Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
353_1991 AT

353. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des

Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zur

Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

(BGBl. Nr. 357/1988, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 318/1989) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.

Annahmeurkunde

Finnland 3. Juni 1991

Griechenland 6. September 1989

Island 25. März 1991

Italien 11. Mai 1990

Niederlande (für das

Königreich in Europa) 20. März 1991

Portugal 18. Dezember 1990

Schweden 29. August 1989

Nachstehende Staaten haben anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden

folgende Erklärungen abgegeben

Griechenland

Griechenland sieht die Bestimmungen der Artikel

5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 der Charta als

nicht bindend für sich an.

Italien

Gemäß Art. 12 Abs.. 2 erklärt Italien, die Charta

in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.

Niederlande

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das

Königreich der Niederlande, Art. 7 Abs. 2, Art. 8

Abs. 2, Art. 9 Abs. 5 und Art. 11 der Charta für sich

nicht als bindend anzusehen. Gemäß Art. 13 erklärt

das Königreich der Niederlande, die Bestimmungen

der Charta auf Provinzen und Stadtgemeinden zu

beschränken.

Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 der Charta ist die

Regierung des Königreichs der Niederlande der

Ansicht, daß im Rahmen der Charta nur Art. 9 für

den Bereich der Finanzmittel der Gebietskörperschaften

zum Tragen kommt. Dies bedeutet, daß

diese Körperschaften keinerlei finanzielle Forderungen

auf Grund der Bestimmungen des Art. 6

Abs. 2 der Charta bei der Zentralregierung geltend

machen können. Laut Regierung des Königreichs

der Niederlande geht die niederländische Gesetzgebung

mit Wortlauten und Inhalt des Art. 6 Abs. 2

der Charta konform.

Schweden

Gemäß den Bestimmungen in Art. 13 beabsichtigt

Schweden, den Geltungsbereich der Charta auf

nachstehende lokale und regionale Gebietskörperschaften

zu beschränken: Gemeinden (Kommuner),

Grafschaftsräte (Landstingskommuner).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →