354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 26. August 1968 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht),
welcher also lautet
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
vom Wunsche geleitet, den Rechtshilfeverkehr
nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März
1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht) — im
folgenden als Übereinkommen bezeichnet — zu
erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag
zu schließen. Zu Bevollmächtigten haben
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Kurt Waldheim,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Schweizerische Bundesrat
Herrn Dr. Alfred M. Escher,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
(1) Die Gerichte der beiden Staaten verkehren
in Zivil- und Handelssachen zum Zwecke der
gegenseitigen Leistung von Rechtshilfe einschließlich
der Vornahme von Zustellungen unmittelbar
miteinander.
(2) Das österreichische Bundesministerium für
Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
übermitteln einander so bald wie
möglich Verzeichnisse der Gerichte, an die
Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie allfällige
Änderungen dieser Verzeichnisse.
(3) Die Zustellung von Schriftstücken durch
unmittelbare Übersendung mit der Post an
Personen im anderen Staat ist zulässig, sofern
nicht Zustellung in besonderer Form, namentlich
an den Empfänger zu eigenen Handen (persönlich)
verlangt wird.
Artikel 2
Übersetzungen sind — abgesehen vom Falle
des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens —
auch dann nicht erforderlich, wenn die Amtssprache
des ersuchenden und die des ersuchten
Gerichtes nicht die gleiche ist.
Artikel 3
(1) Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke
in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3
Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich.
(2) Strafandrohungen in Ladungen (Vorladungen),
die im anderen Staat zugestellt
werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch
sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig.
Artikel 4
(1) Zustellungsnachweise bedürfen keiner Beglaubigung.
(2) Der Beglaubigung von Übersetzungen im
Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Übereinkommens
steht die Bescheinigung ihrer Richtigkeit
durch das ersuchende Gericht oder einen
im ersuchenden Staat beigezogenen Dolmetscher
gleich.
Artikel 5
Die Beanspruchung der ausschließlichen Gerichtsbarkeit
durch den ersuchten Staat in einer
Zivil- oder Handelssache ist kein Grund für die
Ablehnung der Vornahme einer Zustellung oder
der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.
Artikel 6
(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich
welcher Staatsangehörigkeit, der auf Ladung (Vorladung)
vor einem Gericht des ersuchenden
Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet
wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der
Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in
Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Der im vorstehenden Absatz vorgesehene
Schutz endet, wenn der Zeuge oder Sachverständige
nach der Vornahme der Prozeßhandlungen,
für deren Durchführung seine Anwesenheit von
dem Gericht verlangt worden war, das Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates verläßt oder sich
ohne Unterbrechung dort aufhält, obwohl seiner
freien Ausreise während fünfzehn aufeinanderfolgender
Tage keine Hindernisse entgegenstanden.
Artikel 7
(1) Das ersuchte Gericht gibt dem ersuchenden
Art und Höhe der entstandenen Kosten bekannt.
Diese werden zu den Kosten des Verfahrens im
ersuchenden Staat geschlagen.
(2) Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art
werden auch in den in Artikel 7 Absatz 2 und
Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten
Fällen nicht erstattet, ausgenommen
die einem Zeugen oder Sachverständigen bezahlten
Entschädigungen, wenn diese 600 Schilling
(100 Franken) übersteigen.
Artikel 8
Den Gerichten im Sinne dieses Vertrages
stehen schweizerische Verwaltungsbehörden
gleich, soweit sie für Zivil- und Handelssachen
zuständig sind, insbesondere Betreibungs-, Konkurs-,
Erbschafts- und Vormundschaftsämter.
Artikel 9
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt
das Korrespondenzübereinkommen (die Erklärung
zwischen der Schweiz und Österreich betreffend
den direkten Verkehr der beiderseitigen
Gerichtsbehörden) vom 30. Dezember 1899 für
den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen
außer Kraft.
Artikel 10
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der
Austausch der Ratifikationsurkunden soll so bald
wie möglich in Bern stattfinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
Artikel 11
Jeder der beiden Staaten kann diesen Vertrag
durch schriftliche, an den anderen Staat zu richtende
Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie
notifiziert worden ist, wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 26. August 1968 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die
Republik Österreich
Waldheim m. p.
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft
Escher m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Mai 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 2. September 1969 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am 1. November 1969 in Kraft.