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354_1971 AT

354. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere

auf Grund dessen §§ 6 und 61 Abs. 1 lit. b,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 143,

mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule

und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen

erlassen werden in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 228/1966, Nr. 182/1969

und Nr. 212/1971 wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I ist nach dem § 1 folgender

§ 1 a einzufügen

„§ 1 a. Für den einjährigen Lehrgang für mittlere

Datentechnik wird der in der Anlage A/3

enthaltene Lehrplan mit 1. September 1971 in

Kraft gesetzt."

2. Den Anlagen wird zwischen der Anlage A/2

und der Anlage B/l die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage A/3 hinzugefügt.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die

Unterrichtsgegenstände des in der Anlage A/3

enthaltenen Lehrplanes im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafel des Lehrplanes

(Anlage A/3) angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht.

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