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353_1997 AT

353. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von

Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten

(Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 29/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Gebührenfreiheit für die

Erteilung bestimmter Sichtvermerke, BGBl. Nr. 805/1995, wird folgender Absatz angefügt

„Diese Verordnung ist nur auf die Erteilung von Sichtvermerken anzuwenden, deren Ausstellung vor

Ablauf des 30. November 1997 beantragt wird. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1997 außer

Kraft.“

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