354_1965
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354. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1957
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 354. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1957
1965_354_0 354. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1957
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Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr.
170/1949, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Fernmeldegebührenverordnung 1957,
BGBl. Nr. 282, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 23/1959, wird geändert wie folgt
1. § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a hat zu lauten
„Rundfunkgebühr,
viermonatlich 28'—".
2. Im § 51 Abs. 1 Z. 2 lit. a wird das Wort
„Rundfunkteilnehmergebühr" durch das Wort
„Rundfunkgebühr" ersetzt.
3. § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„für die Rundfunk-Zusatzbewilligung,
viermonatlich 8'—".
4. Im § 51 Abs. 2 haben die Worte „der Rundfunkteilnehmergebühr"
zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1966 in
Kraft.