353. Verordnung: Änderung der Schiffszulassungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 104 Abs. 5 und 114 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert
mit BGBl. Nr. 429/1995, wird die Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990, zuletzt
geändert mit BGBl. Nr. 567/1994, wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zulassungsurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Abweichend hievon ist
die Zulassungsurkunde für Rafts nach dem Muster der Seiten 1, 2, 5 und 12 der Anlage 2, die Zulassungsurkunde
für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen
Kleinfahrzeuge, nach dem Muster der Anlage 2a, die Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge nach dem
Muster der Anlage 3 auszustellen.“
2. § 7 Abs. 5 lautet
„(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der
gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen
Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Gültigkeitsdauer
der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.“
3. § 26 Abs. 5 lautet
„(5) Eine Übereinstimmungserklärung für Sportboote in Verbindung mit dem Handbuch für den
Eigner gemäß § 12 der Sportboote-Sicherheitsverordnung-SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, gilt als Typenschein.“