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353_1996 AT

353. Verordnung: Änderung der Schiffszulassungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Verordnung: Änderung der Schiffszulassungsverordnung

Auf Grund der §§ 104 Abs. 5 und 114 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert

mit BGBl. Nr. 429/1995, wird die Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990, zuletzt

geändert mit BGBl. Nr. 567/1994, wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Abweichend hievon ist

die Zulassungsurkunde für Rafts nach dem Muster der Seiten 1, 2, 5 und 12 der Anlage 2, die Zulassungsurkunde

für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen

Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a, die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem

Muster der Anlage 3 auszustellen.“

2. § 7 Abs. 5 lautet

„(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der

gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen

Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Gültigkeitsdauer

der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.“

3. § 26 Abs. 5 lautet

„(5) Eine Übereinstimmungserklärung für Sportboote in Verbindung mit dem Handbuch für den

Eigner gemäß § 12 der Sportboote-Sicherheitsverordnung-SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, gilt als Typenschein.“

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