354. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere
auf Grund dessen §§ 6 und 61 Abs. 1 lit. b,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143,
mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule
und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen
erlassen werden in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 228/1966, Nr. 182/1969
und Nr. 212/1971 wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I ist nach dem § 1 folgender
§ 1 a einzufügen
„§ 1 a. Für den einjährigen Lehrgang für mittlere
Datentechnik wird der in der Anlage A/3
enthaltene Lehrplan mit 1. September 1971 in
Kraft gesetzt."
2. Den Anlagen wird zwischen der Anlage A/2
und der Anlage B/l die der vorliegenden Verordnung
angeschlossene Anlage A/3 hinzugefügt.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die
Unterrichtsgegenstände des in der Anlage A/3
enthaltenen Lehrplanes im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafel des Lehrplanes
(Anlage A/3) angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht.