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354_1969 AT

354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht)

Nachdem der am 26. August 1968 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens

vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht),

welcher also lautet

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

vom Wunsche geleitet, den Rechtshilfeverkehr

nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März

1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht) — im

folgenden als Übereinkommen bezeichnet — zu

erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag

zu schließen. Zu Bevollmächtigten haben

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Kurt Waldheim,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Schweizerische Bundesrat

Herrn Dr. Alfred M. Escher,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

(1) Die Gerichte der beiden Staaten verkehren

in Zivil- und Handelssachen zum Zwecke der

gegenseitigen Leistung von Rechtshilfe einschließlich

der Vornahme von Zustellungen unmittelbar

miteinander.

(2) Das österreichische Bundesministerium für

Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

übermitteln einander so bald wie

möglich Verzeichnisse der Gerichte, an die

Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie allfällige

Änderungen dieser Verzeichnisse.

(3) Die Zustellung von Schriftstücken durch

unmittelbare Übersendung mit der Post an

Personen im anderen Staat ist zulässig, sofern

nicht Zustellung in besonderer Form, namentlich

an den Empfänger zu eigenen Handen (persönlich)

verlangt wird.

Artikel 2

Übersetzungen sind — abgesehen vom Falle

des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens —

auch dann nicht erforderlich, wenn die Amtssprache

des ersuchenden und die des ersuchten

Gerichtes nicht die gleiche ist.

Artikel 3

(1) Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke

in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3

Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich.

(2) Strafandrohungen in Ladungen (Vorladungen),

die im anderen Staat zugestellt

werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch

sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig.

Artikel 4

(1) Zustellungsnachweise bedürfen keiner Beglaubigung.

(2) Der Beglaubigung von Übersetzungen im

Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Übereinkommens

steht die Bescheinigung ihrer Richtigkeit

durch das ersuchende Gericht oder einen

im ersuchenden Staat beigezogenen Dolmetscher

gleich.

Artikel 5

Die Beanspruchung der ausschließlichen Gerichtsbarkeit

durch den ersuchten Staat in einer

Zivil- oder Handelssache ist kein Grund für die

Ablehnung der Vornahme einer Zustellung oder

der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.

Artikel 6

(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich

welcher Staatsangehörigkeit, der auf Ladung (Vorladung)

vor einem Gericht des ersuchenden

Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet

wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der

Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in

Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung

seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Der im vorstehenden Absatz vorgesehene

Schutz endet, wenn der Zeuge oder Sachverständige

nach der Vornahme der Prozeßhandlungen,

für deren Durchführung seine Anwesenheit von

dem Gericht verlangt worden war, das Hoheitsgebiet

des ersuchenden Staates verläßt oder sich

ohne Unterbrechung dort aufhält, obwohl seiner

freien Ausreise während fünfzehn aufeinanderfolgender

Tage keine Hindernisse entgegenstanden.

Artikel 7

(1) Das ersuchte Gericht gibt dem ersuchenden

Art und Höhe der entstandenen Kosten bekannt.

Diese werden zu den Kosten des Verfahrens im

ersuchenden Staat geschlagen.

(2) Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art

werden auch in den in Artikel 7 Absatz 2 und

Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten

Fällen nicht erstattet, ausgenommen

die einem Zeugen oder Sachverständigen bezahlten

Entschädigungen, wenn diese 600 Schilling

(100 Franken) übersteigen.

Artikel 8

Den Gerichten im Sinne dieses Vertrages

stehen schweizerische Verwaltungsbehörden

gleich, soweit sie für Zivil- und Handelssachen

zuständig sind, insbesondere Betreibungs-, Konkurs-,

Erbschafts- und Vormundschaftsämter.

Artikel 9

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt

das Korrespondenzübereinkommen (die Erklärung

zwischen der Schweiz und Österreich betreffend

den direkten Verkehr der beiderseitigen

Gerichtsbehörden) vom 30. Dezember 1899 für

den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen

außer Kraft.

Artikel 10

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der

Austausch der Ratifikationsurkunden soll so bald

wie möglich in Bern stattfinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

Artikel 11

Jeder der beiden Staaten kann diesen Vertrag

durch schriftliche, an den anderen Staat zu richtende

Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie

notifiziert worden ist, wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren

Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 26. August 1968 in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die

Republik Österreich

Waldheim m. p.

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft

Escher m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Mai 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 2. September 1969 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am 1. November 1969 in Kraft.

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