354. Beschluß Nr. 4/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
(Ursprungsregelung Nr. 2)
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 32
Absätze 1 lit. b und 4 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. URSPRUNGSREGELUNG Nr. 2
über die Begriffsbestimmung „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
(Postsendungen)
Artikel 1
Auf „Ursprungserzeugnisse" im Sinne des Teils I
des Anhangs B zum Übereinkommen, die mit
der Post versandt werden (einschließlich Postpakete)
werden, soweit es sich um Sendungen
handelt, die ausschließlich „Ursprungserzeugnisse"
enthalten und deren Wert je Sendung
1000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, bei
Vorlage eines Formblattes EUR. 2 — von dem
ein Muster diesem Beschluß als Anhang beigefügt
ist — bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat die
Zollbehandlung der Zone oder die im Artikel
25bis des Teils I dieses Anhangs vorgesehene Behandlung
angewandt.
Artikel 2
Das Formblatt EUR. 2 wird vom Ausführer
ausgefüllt. Es ist in einer der Amtssprachen der
Mitgliedstaaten oder in Englisch abzufassen und
muß den internen Rechtsvorschriften des ausführenden
Mitgliedstaates entsprechen. Falls es
handschriftlich ausgefüllt wird, muß dies mit
Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift
geschehen. Das Formblatt EUR. 2 besteht aus
zwei Blättern im Format von je 210 X 148 mm.
Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier
mit einem Quadratmetergewicht von mindestens
64 g zu verwenden. Das Formblatt EUR. 2 kann
so hergestellt sein, daß die beiden Blätter getrennt
werden können.
Die Mitgliedstaaten können sich den Druck
des Formblattes vorbehalten oder ihn Druckereien
überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. Im
letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf die
Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt
muß außerdem das Kennzeichen der Druckerei
sowie eine Seriennummer tragen.
Artikel 3
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2
auszustellen. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung
der beiden Blätter des Formblatts heftet
der Ausführer bei Paketpostsendungen beide Blätter
der Paketkarte an. Beim Versand mit der
Briefpost heftet der Ausführer das Blatt 1 fest
an die Sendung und legt das Blatt 2 hinein.
Diese Bestimmungen befreien die Ausführer
nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch
Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.
Artikel 4
1. Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften
über die Zollbehandlung der Zone oder die im
Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum
Übereinkommen vorgesehene Behandlung ohne
Vorlage eines Formblattes EUR. 2 auf „Ursprungserzeugnisse"
an, die in Kleinsendungen an Privatpersonen
verschickt werden, sofern es sich um
Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und
angemeldet wird, daß sie den für die Anwendung
dieser Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen
entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser
Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
2. Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten
solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich
aus Waren bestehen, die zum persönlichen
Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder
zum Ge- oder Verbrauch in dessen Haushalt bestimmt
sind, wobei diese Waren weder durch
ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten
lassen dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen
Gründen erfolgt. Ferner darf der
Gesamtwert der Waren 60 Rechnungseinheiten
nicht überschreiten.
Artikel 5
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses
Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten
einander durch die jeweiligen Zollverwaltungen
Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit
und Ordnungsmäßigkeit der von den Ausführern
auf Formblatt EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.
Artikel 6
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt,
der ein Schriftstück mit sachlich falschen
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die
Zollbehandlung der Zone oder die im Artikel
25bis des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
vorgesehene Behandlung für eine
Ware zu erlangen.
Inkrafttreten dieses Beschlusses
2. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,
an dem der Beschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/
1973 verlautbart. in Kraft tritt.
Hinterlegung dieses Beschlusses
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.