Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
353_1989 AT

353. Verordnung: Entfallen des Prüfungsteils Ausbilderprüfung bei einigen Konzessionsprüfungen und Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für gebundene Gewerbe sowie Änderung der Ausbilderprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Verordnung: Entfallen des Prüfungsteils Ausbilderprüfung bei einigen Konzessionsprüfungen und Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für gebundene Gewerbe sowie Änderung der Ausbilderprüfungsordnung

Auf Grund der §§ 23 a Abs. 3, 351 Abs. 5 und

352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 399/1988 wird - hinsichtlich des Art. I

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales und hinsichtlich des Art. IX im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 17. Juni 1988,

BGBl. Nr. 324, über den Befähigungsnachweis für

das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von

Arbeitskräften wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen."

2. In der Anlage zu § 9 entfallen die Worte „Prüfungsteil

Ausbilderprüfung bestanden *)/nicht

bestanden *) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO

1973 *)".

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 21. April 1981,

BGBl. Nr. 222, über den Befähigungsnachweis für

das konzessionierte Gewerbe der Berufsdetektive

wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."

2. In der Anlage zu § 9 entfallen die Worte „Prüfungsteil

Ausbilderprüfung bestanden *)/nicht bestanden

*) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO

1973 *)".

Artikel III

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 26. August 1977,

BGBl. Nr. 459, über den Befähigungsnachweis für

das konzessionierte Gewerbe der Bestatter in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978 wird

wie folgt geändert

Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen."

Artikel IV

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 6. Juli 1978, BGBl.

Nr. 367, über den Befähigungsnachweis für das

konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen

wird wie folgt geändert

Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilder-

prüfung gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."

Artikel V

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. September

1977, BGBl. Nr. 507, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Bewachungsgewerbe

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 548/

1978 wird wie folgt geändert

Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."

Artikel VI

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 13. August 1982,

BGBl. Nr. 436, über den Befähigungsnachweis für

die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation

der Oberstufe, der Elektroinstallation der

Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 190/1988 wird wie folgt geändert

1. Dem § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 7 entfallen."

2. Die Anlage 3 zu den §§ 14 und 25 wird wie

folgt geändert

Nach dem Punkt nach den Worten „*) Nichtzutreffendes

streichen." ist folgender Satz anzufügen

„Im Falle der Ablegung der Konzessionsprüfung

zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe

der Errichtung von Blitzschutzanlagen sind die die

Ausbilderprüfung betreffenden Vermerke gänzlich

zu streichen."

Artikel VII

Die Fremdenführergewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 64/1987, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 11 entfallen."

2. In der Anlage 1 zu § 9 entfallen die Worte

„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/nicht

bestanden. *) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO

1973. *)".

Artikel VIII

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1982,

BGBl. Nr. 72, über den Befähigungsnachweis für

die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler

und Immobilienverwaltung wird wie folgt

geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 11 entfallen."

2. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt

„§ 11 a. Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß §§ 8 bis 11 entfallen."

3. In der Anlage zu § 19 entfallen die Worte

„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden **) nicht

bestanden. **) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO

1973. **)".

Artikel IX

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976,

BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für

das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 548/1978 wird wie folgt geändert

Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."

Artikel X

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1978,

BGBl. Nr. 100, über den Befähigungsnachweis für

das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

wird wie folgt geändert

Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen."

Artikel XI

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 28. Juni 1983,

BGBl. Nr. 374, über den Befähigungsnachweis für

das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 und 2 entfallen."

2. In der Anlage zu § 11 entfallen die Worte

„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/ nicht

bestanden. *) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO

1973.*)".

Artikel XII

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1978,

BGBl. Nr. 254, über den Befähigungsnachweis für

das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich

der Betriebsorganisatoren wird wie folgt

geändert

Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen."

Artikel XIII

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 7. November

1979, BGBl. Nr. 469, über den Befähigungsnachweis

für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der

Transportagentenprüfung entfallen."

2. In der Anlage zu § 8 entfallen die Worte „Prüfungsteil

Ausbilderprüfung bestanden *) /nicht bestanden.

*) entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO

1973. *)".

Artikel XIV

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 7. Juli 1978, BGBl.

Nr. 368, über den Befähigungsnachweis für das

gebundene Gewerbe der Vermögensberater wird

wie folgt geändert

Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als

eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen."

Artikel XV

Die Ausbilderprüfungsordnung, BGBl. Nr. 433/

1978, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 lautet

„§ 10. (1) Das Zeugnis über eine der im § 9 angeführten

Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973), für

die nicht mit Verordnung gemäß § 23 a Abs. 3

GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 399/1988 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil

Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor

dem Ausstellungsdatum folgenden Vermerk zu enthalten

„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden *)/

nicht bestanden *)/ entfallen gemäß § 23 a Abs. 2

GewO 1973 *)"."

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abs. 2 und 3 sind auch bei Konzessionsprüfungen

oder für gebundene Gewerbe als Befähigungsnachweis

vorgeschriebenen Prüfungen, für

die mit Verordnung gemäß § 23 a Abs. 3 GewO

1973 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung

entfallen kann, anzuwenden, wenn der

Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil

Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →