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353_1998 AT

353. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Verordnung: Änderung der Ärztekammer-Wahlordnung

Auf Grund des § 46 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 95/1998,

wird verordnet

Die Verordnung über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern

(Ärztekammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 5/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 9 Abs. 1 werden die Worte „acht Wochen“ durch „vier Wochen“ ersetzt.

2. Im § 9 Abs. 2 Z 5 werden die Worte „zwei Wochen“ durch „drei Tage“ ersetzt.

3. Im § 9 Abs. 2 Z 6 werden die Worte „28. Tag“ durch „22. Tag“ ersetzt.

4. Im § 12 Abs. 1 werden die Worte „zwei Wochen“ durch „drei Tage“ ersetzt.

5. Im § 14 werden die Worte „zwei Wochen“ durch „drei Tage“ ersetzt.

6. Im § 15 Abs. 1 werden die Worte „zwei Wochen“ durch „drei Tage“ ersetzt.

7. Im § 17 Abs. 1 werden die Worte „28. Tag“ durch „22. Tag“ ersetzt.

8. Im § 18 Abs. 1 werden die Worte „26. Tag“ durch „19. Tag“ sowie die Worte „21. Tages“ durch

„16. Tages“ ersetzt.

9. Im § 18 Abs. 6 werden die Worte „zehn Tage“ durch „acht Tage“ ersetzt.

10. Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt

„§ 36. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 6, § 12 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 sowie § 18

Abs. 1 und Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/1998 gelten nur für solche

Wahlverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine Wahlkundmachung

veröffentlicht worden ist.“

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