353. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 220/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 76/1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 447/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 284/1991 wird wie folgt geändert
Artikel 1
§ 2 Z 2 lautet
„auf allen Flugplätzen, abgesehen von
a) den Flugplätzen Graz-Thalerhof, Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland und
b) der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und
c) den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat,"
Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1993 in Kraft.