353. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 95/1998,
wird verordnet
Die Verordnung über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern
(Ärztekammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 5/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 9 Abs. 1 werden die Worte „acht Wochen“ durch „vier Wochen“ ersetzt.
2. Im § 9 Abs. 2 Z 5 werden die Worte „zwei Wochen“ durch „drei Tage“ ersetzt.
3. Im § 9 Abs. 2 Z 6 werden die Worte „28. Tag“ durch „22. Tag“ ersetzt.
4. Im § 12 Abs. 1 werden die Worte „zwei Wochen“ durch „drei Tage“ ersetzt.
5. Im § 14 werden die Worte „zwei Wochen“ durch „drei Tage“ ersetzt.
6. Im § 15 Abs. 1 werden die Worte „zwei Wochen“ durch „drei Tage“ ersetzt.
7. Im § 17 Abs. 1 werden die Worte „28. Tag“ durch „22. Tag“ ersetzt.
8. Im § 18 Abs. 1 werden die Worte „26. Tag“ durch „19. Tag“ sowie die Worte „21. Tages“ durch
„16. Tages“ ersetzt.
9. Im § 18 Abs. 6 werden die Worte „zehn Tage“ durch „acht Tage“ ersetzt.
10. Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt
„§ 36. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 6, § 12 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 sowie § 18
Abs. 1 und Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/1998 gelten nur für solche
Wahlverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Wahlkundmachung
veröffentlicht worden ist.“