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354_1972 AT

354. Notenwechsel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 9. Jänner 1963 in der Fassung des Protokolls vom 15. Jänner 1969 samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Notenwechsel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 9. Jänner 1963 in der Fassung des Protokolls vom 15. Jänner 1969 samt Anhang

Nachdem der am 25. August 1971 in London durchgeführte Notenwechsel gemäß Artikel 2

Absatz 1 lit. b des Auslieferungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und Nordirland vom 9. Jänner 1963 in der Fassung des Protokolls

vom 15. Jänner 1969, welcher Notenwechsel also lautet

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE UND

COMMONWEALTH-ANGELEGENHEITEN

London S. W. 1

No GNX 2/365/1

25. August 1971

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf den am 9. Jänner 1963

in Wien unterzeichneten Auslieferungsvertrag

zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland und der Republik

Österreich sowie auf das am 15. Jänner 1969 in

Wien unterzeichnete Protokoll betreffend die

Abänderung des genannten Vertrages Bezug zu

nehmen. Die Ratifikationsurkunden zu dem Vertrag

und zu dem Protokoll wurden am 12. Mai

1970 ausgetauscht und der Vertrag ist daher in

seiner abgeänderten Fassung am 12. August 1970

in Kraft getreten.

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 lit. b des

Vertrages in seiner abgeänderten Fassung beehre

ich mich vorzuschlagen, daß die Anwendung des

Vertrages auf die im Anhang zu dieser Note angeführten

Gebiete ausgedehnt wird.

Sollte der obige Vorschlag für die Republik

Österreich annehmbar sein, beehre ich mich anzuregen,

daß diese Note zusammen mit ihrem

Anhang und der zustimmenden Antwort Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland und der Republik Österreich darstellen

soll, welches drei Monate nach dem Tag in

Kraft treten wird, an dem das Vereinigte Königreich

von der Republik Österreich die Mitteilung

erhält, daß die für das Inkrafttreten in Österreich

erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

erfüllt sind.

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung verbleibe ich als

Euer Exzellenz sehr ergebener

(Für den Außenminister)

H. V. Richardson

ANHANG

Antigua

Bahamas

Bermuda

Britisches Antarktisches Territorium

Britisch Honduras

Britisches Territorium im Indischen Ozean

Britisches Protektorat der Salomon-Inseln

Britische Jungfern-Inseln

Brunei

Cayman-Inseln

Dominica

Falkland-Inseln und abhängige Gebiete

Gibraltar

Gilbert- und Ellice-Inseln

Hongkong

Montserrat

Pitcairn

St. Christopher — Nevis — Anguilla

St. Helena und abhängige Gebiete

St. Lucia

St. Vincent

Seychellen

Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia

auf der Insel Zypern

Turks- und Caicos-Inseln

Seine Exzellenz

Dr. Wilfried Platzer

18 Belgrave Mews West

London SW1X 8HU

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Der Botschafter

Zl. 3582-A/71

London, den 25. August 1971

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf Ihre Note Nr. GNX 2/

365/1 vom 25. August 1971 Bezug zu nehmen,

die folgenden Inhalt hat

„Ich beehre mich, auf den am 9. Jänner 1963

in Wien unterzeichneten Auslieferungsvertrag

zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland und der Republik

Österreich sowie auf das am 15. Jänner 1969 in

Wien unterzeichnete Protokoll betreffend die

Abänderung des genannten Vertrages Bezug zu

nehmen. Die Ratifikationsurkunden zu dem Vertrag

und zu dem Protokoll wurden am 12. Mai

1970 ausgetauscht, und der Vertrag ist daher in

seiner abgeänderten Fassung am 12. August 1970

in Kraft getreten.

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 lit. b des

Vertrages in seiner abgeänderten Fassung beehre

ich mich vorzuschlagen, daß die Anwendung des

Vertrages auf die im Anhang zu dieser Note angeführten

Gebiete ausgedehnt wird.

Sollte der obige Vorschlag für die Republik

Österreich annehmbar sein, beehre ich mich anzuregen,

daß diese Note zusammen mit ihrem

Anhang und der zustimmenden Antwort Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland und der Republik Österreich darstellen

soll, welches drei Monate nach dem Tag in

Kraft treten wird, an dem das Vereinigte Königreich

von der Republik Österreich die Mitteilung

erhält, daß die für das Inkrafttreten in Österreich

erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

erfüllt sind."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Republik Österreich mit dem in Ihrer

Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist.

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung verbleibe ich als

Euer Exzellenz sehr ergebener

Wilfried Platzer

ANHANG

Antigua

Bahamas

Bermuda

Britisches Antarktisches Territorium

Britisch Honduras

Britisches Territorium im Indischen Ozean

Britisches Protektorat der Salomon-Inseln

Britische Jungfern-Inseln

Brunei

Cayman-Inseln

Dominica

Falkland-Inseln und abhängige Gebiete

Gibraltar

Gilbert- und Ellice-Inseln

Hongkong

Montserrat

Pitcairn

St. Christopher — Nevis — Anguilla

St. Helena und abhängige Gebiete

St. Lucia

St. Vincent

Seychellen

Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia

auf der Insel Zypern

Turks- und Caicos-Inseln

Herrn

Minister für Auswärtige und Commonwealth-

Angelegenheiten

London

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Juli 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das vorliegende Abkommen tritt nach Durchführung des darin vorgesehenen Notenwechsels

am 8. November 1972 in Kraft.

Das Protokoll vom 15. Jänner 1969 ist in BGBl. Nr. 169/1970 kundgemacht.

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