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354_1965 AT

354. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 354. Verordnung: Neuerliche Änderung der Fernmeldegebührenverordnung 1957

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr.

170/1949, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Fernmeldegebührenverordnung 1957,

BGBl. Nr. 282, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 23/1959, wird geändert wie folgt

1. § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a hat zu lauten

„Rundfunkgebühr,

viermonatlich 28'—".

2. Im § 51 Abs. 1 Z. 2 lit. a wird das Wort

„Rundfunkteilnehmergebühr" durch das Wort

„Rundfunkgebühr" ersetzt.

3. § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„für die Rundfunk-Zusatzbewilligung,

viermonatlich 8'—".

4. Im § 51 Abs. 2 haben die Worte „der Rundfunkteilnehmergebühr"

zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1966 in

Kraft.

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