353. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von
Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten
(Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 29/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Gebührenfreiheit für die
Erteilung bestimmter Sichtvermerke, BGBl. Nr. 805/1995, wird folgender Absatz angefügt
„Diese Verordnung ist nur auf die Erteilung von Sichtvermerken anzuwenden, deren Ausstellung vor
Ablauf des 30. November 1997 beantragt wird. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1997 außer
Kraft.“