353. Verordnung: Änderung der BWA-Kostenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 123/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der
Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999, zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 215/1999, wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß § 6 WAG zu erstellenden Jahresabschlusses ehestmöglich,
spätestens bis zum 30. September jeden Jahres, folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen
gemäß den folgenden Z 1 bis 6 und Abs. 2 vorzunehmen:“
2. § 2 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet
„3. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG im einzelnen entfallenden Beträge,
gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen
der gemeldeten Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 1
Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind.“
3. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 WAG mit Ausnahme des Bundes im
einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen
Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener
Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die BWA ist
berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich
notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der
Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der
Prozentsätze nach § 1 Abs. 1 und 3 zu gewichten sind. Die Wiener Börse AG hat der BWA die
entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten für das Jahr 1998 bis zum 30. September 1999,
ansonsten bis zum 31. März eines jeden Folgejahres zur Verfügung zu stellen;“
4. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 WAG im einzelnen entfallenden Beträge,
gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den
gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen
im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung
sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz
– VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die
von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum
30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20
Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten. Bei vom Kalenderjahr
abweichenden Geschäftsjahren ist jenes Geschäftsjahr das vorangegangene, das bis zum
31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das die Kosten zu berechnen sind, endet. Für die Jahre
1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im
Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum 31. Dezember 1999 über
eine Konzession verfügen, umgelegt.“
5. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. den nach Abzug der gemäß Z 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 ermittelten Beträge von den gemäß Z 1
ermittelten Gesamtkosten auf den Bund gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 WAG entfallenden Betrag.“
6. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Abs. 1 und 3 entfallenden Jahresgesamtkosten
bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben.“
7. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Ergibt sich auf Grund der gemäß Abs. 1 erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender
Kostenanteil von weniger als 30 Euro je Kostenbescheid, so hat die Kostenvorschreibung zur verursachergerechten
Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der BWA für volle 30 Euro zu erfolgen. Die
BWA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten zunächst einen Mindestpauschalbetrag von
30 Euro je Kostenpflichtigem anzusetzen und den auf den Gesamtkostenanteil entfallenden Differenzbetrag
gemäß Abs. 1 zu berechnen.“
8. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 1 erster Satz, § 2 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 2 erster Satz
und § 2 Abs. 3 treten mit 30. September 1999 in Kraft.“