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354_1973 AT

354. Beschluß Nr. 4/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Beschluß Nr. 4/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

(Ursprungsregelung Nr. 2)

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 32

Absätze 1 lit. b und 4 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. URSPRUNGSREGELUNG Nr. 2

über die Begriffsbestimmung „Erzeugnisse mit

Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und

über die Methoden der Zusammenarbeit der

Verwaltungen

(Postsendungen)

Artikel 1

Auf „Ursprungserzeugnisse" im Sinne des Teils I

des Anhangs B zum Übereinkommen, die mit

der Post versandt werden (einschließlich Postpakete)

werden, soweit es sich um Sendungen

handelt, die ausschließlich „Ursprungserzeugnisse"

enthalten und deren Wert je Sendung

1000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, bei

Vorlage eines Formblattes EUR. 2 — von dem

ein Muster diesem Beschluß als Anhang beigefügt

ist — bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat die

Zollbehandlung der Zone oder die im Artikel

25bis des Teils I dieses Anhangs vorgesehene Behandlung

angewandt.

Artikel 2

Das Formblatt EUR. 2 wird vom Ausführer

ausgefüllt. Es ist in einer der Amtssprachen der

Mitgliedstaaten oder in Englisch abzufassen und

muß den internen Rechtsvorschriften des ausführenden

Mitgliedstaates entsprechen. Falls es

handschriftlich ausgefüllt wird, muß dies mit

Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift

geschehen. Das Formblatt EUR. 2 besteht aus

zwei Blättern im Format von je 210 X 148 mm.

Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier

mit einem Quadratmetergewicht von mindestens

64 g zu verwenden. Das Formblatt EUR. 2 kann

so hergestellt sein, daß die beiden Blätter getrennt

werden können.

Die Mitgliedstaaten können sich den Druck

des Formblattes vorbehalten oder ihn Druckereien

überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. Im

letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf die

Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt

muß außerdem das Kennzeichen der Druckerei

sowie eine Seriennummer tragen.

Artikel 3

Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2

auszustellen. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung

der beiden Blätter des Formblatts heftet

der Ausführer bei Paketpostsendungen beide Blätter

der Paketkarte an. Beim Versand mit der

Briefpost heftet der Ausführer das Blatt 1 fest

an die Sendung und legt das Blatt 2 hinein.

Diese Bestimmungen befreien die Ausführer

nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch

Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.

Artikel 4

1. Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften

über die Zollbehandlung der Zone oder die im

Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum

Übereinkommen vorgesehene Behandlung ohne

Vorlage eines Formblattes EUR. 2 auf „Ursprungserzeugnisse"

an, die in Kleinsendungen an Privatpersonen

verschickt werden, sofern es sich um

Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und

angemeldet wird, daß sie den für die Anwendung

dieser Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen

entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser

Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

2. Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten

solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich

aus Waren bestehen, die zum persönlichen

Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder

zum Ge- oder Verbrauch in dessen Haushalt bestimmt

sind, wobei diese Waren weder durch

ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten

lassen dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen

Gründen erfolgt. Ferner darf der

Gesamtwert der Waren 60 Rechnungseinheiten

nicht überschreiten.

Artikel 5

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses

Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten

einander durch die jeweiligen Zollverwaltungen

Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit

und Ordnungsmäßigkeit der von den Ausführern

auf Formblatt EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 6

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt,

der ein Schriftstück mit sachlich falschen

Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die

Zollbehandlung der Zone oder die im Artikel

25bis des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

vorgesehene Behandlung für eine

Ware zu erlangen.

Inkrafttreten dieses Beschlusses

2. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,

an dem der Beschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/

1973 verlautbart. in Kraft tritt.

Hinterlegung dieses Beschlusses

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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