354. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 50. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Bundesland Kärnten wird aus Anlaß
der 50. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung,
auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet
ansässige Wohnbevölkerung für
die Angliederung an die Republik Österreich entschieden
hat, aus Bundesmitteln ein einmaliger
Zweckzuschuß im Betrage von 15 Millionen Schilling
gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist vornehmlich
für besondere Vorhaben im Abstimmungsgebiet
zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit
dieses Gebietes zu Österreich zu verwenden
und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke
vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
§ 2. Der gemäß § 1 zu leistende Bundeszuschuß
ist beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53267 unter
der Bezeichnung „Bundeszuschuß an das Bundesland
Kärnten" zu verausgaben und zu verrechnen.
Die Bedeckung ist durch Einsparung des
gleichhohen Betrages beim finanzgesetzlichen Ansatz
1/53007 sicherzustellen.
§ 3. Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.
§ 4. Die haushaltsmäßige Verrechnung des Bundeszuschusses
wird dem Bundesland Kärnten zur
Bedingung gemacht.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.