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353_2002 AT

353. Verordnung: Akkreditierung der CIS

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Verordnung: Akkreditierung der CIS – Certification & Information Security Services GmbH

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet

§ 1. Die CIS – Certification & Information Security Services GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse

1/25, wird als Stelle, die Managementsysteme und Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst

1. die Zertifizierung von Information Security Management Systems (ISMS) nach BS 7799-2, in

den in der Anlage angegebenen Bereichen,

2. die Zertifizierung von ISMS-Managern und ISMS-Auditoren nach ISO 10011-2.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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