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353_1999 AT

353. Verordnung: Änderung der BWA-Kostenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Verordnung: Änderung der BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO

Auf Grund des § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 123/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der

Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999, zuletzt

geändert durch BGBl. II Nr. 215/1999, wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß § 6 WAG zu erstellenden Jahresabschlusses ehestmöglich,

spätestens bis zum 30. September jeden Jahres, folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen

gemäß den folgenden Z 1 bis 6 und Abs. 2 vorzunehmen:“

2. § 2 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet

„3. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG im einzelnen entfallenden Beträge,

gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen

der gemeldeten Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 1

Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind.“

3. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 WAG mit Ausnahme des Bundes im

einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen

Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener

Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die BWA ist

berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich

notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der

Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der

Prozentsätze nach § 1 Abs. 1 und 3 zu gewichten sind. Die Wiener Börse AG hat der BWA die

entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten für das Jahr 1998 bis zum 30. September 1999,

ansonsten bis zum 31. März eines jeden Folgejahres zur Verfügung zu stellen;“

4. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG im einzelnen entfallenden Beträge,

gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den

gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen

im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung

sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz

– VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen

und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die

von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum

30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20

Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten. Bei vom Kalenderjahr

abweichenden Geschäftsjahren ist jenes Geschäftsjahr das vorangegangene, das bis zum

31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das die Kosten zu berechnen sind, endet. Für die Jahre

1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im

Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum 31. Dezember 1999 über

eine Konzession verfügen, umgelegt.“

5. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. den nach Abzug der gemäß Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 ermittelten Beträge von den gemäß Z 1

ermittelten Gesamtkosten auf den Bund gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 WAG entfallenden Betrag.“

6. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Abs. 1 und 3 entfallenden Jahresgesamtkosten

bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben.“

7. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Ergibt sich auf Grund der gemäß Abs. 1 erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender

Kostenanteil von weniger als 30 Euro je Kostenbescheid, so hat die Kostenvorschreibung zur verursachergerechten

Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der BWA für volle 30 Euro zu erfolgen. Die

BWA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten zunächst einen Mindestpauschalbetrag von

30 Euro je Kostenpflichtigem anzusetzen und den auf den Gesamtkostenanteil entfallenden Differenzbetrag

gemäß Abs. 1 zu berechnen.“

8. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1 erster Satz, § 2 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 2 erster Satz

und § 2 Abs. 3 treten mit 30. September 1999 in Kraft.“

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