353. Verordnung: Akkreditierung der CIS
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet
§ 1. Die CIS – Certification & Information Security Services GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse
1/25, wird als Stelle, die Managementsysteme und Personen zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst
1. die Zertifizierung von Information Security Management Systems (ISMS) nach BS 7799-2, in
den in der Anlage angegebenen Bereichen,
2. die Zertifizierung von ISMS-Managern und ISMS-Auditoren nach ISO 10011-2.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.