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354_1970 AT

354. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 50. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 50. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Bundesland Kärnten wird aus Anlaß

der 50. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung,

auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet

ansässige Wohnbevölkerung für

die Angliederung an die Republik Österreich entschieden

hat, aus Bundesmitteln ein einmaliger

Zweckzuschuß im Betrage von 15 Millionen Schilling

gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist vornehmlich

für besondere Vorhaben im Abstimmungsgebiet

zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit

dieses Gebietes zu Österreich zu verwenden

und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke

vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

§ 2. Der gemäß § 1 zu leistende Bundeszuschuß

ist beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53267 unter

der Bezeichnung „Bundeszuschuß an das Bundesland

Kärnten" zu verausgaben und zu verrechnen.

Die Bedeckung ist durch Einsparung des

gleichhohen Betrages beim finanzgesetzlichen Ansatz

1/53007 sicherzustellen.

§ 3. Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.

§ 4. Die haushaltsmäßige Verrechnung des Bundeszuschusses

wird dem Bundesland Kärnten zur

Bedingung gemacht.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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