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353_1995 AT

353. Verordnung: Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Verordnung: Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln — ABV

Auf Grund der §§ 6 und 10 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Einteilung der Dampfkessel

§ 3 Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung

§ 4 Erleichterungen

§ 5 Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln mit herabgesetzten Werten der Betriebsparameter

§ 6 Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung

§ 7 Speise- und Kesselwasser

§ 8 Sicherheitsziele und Anforderungen

§ 9 Einteilung der Dampfkessel hinsichtlich der Aufstellung

§ 10 Aufstellungsmöglichkeiten

§ 11 Alternative technische Regeln

§ 12 Übergangsbestimmungen

Anlage 1 ABSCHNITT 1

Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkessel, ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB)

1 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkessel

2 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage

3 Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen

4 Betrieb

5 Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung

6 Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität

7 Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential

ABSCHNITT 2 Betrieb von Heißwasserkesselanlagen ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB)

1 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwasserkessel

1.1 Allgemeine Anforderungen

1:2 Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel

1.3 Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum in der Ausdehnungstrommel

1.4 Heißwasserkessel besonderer Bauart mit Fremddruckhaltung

1.5 Sonstige Heißwasserkessel

2 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage

3 Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen

4 Betrieb

5 Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung

6 Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität

7 Erleichterungen für Heißwasserkessel mit geringerem Gefahrenpotential

ABSCHNITT 3

Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkresseln, mit herabgesetztem Betriebsdruck (höchstens 1 bar) ohne ständige Beaufsichtigung

1 Zusätzliche Ausrüstung des Dampfkessels

2 Anforderungen an die Ausrüstungsteile

3 Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Dampfkessel der Gruppen II, III oder IV auf Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck und umgekehrt

4 Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen

ABSCHNITT 4

Zeitweiliger Betrieb von Heißwasserkesseln mit herabgesetzter Betriebstemperatur (höchstens 120 °C)

ohne ständige Beaufsichtigung

1 Zusätzliche Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage

2 Anforderungen an die Ausrüstungsteile

3 Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und umgekehrt

4 Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen

Anlage 2

Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln bei Beaufsichtigung mittels Femüberwachung

1 Anforderungen an die Ausrüstung der Fernüberwachung

2 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampf- und Heißwasserkesselanlage

3 Betrieb

4 Fernüberwachung von einer Warte aus

Anlage 3

Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkessel

1 Begriffsbestimmungen

2 Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser

3 Kontrolle der Wasserqualität

Anhang: Tabelle 1 Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Umlaufkessel

Tabelle 2 Richtwerte für salzhaltiges Kesselwasser aus salzhaltigem Speisewasser für

Umlaufkessel Tabelle 3 Richtwerte für salzfreies Speisewasser bei alkalischer Fahrweise für

Umlaufkessel

Tabelle 4 Richtwerte für Kesselwasser aus salzfreiem Speisewasser für Umlaufkessel Tabelle 5 Richtwerte für salzfreies Speisewasser für Durchlaufkessel Tabelle 6 Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Schnelldampferzeuger Tabelle 7 Richtwerte für Kessel- und Kreislaufwasser von Heißwasseranlagen aus

salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel

Anlage 4

Aufstellung

1 Anforderungen an die Aufstellung mittlerer und großer Dampfkessel

2 Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung großer Dampfkessel in Kesselräumen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in § 2 angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt

1. den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB),

2. den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen Werten der Betriebsparameter,

3. den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung,

4. die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und

5. die Aufstellung von Dampfkesseln.

(2) Dampfkessel der Gruppe I und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den §§ 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben. Die Bestimmungen der §§ 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden.

(3) Als Rauminhalt gilt der Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand) und bei Durchlaufkesseln der Gesamtrauminhalt.

(4) Das Druckinhaltsprodukt ist das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar und dem Rauminhalt in Liter.

(5) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieser Verordnung umfaßt insbesondere im engen räumlichen Zusammenhang stehende Dampfkessel, deren Ausrüstung, Ausdehnungsgefäße sowie die Anlageteile verbindenden Rohrleitungen.

Einteilung der Dampfkessel

§ 2. (1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar und einem Rauminhalt größer 21 und kleiner gleich 101.

(2) Dampfkessel der Gruppe n sind Dampfkessel mit einem festgesetzen höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar, einem Rauminhalt größer 101 und einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 200 (barxl).

(3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem festgesetztem höchsten Betriebsdruck größer 0,5 bar und kleiner gleich 32 bar, einem Rauminhalt größer 101 und kleiner gleich 10001 und einem Druckinhaltsprodukt größer 200 (bar x 1) und kleiner gleich 5000 (bar x 1).

(4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle übrigen Dampfkessel mit einem Rauminhalt größer 21.

Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung

§ 3. (1) Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters (§ 3 Abs. 4 und § 5 des Dampfkesselbetriebsgesetzes — DKBG, BGBl. Nr. 212/1992) bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkessel mit zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sind, die die Dampfkesselanlage bei gefährlichen Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Diese Anforderung ist bei Einhaltung dieser Verordnung erfüllt.

(2) Derart ausgerüstete Dampfkessel sowie ihre Ausrüstung sind von entsprechend befugten Personen (Dampfkesselwärtern) zu beaufsichtigen und zu bedienen und periodisch zu überprüfen. Vom Dampfkesselwärter ist ein Betriebsbuch zu führen.

(3) Die zusätzlichen Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen folgenden grundlegenden Anforderungen genügen

1. Die wesentlichen Sicherheitseinrichtungen müssen redundant ausgeführt sein,

2. Sicherheitseinrichtungen und Regeleinrichtungen müssen voneinander unabhängig arbeitende Geräte sein und voneinander unabhängige Geber haben,

3. elektrische Einrichtungen müssen nach dem Ruhestromprinzip oder einem gleichwertigen Prinzip wirken,

4. eine periodische Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen und der Brennerabschaltung muß durch einen Prüfzwang sichergestellt werden,

5. eine Rufeinrichtung zum Betriebswärter muß vorhanden sein und

6. nach einer Störabschaltung darf die Wiederinbetriebnahme nur nach Entriegelung vor Ort möglich sein.

(4) Die Eignung der Sicherheitseinrichtung ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.

(5) Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 (BOSB für Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 2 (BOSB für Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen dar.

Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential

§ 4. (1) Für die nachstehend angeführten Dampfkessel, ausgenommen Dampfkessel mit Überhitzer, gelten die in Abs. 2 angeführten Erleichterungen. Es sind dies

1. Dampfkessel der Gruppe n sowie Dampfkessel der Gruppe in bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 10 bar, bei Heißwasserkesseln bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 180 °C,

2. Heißwasserkessel der Gruppe IV bis zu einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von 120 °C und

3. Dampfkessel, unabhängig von deren Größe, wenn auf Grund der Art der Beheizung bei Wassermangel keine Gefahr für eine Überhitzung drucktragender Wandungen besteht.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dampfkessel dürfen ohne ständige Beaufsichtigung entsprechend den Bestimmungen des § 3 mit folgenden Erleichterungen betrieben werden

1. Die Fristen für die periodischen Überprüfungen können verlängert werden,

2. Bedienungsmaßnahmen können eingeschränkt zur Anwendung gebracht werden,

3. Bei der zusätzlichen Ausrüstung gemäß § 3 Abs. 3 können Vereinfachungen zur Anwendung gebracht werden und

4. Für die Einrichtung eines Prüfzwanges gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 und einer Rufeinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 gelten die in Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 genannten Erleichterungen.

(3) Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Z 7 und Abschnitt 2 Z 7 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 2 dar.

Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln mit herabgesetzten Werten der Betriebsparameter

§ 5. (1) Dampfkessel dürfen zeitweilig unbeaufsichtigt mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von höchstens 1 bar oder bei Heißwasserkesseln mit einer festgesetzten höchsten Betriebstemperatur von höchstens 120 °C betrieben werden, wenn nachstehende Anforderungen erfüllt sind

1. Der Dampfkessel ist mit Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Umstellung der Betriebsarten gewährleisten.

2. Die Sicherheit des Umstellvorganges muß durch entsprechende Bedienungsmaßnahmen, welche in der sicherheitstechnisch richtigen Reihenfolge durchzuführen sind, gewährleistet werden.

(2) Die in Anlage 1 Abschnitt 3 (Dampfkessel ausgenommen Heißwasserkessel) und Abschnitt 4 (Heißwasserkessel) angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der im Absatz 1 angeführten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen dar.

Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung

§ 6. (1) Dampfkessel, die mittels Fernüberwachung betrieben werden, sind mit zusätzlichen Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten gewährleisten.

(2) Die in Anlage 2 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 1 dar.

Speise- und Kesselwasser

§ 7. (1) Dampfkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden.

(2) Die Anforderungen an das Speise- und Kesselwasser sind von der Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen abhängig; entsprechende Richtwerte für das Speise- und Kesselwasser sind in Anlage 3 angeführt. Diese Anlage gilt nicht als technische Regel für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich.

(3) Das Speise- und Kesselwasser ist von sachkundigen Personen periodisch zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.

AUFSTELLUNG Sicherheitsziele und Anforderungen

§ 8. (1) Dampfkessel müssen so aufgestellt sein, daß sie sachgemäß und unfallsicher bedient, gewartet, instandgesetzt und gegebenenfalls überwacht werden können und bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Personen und Sachgütern vermieden wird.

(2) Dampfkessel müssen derart aufgestellt werden, daß bei Funktionsstörungen oder Schäden eine Gefährdung von Personen oder Sachgütern vermieden oder möglichst gering gehalten wird.

(3) Die in Anlage 4 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen für Dampfkes sel gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 dar.

Einteilung der Dampfkessel hinsichtlich der Aufstellung

§ 9. (1) Dampfkessel werden hinsichtlich ihrer Aufstellung wie folgt eingeteilt

1. Kleine Dampfkessel sind solche, deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 2000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 16 bar nicht übersteigt.

2. Mittlere Dampfkessel sind folgende

a) Dampfkessel, deren Wasserinhalt beim niedrigsten Wasserstand 20001, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 16 bar und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20000 nicht übersteigt, oder

b) Dampfkessel, deren äußere Durchmesser von beheizten Kesselteilen 60,3 mm und deren äußere Durchmesser von unbeheizten Kesselteilen 168,3mm nicht überschreiten und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar nicht übersteigt und die nicht unter Z 1 fallen.

3. Große Dampfkessel sind alle übrigen.

(2) Für Dampfkessel, die keinen niedrigsten Wasserstand haben, gilt das Füllvolumen als Wasserinhalt.

(3) Für Heißwasserkessel ist an Stelle des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes der Sattdampfdruck bei der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur heranzuziehen.

Aufstellungsmöglichkeiten

§ 10. (1) Kleine Dampfkessel (§ 9 Abs. 1 Z1) dürfen nicht in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Sie dürfen bis zu einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt von 6000 in Gruppen in einem Raum aufgestellt werden, der nicht Wohnzwecken dient.

(2) Mittlere Dampfkessel (§ 9 Abs. 1 Z 2) dürfen unmittelbar unter, über und neben Arbeitsräumen aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen in Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn sie mit einer BOSB-Anlage ausgerüstet sind. Mittlere Dampfkessel dürfen nicht unmittelbar unter, über, neben und in Räumen, die Wohnzwecken dienen, aufgestellt werden. Mittlere Dampfkessel dürfen als Heißwasserkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 20000 und als Dampfkessel mit einem gemeinsamen Druckvolumenprodukt bis 40000 in Gruppen in einem oben angeführten, für die Aufstellung zulässigen Raum aufgestellt werden.

(3) Große Dampfkessel (§ 9 Abs. 1 Z 3) sind in eigenen Kesselräumen, die nur der Aufstellung, dem Betrieb, der unmittelbaren Bedienung und Wartung des Dampfkessels und der dazugehörigen Einrichtungen dienen, aufzustellen. Neben, unter und über einem Kesselraum dürfen sich keine Räume, für Wohnzwecke befinden. Unter und über einem Kesselraum dürfen sich, ausgenommen Schaltwarten oder Bedienungsräume für zugehörende Maschinenanlagen keine Arbeitsräume befinden.

(4) Dampfkessel dürfen im Freien aufgestellt werden, wenn abhängig von der Dampfkesselgröße (§ 9) ausreichende Abstände oder bauliche Maßnahmen zum Schutz von zum ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Bereichen vorgesehen sind.

Alternative technische Regem

§ 11. Ausrüstungsteile, einschließlich Regel- und Begrenzereinrichtungen, welche den in § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 angeführten technischen Regem nur teilweise entsprechen, müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten wie Ausrüstungsteile, die diesen technischen Regeln vollständig entsprechen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Dampfkessel, die mit einer Ausrüstung versehen sind, welche nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und geprüft wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Übereinstimmung von Baumusterprüfungen der Ausrüstung mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von einer Erstprüfstelle zu bescheinigen, wenn festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls sind hiezu Ergänzungsprüfungen vorzunehmen.

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