353. Verordnung: Entfallen des Prüfungsteils Ausbilderprüfung bei einigen Konzessionsprüfungen und Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für gebundene Gewerbe sowie Änderung der Ausbilderprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 a Abs. 3, 351 Abs. 5 und
352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 399/1988 wird - hinsichtlich des Art. I
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales und hinsichtlich des Art. IX im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 17. Juni 1988,
BGBl. Nr. 324, über den Befähigungsnachweis für
das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von
Arbeitskräften wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen."
2. In der Anlage zu § 9 entfallen die Worte „Prüfungsteil
Ausbilderprüfung bestanden *)/nicht
bestanden *) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO
1973 *)".
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 21. April 1981,
BGBl. Nr. 222, über den Befähigungsnachweis für
das konzessionierte Gewerbe der Berufsdetektive
wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."
2. In der Anlage zu § 9 entfallen die Worte „Prüfungsteil
Ausbilderprüfung bestanden *)/nicht bestanden
*) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO
1973 *)".
Artikel III
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 26. August 1977,
BGBl. Nr. 459, über den Befähigungsnachweis für
das konzessionierte Gewerbe der Bestatter in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978 wird
wie folgt geändert
Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen."
Artikel IV
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 6. Juli 1978, BGBl.
Nr. 367, über den Befähigungsnachweis für das
konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen
wird wie folgt geändert
Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilder-
prüfung gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."
Artikel V
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. September
1977, BGBl. Nr. 507, über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Bewachungsgewerbe
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 548/
1978 wird wie folgt geändert
Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."
Artikel VI
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 13. August 1982,
BGBl. Nr. 436, über den Befähigungsnachweis für
die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation
der Oberstufe, der Elektroinstallation der
Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 190/1988 wird wie folgt geändert
1. Dem § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 7 entfallen."
2. Die Anlage 3 zu den §§ 14 und 25 wird wie
folgt geändert
Nach dem Punkt nach den Worten „*) Nichtzutreffendes
streichen." ist folgender Satz anzufügen
„Im Falle der Ablegung der Konzessionsprüfung
zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe
der Errichtung von Blitzschutzanlagen sind die die
Ausbilderprüfung betreffenden Vermerke gänzlich
zu streichen."
Artikel VII
Die Fremdenführergewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 64/1987, wird wie folgt
geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 11 entfallen."
2. In der Anlage 1 zu § 9 entfallen die Worte
„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/nicht
bestanden. *) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO
1973. *)".
Artikel VIII
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1982,
BGBl. Nr. 72, über den Befähigungsnachweis für
die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler
und Immobilienverwaltung wird wie folgt
geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 11 entfallen."
2. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt
„§ 11 a. Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß §§ 8 bis 11 entfallen."
3. In der Anlage zu § 19 entfallen die Worte
„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden **) nicht
bestanden. **) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO
1973. **)".
Artikel IX
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976,
BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für
das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 548/1978 wird wie folgt geändert
Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."
Artikel X
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1978,
BGBl. Nr. 100, über den Befähigungsnachweis für
das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung
wird wie folgt geändert
Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."
Artikel XI
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 28. Juni 1983,
BGBl. Nr. 374, über den Befähigungsnachweis für
das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 und 2 entfallen."
2. In der Anlage zu § 11 entfallen die Worte
„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/ nicht
bestanden. *) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO
1973.*)".
Artikel XII
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1978,
BGBl. Nr. 254, über den Befähigungsnachweis für
das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich
der Betriebsorganisatoren wird wie folgt
geändert
Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen."
Artikel XIII
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 7. November
1979, BGBl. Nr. 469, über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe der Transportagenten
wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der
Transportagentenprüfung entfallen."
2. In der Anlage zu § 8 entfallen die Worte „Prüfungsteil
Ausbilderprüfung bestanden *) /nicht bestanden.
*) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO
1973. *)".
Artikel XIV
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 7. Juli 1978, BGBl.
Nr. 368, über den Befähigungsnachweis für das
gebundene Gewerbe der Vermögensberater wird
wie folgt geändert
Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als
eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen."
Artikel XV
Die Ausbilderprüfungsordnung, BGBl. Nr. 433/
1978, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 lautet
„§ 10. (1) Das Zeugnis über eine der im § 9 angeführten
Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973), für
die nicht mit Verordnung gemäß § 23 a Abs. 3
GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 399/1988 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil
Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor
dem Ausstellungsdatum folgenden Vermerk zu enthalten
„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/
nicht bestanden *)/ entfallen gemäß § 23 a Abs. 2
GewO 1973 *)"."
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abs. 2 und 3 sind auch bei Konzessionsprüfungen
oder für gebundene Gewerbe als Befähigungsnachweis
vorgeschriebenen Prüfungen, für
die mit Verordnung gemäß § 23 a Abs. 3 GewO
1973 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung
entfallen kann, anzuwenden, wenn der
Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil
Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat."