftlichen

Stellungnahme sowie zur Äußerung in

einer mündlichen Verhandlung zu geben.

(3) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur

Satzung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

In der Erklärung zur Satzung sind der

Inhalt, der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit

und die Geltungsdauer festzusetzen.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind

auch auf das Verfahren wegen Änderung oder

Aufhebung einer Satzungserklärung anzuwenden.

Kundmachung und Veröffentlichung

der Satzung

§ 35. Die Erklärung eines Kollektivvertrages

zur Satzung hat das Obereinigungsamt durch

Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung",

den vollen Wortlaut der Satzung in den

„Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung" kundzumachen. In der

Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die

folgende Veröffentlichung des Wortlautes der

Satzung in den „Amtlichen Nachrichten des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung" hinzuweisen.

Die Kosten der Kundmachung der Erklärung

eines Kollektivvertrages zur Satzung und

der Veröffentlichung ihres Inhaltes trägt der

Bund.

§ 36. (1) Je eine Ausfertigung der Satzungserklärung

und des Wortlautes der Satzung hat

das Obereinigungsamt mit Bekanntgabe der Zahl,

unter der die Satzung in das Register nach

Muster V eingetragen und im Kataster einverleibt

wurde, dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, jeden örtlich zuständigen Einigungsamt,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

und den nach dem Geltungsbereich der

Satzung in Betracht kommenden gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer, der antragstellenden Partei sowie

den anderen am Abschluß des Kollektivvertrages,

der die Grundlage für die erlassene Satzung

bildet, beteiligten Kollektivvertragsparteien zu

übermitteln.

(2) Eine Ausfertigung der Erklärung des

Kollektivvertrages zur Satzung ist einem Kataster

der Satzungen einzuverleiben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

sinngemäß für die Änderung und Aufhebung

einer Satzungserklärung.

Abschnitt 4

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung

§ 37. (1) Das Verfahren zur Festsetzung einer

Lehrlingsentschädigung ist auf schriftlichen Antrag

einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft

einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung

der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen

Angaben sowie einen Vorschlag über die

Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung

zu enthalten. Der Vorsitzende hat den einlangenden

Antrag vorerst dahin zu prüfen, ob

er den in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG

angeführten Voraussetzungen entspricht und die

allenfalls notwendigen Ergänzungen durch die

antragstellende Partei zu veranlassen.

(2) Der Antrag ist den von der Festsetzung

betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

unter Anberaumung einer angemessenen

Frist, die jedoch mindestens drei Wochen betragen

muß, abschriftlich mit dem Bemerken zur

Stellungnahme zuzuleiten, daß das Einverständnis

mit dem Antrag angenommen wird, wenn

innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme

erfolgt. Nach Ablauf der zur Stellungnahme

gesetzten Frist ist der Antrag unter Anberaumung

einer mündlichen Verhandlung einem

Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen.

(3) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung

hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Im

Beschluß sind die Höhe der Lehrlingsentschädigung,

der Geltungsbereich, der Beginn der Wirksamkeit

und die Geltungsdauer festzusetzen.

(4) Der Beschluß des Obereinigungsamtes auf

Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist

durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" im vollen Wortlaut kundzumachen.

Die Kosten der Kundmachung der Festsetzung

einer Lehrlingsentschädigung trägt der Bund.

(5) Je eine Ausfertigung der vom Obereinigungsamt

beschlossenen Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung

ist unter Bekanntgabe der

Zahl, unter der der Beschluß in das Register

eingetragen wurde, der antragstellenden Partei,

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

den nach dem räumlichen Geltungsbereich in Betracht

kommenden Einigungsämtern, dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt, der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und dem

Österreichischen Arbeiterkammertag zuzuleiten.

Mit der Übermittlung des Beschlusses ist auch

das Datum, an welchem der Beschluß im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundgemacht worden

ist, mitzuteilen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

sinngemäß auch für die Abänderung oder Aufhebung

der festgesetzten Lehrlingsentschädigungen.

Abschnitt 5

Aufsicht über die Einigungsämter

§ 38. (1) Das Recht der Aufsicht umfaßt die

Befugnis, die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte

der Einigungsämter zu überwachen, sie

zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und

wahrgenommene Verzögerungen und Mängel in

der Geschäftsführung abzustellen und die zur

Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen.

(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist das

Obereinigungsamt insbesondere befugt, die Einigungsämter

zur Vorlage periodischer Ausweise

über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen

Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten

zu verhalten, die Geschäftsführung der Einigungsämter

an Ort und Stelle zu überprüfen oder die

Einigungsämter anzuweisen, bestimmte Geschäftsstücke

dem Obereinigungsamt vorzulegen.

(3) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer

gleichartigen Geschäftsführung der Einigungsämter

oder wenn es ihm sonst erforderlich

scheint, kann das Obereinigungsamt an die Einigungsämter

Weisungen über die Art der

Geschäftsführung erlassen.

3. HAUPTSTÜCK

Abschnitt 1

Geschäftsführung der Schlichtungsstellen

Zuständigkeit

§ 39. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über

den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung

einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten,

in denen das Gesetz die Entscheidung durch

Schlichtungsstellen vorsieht, ist in jedem Streitfall

auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle

zu errichten.

Errichtung

§ 40. (1) Die Schlichtungsstelle ist beim Einigungsamt

in der Landeshauptstadt jenes Bundeslandes,

in dem der Betrieb gelegen ist, für Vorarlberg

beim Einigungsamt Feldkirch, für Wien

und Niederösterreich beim Einigungsamt Wien

zu errichten. Betrifft der Streitfall eine Betriebsvereinbarung,

deren Geltungsbereich Betriebe

(§§ 34 und 35 ArbVG) umfaßt, die in zwei oder

mehreren Bundesländern gelegen sind, so ist für

die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der Sitz

des Unternehmens, dem diese Betriebe angehören,

maßgebend. Der Sitz des Unternehmens

bestimmt sich nach der Eintragung im Handelsregister,

im Zweifel nach dem Ort, wo die Verwaltung

geführt wird.

(2) Durch Vereinbarung der Streitteile kann

die Schlichtungsstelle unabhängig von der Lage

des Betriebes (Sitz des Unternehmens) bei jedem

im Abs. 1 genannten Einigungsamt errichtet werden.

Erfolgt die Antragstellung nicht bereits auf

Grund einer solchen Vereinbarung, so muß diese

spätestens mit dem Antrag auf Bestellung des

Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Vorsitzenden

des Einigungsamtes, das gemäß Abs. 1

zuständig wäre, vorgelegt werden. Dieser hat

sodann den Antrag auf Errichtung der Schlich-

tungsstelle unverzüglich dem Vorsitzenden des

Einigungsamtes, auf das sich die Vereinbarung

bezieht, zur weiteren Veranlassung abzutreten.

Antragstellung

§ 41. (1) Der Antrag auf Entscheidung einer

Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich

von einem der Streitteile oder von beiden

Streitteilen an den Vorsitzenden des gemäß § 40

Abs. 1 oder 2 in Betracht kommenden Einigungsamtes

zu richten. Der Antragsteller hat gleichzeitig

den Antragsgegner von der Antragstellung

zu verständigen.

(2) Antragsberechtigt ist, wenn sich die

Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung

oder Aufhebung Streitgegenstand ist,

1. auf eine Arbeitnehmergruppe oder auf einen

Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat

besteht, bezieht, der Betriebsrat bzw. der

Betriebsinhaber;

2. auf alle im Betriebsausschuß vertretene

Arbeitnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß

bzw. der Betriebsinhaber;

3. auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens

im Sinne des § 40 Abs. 4 ArbVG

bezieht, unter Bedachtnahme auf § 113

Abs. 4 ArbVG der Zentralbetriebsrat bzw.

die Unternehmensleitung.

(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung

auch in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 und 2

berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung

gemäß § 114 ArbVG vorliegt.

§ 42. (1) Der Vorsitzende des Einigungsamtes

hat nach Einlangen des Antrages zu prüfen, ob

die örtliche und sachliche Zuständigkeit und die

Antragsberechtigung gegeben sind. Liegt die örtliche

Zuständigkeit nicht vor, so hat er den

Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des zuständigen

Einigungsamtes weiterzuleiten (§ 6

Abs. 1 AVG). Bei Fehlen der sachlichen Zuständigkeit

und der Antragsberechtigung ist der Antrag

vom Vorsitzenden des Einigungsamtes zurückzuweisen.

(2) Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat,

sofern kein gemeinsamer Antrag der Streitteile

vorliegt, den Antragsgegner unbeschadet der Verständigung

durch den Antragsteller (§ 41 Abs. 1)

vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig

ist jedem Streitteil eine Ausfertigung der für

die Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)

vom Bundesminister für soziale Verwaltung erstellten

Beisitzerliste (§ 145 ArbVG) mit der

Aufforderung zur fristgerechten Nominierung

der Beisitzer (§ 43 Abs. 4) zu übermitteln.

(3) Der Lauf der im § 144 Abs. 2 und 3 ArbVG

vorgesehenen Fristen beginnt mit dem Tag des

Einlangens des Antrages beim Vorsitzenden des

Einigungsamtes.

Abschnitt 2

Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

und Bestellung der

Mitglieder

§ 43. (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus

einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.

(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der

Streitteile auf die Person des zu bestellenden

Vorsitzenden vor, so ist diese vom Vorsitzenden

des Einigungsamtes zum Vorsitzenden der die

Streitigkeit zu behandelnden Schlichtungsstelle zu

bestellen. Der auf einvernehmlichen Antrag der

Streitteile bestellte Vorsitzende der Schlichtungsstelle

muß die Voraussetzungen gemäß § 11

Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Arbeitsgerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 170/1946, erfüllen.

(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf

die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei

Wochen ab Antragstellung (§ 42 Abs. 3) nicht

zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile

vom Vorsitzenden des Einigungsamtes zu

bestellen. Diese Bestellung kann nur aus dem

Kreise der Berufsrichter erfolgen, die in dem

Bundesland, in dem die Schlichtungsstelle zu errichten

ist (§ 40 Abs. 1 und 2), bei einem

Arbeitsgericht oder bei einem für Arbeitsrechtssachen

zuständigen Berufungssenat eines Kreis- oder

Landesgerichtes tätig sind.

(4) Von jedem Streitteil sind dem Vorsitzenden

des Einigungsamtes zwei Beisitzer namhaft

zu machen. Von den beiden Beisitzern ist einer

aus der für die betreffende Gruppe (Arbeitgeber

oder Arbeitnehmer) vom Bundesminister für

soziale Verwaltung erstellten Beisitzerliste zu entnehmen;

der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise

der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht

werden. Die Nominierung hat schriftlich zu erfolgen.

Hat einer der Streitteile binnen zwei

Wochen ab Antragstellung (§ 42 Abs. 3) die

Nominierung nicht oder nicht vollständig vorgenommen,

so hat der Vorsitzende des Einigungsamtes

die fehlenden Beisitzer aus der Liste

der Beisitzer jener Gruppe (Arbeitgeber oder

Arbeitnehmer), welcher der Säumige angehört,

zu bestellen.

(5) Sofern die Nominierung oder Bestellung

nicht auf Grund einer der Beisitzerlisten zu erfolgen

hat, können zum Beisitzer alle Personen

bestellt werden, die österreichische Staatsbürger

und eigenberechtigt sind.

(6) Mit jeder Nominierungserklärung ist eine

Erklärung des Vorgeschlagenen über die Zustimmung

zu dieser Bestellung vorzulegen. Wird eine

solche Erklärung nicht vorgelegt, so ist dem Antragsteller

die Behebung des Mangels mit der

Wirkung aufzutragen, daß der Vorschlag nach

fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden

Frist nicht mehr berücksichtigt wird.

(7) Die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle

und der Beisitzer hat unverzüglich

mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestellung der

Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender

und Beisitzer) ist jedem Streitteil bekanntzugeben.

(8) Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat

den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes das

Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes

und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen.

Die Tatsache der Angelobung ist in

einer Niederschrift festzuhalten.

Befangenheit

§ 44. (1) Die Verpflichtung, sich aus den im

§ 7 Abs. 1 AVG 1950 angeführten Gründen der

Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung

zu veranlassen, trifft nur auf den gemäß

§ 43 Abs. 3 bestellten Vorsitzenden sowie auf

die aus einer Beisitzerliste von den Parteien namhaft

gemachten oder auf die wegen Fehlens eines

Nominierungsvorschlages vom Vorsitzenden des

Einigungsamtes aus einer Beisitzerliste bestellten

Beisitzer zu.

(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder der

Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem

Vorsitzenden des Einigungsamtes unverzüglich

mitzuteilen; Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden

der Schlichtungsstelle davon in Kenntnis

zu setzen. Der Vorsitzende des Einigungsamtes

hat das befangene Mitglied mittels Bescheid

zu entheben.

(3) Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat im

Falle der Befangenheit des Vorsitzenden unverzüglich

einen neuen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle

gemäß § 43 Abs. 3 zu bestellen. Das

gleiche gilt bei Befangenheit eines wegen Fehlens

eines Nominierungsvorschlages aus einer Beisitzerliste

bestellten Beisitzers.

(4) Wurde der befangene Beisitzer von einem

Streitteil namhaft gemacht, so ist dieser vom

Vorsitzenden des Einigungsamtes aufzufordern,

innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der

Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen.

§ 43 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Streitteile sind von der Ersatzbestellung

unverzüglich zu verständigen.

Ordnungsstrafen

§ 45. Gegen Personen, die ordnungsgemäß und

mit ihrer Zustimmung zu Vorsitzenden und Beisitzern

einer Schlichtungsstelle bestellt wurden

und sich ihrer Amtspflicht entziehen, kann der

Vorsitzende des Einigungsamtes, bei dem die

Schlichtungsstelle ihren Sitz hat, Ordnungsstrafen

bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung

steht innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung

die Beschwerde an das Obereinigungsamt

offen, das endgültig entscheidet.

Abschnitt 3

Verfahren

§ 46. (1) Die Schlichtungsstelle hat zwischen den

Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung

der Streitfragen zu erstatten und auf eine

Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Die

Schlichtungsstelle hat, wenn keine Vereinbarung

zwischen den Streitteilen zustande kommt und

der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine Entscheidung

zu fällen.

(2) Die Schlichtungsstelle hat ihre Aufgabe

(Abs. 1) im Wege von Verhandlungen durchzuführen.

Die erste Verhandlung wird vom Vorsitzenden

des Einigungsamtes nach Bestellung der

Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender

und Beisitzer) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden

der Schlichtungsstelle anberaumt. Die

weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden

der Schlichtungsstelle.

(3) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle führt

den Vorsitz in den Verhandlungen und beruft

die nach der ersten Verhandlung erforderlichen

weiteren Verhandlungen ein.

(4) Den Zeitpunkt und den Ort der Verhandlungen

bestimmt der Vorsitzende der Schlichtungsstelle.

Die Verhandlungen sind womöglich

an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde

oder an einem Ort abzuhalten, der nach der

Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Auf einvernehmlichen

Antrag beider Streitteile haben

die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden.

(5) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Den Verhandlungen können Sachverständige,

Auskunftspersonen sowie ein rechtskundiger Bediensteter

aus dem Bereich des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung beigezogen werden.

Verhandlung s- und Beschlußfähigkeit

§ 47. (1) Die Schlichtungsstelle ist, soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende

als auch die für jeden der beiden Streitteile

bestellten zwei Beisitzer anwesend sind.

(2) Erscheint einer der Beisitzer nicht zur Verhandlung,

so ist sie zunächst zu vertagen.

(3) Wurde eine Verhandlung bereits einmal

vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen

Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist

in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe

Beisitzer oder ein anderer für den gleichen

Streitteil bestellter Beisitzer oder sind beide Beisitzer

aus der gleichen Gruppe ohne entschuldbaren

Grund nicht erschienen, so wird die Verhandlung

und Entscheidung der Schlichtungsstelle

nicht gehindert, sofern außer dem Vorsitzenden

mindestens ein Beisitzer aus der anderen Gruppe

anwesend ist.

(4) Kommt es zwischen den Streitteilen zu

keiner Vereinbarung (§ 46 Abs. 1), so hat die

Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Bei

der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst

der Stimme zu enthalten. Kommt eine

Stimmenmehrheit nicht zustande, so hat der Vorsitzende

der Schlichtungsstelle mit den Beisitzern

eine weitere Beratung durchzuführen und die

Angelegenheit einer neuerlichen Beschlußfassung

zu unterziehen. Bei dieser Beschlußfassung gibt

der Vorsitzende seine Stimme als letzter ab.

(5) Bei Beschlußfassungen ist Stimmenthaltung,

ausgenommen die Stimmenthaltung des Vorsitzenden

der Schlichtungsstelle in der ersten Abstimmung

über die Entscheidung (Abs. 4), unzulässig.

Ist im Falle der ersten Abstimmung außer

dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nur ein

Beisitzer anwesend, so stimmt der Vorsitzende

der Schlichtungsstelle mit. Ein Beschluß kommt

nur bei Übereinstimmung zustande.

Entscheidung der Schlichtungsstelle

§ 48. (1) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung

möglichst rasch innerhalb der durch die

Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und

unter Abwägung der Interessen des Betriebes

einerseits und der Belegschaft andererseits zu

fällen.

(2) Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung

an das übereinstimmende Vorbringen

und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile

gebunden. Gegen die Entscheidung ist eine

Berufung nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt

als Betriebsvereinbarung.

Niederschriften

§ 49. Über die Verhandlungen und Entscheidungen

der Schlichtungsstellen sind Niederschriften

zu führen, die den Gang der Verhandlung

und den Wortlaut der Entscheidung festhalten.

Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, den

Beisitzern und dem aus dem Personalstand der

Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes (§ 52) entnommenen

Schriftführer zu unterzeichnen.

4. HAUPTSTÜCK

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrensvorschriften

§ 50. Auf das Verfahren vor dem Obereinigungsamt,

den Einigungsämtern und den Schlichtungsstellen

sind, sofern im ArbVG und in dieser

Verordnung nicht anderes bestimmt wird, die

Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.

Gebühren

§ 51. Die im Verfahren vor dem Obereinigungsamt,

den Einigungsämtern und den. Schlichtungsstellen

erforderlichen Schriften und Amtshandlungen

sind von den Stempelgebühren und

den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.

Führung der Kanzleigeschäfte

§ 52. Die Kanzleigeschäfte des Obereinigungsamtes

sind von Organen aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

die der Einigungsämter und Schlichtungsstellen

von Organen aus dem Personalstand der Geschäftsstelle

des Arbeitsgerichtes zu besorgen.

Abschnitt 2

Schlußbestimmungen

Standorte und Sprengel der

Einigungsämter

§ 53. Die in § 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom

13. Juni 1947, BGBL Nr. 138, über die Standorte

und Sprengel der Einigungsämter, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 230/1947, BGBl.

Nr. 274/1949 und BGBl. Nr. 227/1954 errichteten

Einigungsämter bleiben im bisherigen Umfang

weiterhin bestehen.

Inkrafttreten der Verordnung und

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 54. (1) Die Verordnung tritt am 1. Juli 1974

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Verordnungen BGBl. Nr. 279/1962

und BGBl. Nr. 116/1970, betreffend die Geschäftsführung

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes,

soweit sich aus Abs. 3 und 4

nicht anderes ergibt, außer Kraft.

(3) Soweit sich für Dienststellen im Sinne

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.

Nr. 133/1967, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Arbeitsverfassungsgesetzes unter den

Geltungsbereich des Art. III des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947, fallen, aus der

Anwendung dieser Bestimmungen die Zuständigkeit

der Einigungsämter ergibt, bleiben die einschlägigen

Bestimmungen der Verordnungen

BGBl. Nr. 279/1962 und BGBl. Nr. 116/1970

weiterhin in Geltung.

(4) Soweit sich für Betriebe, die von einer

Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe),

aus der weiteren Anwendung des

Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, die Zuständigkeit

der Einigungsämter ergibt, bleiben

die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen

BGBl. Nr. 279/1962 und BGBl. Nr. 116/1970

bis zum 30. Juni 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →