353. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des
Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zur
Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung
(BGBl. Nr. 357/1988, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 318/1989) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw.
Annahmeurkunde
Finnland 3. Juni 1991
Griechenland 6. September 1989
Island 25. März 1991
Italien 11. Mai 1990
Niederlande (für das
Königreich in Europa) 20. März 1991
Portugal 18. Dezember 1990
Schweden 29. August 1989
Nachstehende Staaten haben anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden
folgende Erklärungen abgegeben
Griechenland
Griechenland sieht die Bestimmungen der Artikel
5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 der Charta als
nicht bindend für sich an.
Italien
Gemäß Art. 12 Abs.. 2 erklärt Italien, die Charta
in ihrer Gesamtheit für sich als bindend anzusehen.
Niederlande
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das
Königreich der Niederlande, Art. 7 Abs. 2, Art. 8
Abs. 2, Art. 9 Abs. 5 und Art. 11 der Charta für sich
nicht als bindend anzusehen. Gemäß Art. 13 erklärt
das Königreich der Niederlande, die Bestimmungen
der Charta auf Provinzen und Stadtgemeinden zu
beschränken.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 der Charta ist die
Regierung des Königreichs der Niederlande der
Ansicht, daß im Rahmen der Charta nur Art. 9 für
den Bereich der Finanzmittel der Gebietskörperschaften
zum Tragen kommt. Dies bedeutet, daß
diese Körperschaften keinerlei finanzielle Forderungen
auf Grund der Bestimmungen des Art. 6
Abs. 2 der Charta bei der Zentralregierung geltend
machen können. Laut Regierung des Königreichs
der Niederlande geht die niederländische Gesetzgebung
mit Wortlauten und Inhalt des Art. 6 Abs. 2
der Charta konform.
Schweden
Gemäß den Bestimmungen in Art. 13 beabsichtigt
Schweden, den Geltungsbereich der Charta auf
nachstehende lokale und regionale Gebietskörperschaften
zu beschränken: Gemeinden (Kommuner),
Grafschaftsräte (Landstingskommuner).