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353. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl.

Nr. 410, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 302/1979, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 3 hat der Klammerausdruck. „(§ 14

Abs. 6)" richtig „(§ 14 Abs. 7)" zu lauten.

2. Die Überschrift vor § 18 lautet

„IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

der Bundesregierung, des Präsidenten und des

Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder

der Volksanwaltschaft"

3. § 20 Abs. 1 lautet

„S 20

(1) Der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen

des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse

und deren Unterausschüsse über die Berichte des

Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse,

Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung

besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung

und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel

des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen."

4. Im § 20 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft

gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über

die Berichte der Volksanwaltschaft und die die

Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes

des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß."

5. § 21 Abs. 1 lautet

„§ 21

(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates

sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind

folgende schriftliche Vorlagen

Selbständige Anträge von Abgeordneten;

Vorlagen der Bundesregierung;

Gesetzesanträge des Bundesrates;

Volksbegehren;

Einsprüche des Bundesrates;

Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder

von Nationalrat und Bundesrat in internationale

parlamentärische Organisationen entsendeten

Delegierten sowie der an Veranstaltungen der

Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates;

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;

Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;

Berichte der Volksanwaltschaft;

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung

von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und

3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen

eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3

und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;

Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2

B-VG;

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung

von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;

Petitionen."

6. § 21 Abs. 3 lautet

„(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung

des Nationalrates

Anfragen und Anfragebeantwortungen;

Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;

Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern

der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von

Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);

Wahlen."

7. § 23 Abs. 1 lautet

„§ 23

(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung,

Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren,

Einsprüchen des Bundesrates, Berichten

der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten

des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen,

Berichten der Volksanwaltschaft

sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen

Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident

deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die

Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung

von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat

und Bundesrat in internationale parlamentarische

Organisationen entsendeten Delegierten

sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen

Union teilnehmenden Mitglieder des

Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident

nach Rücksprache mit den Mitgliedern der

Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden

Zeitpunkt."

8. § 25 lautet

„§ 25

Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis

zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern

oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Berichte

der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach

Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der

Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung

an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche

Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der

nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen

(§ 49 Abs. 1 oder 2)."

9. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige

Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu

stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß

Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten

Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang

stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge

oder um Anträge auf Durchführung einer

Volksabstimmung gemäß Art. 43 B-VG, so werden

diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand

unmittelbar angeschlossen."

10. § 29 Abs. 2 lautet

„(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der

Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten

des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), der Mitglieder

der Volksanwaltschaft (Art. 148 g B-VG)

sowie der Vorsitzenden der Beschwerdekommission

(§ 6 Wehrgesetz 1978), ferner nach Maßgabe

des § 23 des Übergangsgesetzes 1920, BGBl.

Nr. 368/1925, an der Festsetzung von Eisenbahntarifen,

Post- und Fernmeldegebühren und Preisen

der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der

in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen

(Art. 54 B-VG) mitzuwirken. Auch bedürfen,

soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist,

bestimmte Verordnungen der Bundesregierung

oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit

dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei

sind die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden.

Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses

sind ferner die auf Grund gesetzlicher

Bestimmungen erstatteten Berichte."

11. § 31 Abs. 1 lautet

„§ 31

(1) Der Hauptausschuß wählt den Ständigen

Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse

obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im § 30

festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß

muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im

Hauptausschuß vertretenen Partei angehören."

12. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt

„§ 32 a

(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung von

Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß obliegt

auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung

gemäß Art. 51 b und 51 c Abs. 2 B-VG; er kann —

bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem

gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß

übertragen, dem auch die Mitwirkung an der

Haushaltsführung gemäß Art. 51 b und 51 c Abs. 2

B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten

nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst

wird.

(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses

sind, soweit er nicht anderes beschließt,

vertraulich.

(3) Der Ausschuß beziehungsweise sein Ständiger

Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen

des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn

sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51 b und 51 c

Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem

Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß

zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51 b

Abs. 2 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung

des Verhandlungsgegenstandes."

13. § 35 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Hinsichtlich der Vertretung von Mitgliedern

der Unterausschüsse ist § 32 Abs. 3 sinngemäß

anzuwenden.

(5) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über

das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch

seinen Obmann oder durch einen gewählten

Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu

berichten. Ein schriftlicher Unterausschußbericht

kann dem Ausschuß auch vorgelegt werden, wenn

nicht über die Formulierung aller Teile des Gesetzesvorschlages,

aber darüber Einvernehmen erzielt

wurde, daß über die offen gebliebenen Teile im

Ausschuß weiterverhandelt werden soll. Dem

Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch

während der Verhandlung über den Gegenstand im

Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung

gesetzt werden."

Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

„(6)".

14. § 37 Abs. 7 lautet

„(7) Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden

die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der Abs. 3 und

4 sinngemäß Anwendung."

15. § 38 Abs. 4 lautet

„(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn

gegen seine Fassung an dem der Ausschuß(Unterausschuß)

sitzung folgenden Arbeitstag keine Einwendungen

erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen

entscheidet der Obmann."

16. § 41 Abs. 4 und 7 lauten

„(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor,

beschließt der Ausschuß, welcher derselben der

Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist.

Hat der Ausschuß zur Vorbehandlung eines Verhandlungsgegenstandes

einen Unterausschuß eingesetzt,

so stellt dessen gemäß § 35 Abs. 5 erster

oder zweiter Satz erstatteter schriftlicher Bericht

jedenfalls die weitere Verhandlungsgrundlage dar.

(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann,

nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete

Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch

ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden

und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur

Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen

Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen

Redner noch zum Won. Sind zu diesem Zeitpunkt

keine Redner beim Obmann angemeldet, so

kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32)

noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.

Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach

Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte

ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm

entsendeter Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise

der Vizepräsident des Rechnungshofes

oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort,

so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet."

17. Im § 52 entfällt Abs. 5; der bisherige Abs. 6

erhält die Bezeichnung „(5)".

18. § 56 Abs. 4 lautet

„(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß der

Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß

Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter

(§ 63 Abs. 3) und bei einem Selbständigen Antrag

von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise

einer der Antragsteller das Wort nehmen."

19. § 60 Abs. 7 lautet

„(7) Der vom Ausschuß für den Nationalrat

gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem

Gegenstand nicht als ,Für'- oder ,Gegen'-Redner

das Wort nehmen."

20. § 62 Abs. 2 lautet

„(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise

der Präsident oder der Vizepräsident

des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der

Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß

§ 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von

der Regierungsbank aus."

21. § 63 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der

Bundesregierung und der von ihnen entsendeten

Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten

oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes

sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden

die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise

§ 20 Anwendung.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor,

schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem

Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort.

Ein Schlußwort steht dem Berichterstatter

gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 nur zur

Richtigstellung von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern

zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder

nach Annahme eines Antrages auf Schluß der

Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung

oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär, der

Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des

Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft

das Wort, so gilt die Debatte aufs neue

für eröffnet."

22. § 64 Abs. 2 lautet

„(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung

oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu

erfolgen."

23. § 66 Abs. 2 1. Satz lautet

„(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder

Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die

Zahl der ,für' und ,gegen' die Frage Stimmenden

bekanntgibt."

24. § 66 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Bei der namentlichen Abstimmung erfolgt

die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche

Stimmzettel, die den Namen des Abgeordneten und

die Bezeichnung Ja' oder ,Nein' tragen. Diese

Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben hergestellt,

je nachdem sie auf Ja' oder ,Nein' lauten.

Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen,

und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame

Urne. Hiebei werden die Stimmenden

gezählt. Der Präsident erklärt die Abstimmung für

beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten

der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der

Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen

und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis

mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel

mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein,

so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese

Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß

sein könnte. Der Präsident verkündet das Ergebnis

der Abstimmung. Die Namen der Abgeordneten

sind — unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens

— in das Stenographische Protokoll der Sitzung

aufzunehmen.

(5) Sofern nicht eine namentliche Abstimmung

verlangt ist, kann auf Vorschlag des Präsidenten

oder auf Antrag von 25 Abgeordneten der Nationalrat

eine geheime Abstimmung beschließen. Die

Stimmenabgabe erfolgt ausschließlich durch amtliche

Stimmzettel, die auf Ja' oder ,Nein' lauten. Die

Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die

Stimmenden werden gezählt, und jeder legt seinen

Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Der Präsident

erklärt die Abstimmung für beendet, worauf

die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion

unter Aufsicht der Schriftführer die

Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten

das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben.

Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich

Stimmenden nicht überein, so ist die

Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz

auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein

könnte. Der Präsident verkündet das Ergebnis der

Abstimmung."

25. § 69 Abs. 2 lautet

„(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder

von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier

Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von

der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur

Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß

in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden."

26. § 77 Abs. 1 lautet

„§ 77

(1) Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse

des Nationalrates werden dem Nationalrat

durch den Vorsitzenden des Bundesrates

schriftlich mitgeteilt (Art. 42 Abs. 3 B-VG) und

vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden

Sitzung einem Ausschuß zugewiesen.

Der Ausschußantrag hat entweder die Wiederholung

des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses oder

einen neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand."

27. § 78 Abs. 1 lautet

„§ 78

(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder,

Berichte der vom Nationalrat oder von

Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische

Organisationen entsendeten Delegierten

sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen

Union teilnehmenden Mitglieder des

Nationalrates und des Bundesrates sowie Berichte

der Volksanwaltschaft werden vom Präsidenten in

der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung

einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen."

28. § 81 lautet

„§ 81

Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung

sowie Mitteilungen über die Ernennung

von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären

(§ 21 Abs. 3) findet sogleich eine Debatte

statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten

schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen

gegen den Zeitpunkt erhoben, so entscheidet der

Nationalrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht

länger als bis an das Ende der nächsten Sitzung

aufgeschoben werden."

29. § 82 Abs. 4 lautet

„(4) Verfassungsgesetze und in einfachen

Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen

sowie Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen

in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche

zu bezeichnen."

30. § 84 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen

Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag

eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form

eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des

Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag

gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung."

31. § 87 Abs. 4 lautet

„(4) Der Präsident und der Vizepräsident des

Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft

sowie die Vorsitzenden der Beschwerdekommission

gemäß § 6 Wehrgesetz werden auf Vorschlag

des Hauptausschusses gewählt."

32. § 98 Abs. 1 lautet

„§ 98

(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann

auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung

einer parlamentarischen Enquete (Einholung

schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von

Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen)

über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung

Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung

über einen solchen Antrag können Abänderungs- und

Zusatzanträge von jedem in der Sitzung

stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden.

Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf

Abhaltung einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung

der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse

— abändern. Die parlamentarische

Enquete dient zur Information der Abgeordneten;

es werden dabei keine Beschlüsse gefaßt."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1986,

hinsichtlich Artikel I Z 12 jedoch am 1. Jänner

1987, in Kraft.

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