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353_2001 AT

353. Bekanntmachung: Veröffentlichung der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der eine Änderung von Anhang I und Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe erfolgt ist sowie dem gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Inkrafttreten der Änderungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Bekanntmachung: Veröffentlichung der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der eine Änderung von Anhang I und Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe erfolgt ist sowie dem gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Inkrafttreten der Änderungen

Auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in Verbindung mit

§ 3 Abs. 5 sowie § 4 Abs. 2 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, wird

kundgemacht

Am 21. August 2001 wurde die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur

achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den

technischen Fortschritt, mit der eine Änderung von Anhang I („Stoffliste“) und Anhang V („Prüfmethoden

für die Bewertung von Stoffen und Zubereitungen“) der Richtlinie 67/548/EWG erfolgt ist, im

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 225 S. 1, veröffentlicht. Diese Richtlinie ist am

24. August 2001 in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Als innerstaatlicher Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Änderungen betreffend Anhang I („Legaleinstufung von Stoffen“) und Anhang V der

Richtlinie 67/548/EWG gilt der 24. Februar 2002. Für Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, gilt

bezüglich ihrer Einstufung und Kennzeichnung der in der Richtlinie 2001/59/EG festgelegte gemeinschaftliche

Anwendungstermin (30. Juli 2002).

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