353. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl.
Nr. 410, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 302/1979, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 3 hat der Klammerausdruck. „(§ 14
Abs. 6)" richtig „(§ 14 Abs. 7)" zu lauten.
2. Die Überschrift vor § 18 lautet
„IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
der Bundesregierung, des Präsidenten und des
Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder
der Volksanwaltschaft"
3. § 20 Abs. 1 lautet
„S 20
(1) Der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes sind berechtigt, an den Verhandlungen
des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse
und deren Unterausschüsse über die Berichte des
Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse,
Anträge gemäß § 99 Abs. 1 betreffend die Durchführung
besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung
und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel
des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen."
4. Im § 20 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft
gelten Abs. 4 sowie bei den Verhandlungen über
die Berichte der Volksanwaltschaft und die die
Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes
des Bundesfinanzgesetzes Abs. 1 bis 3 sinngemäß."
5. § 21 Abs. 1 lautet
„§ 21
(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates
sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind
folgende schriftliche Vorlagen
Selbständige Anträge von Abgeordneten;
Vorlagen der Bundesregierung;
Gesetzesanträge des Bundesrates;
Volksbegehren;
Einsprüche des Bundesrates;
Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder
von Nationalrat und Bundesrat in internationale
parlamentärische Organisationen entsendeten
Delegierten sowie der an Veranstaltungen der
Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates;
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder;
Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse;
Berichte der Volksanwaltschaft;
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und
3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen
eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3
und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;
Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2
B-VG;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung
von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates;
Petitionen."
6. § 21 Abs. 3 lautet
„(3) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung
des Nationalrates
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung;
Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern
der Bundesregierung (Art. 70 B-VG) und von
Staatssekretären (Art. 78 Abs. 2 B-VG);
Wahlen."
7. § 23 Abs. 1 lautet
„§ 23
(1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung,
Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren,
Einsprüchen des Bundesrates, Berichten
der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten
des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen,
Berichten der Volksanwaltschaft
sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen
Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident
deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die
Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung
von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat
und Bundesrat in internationale parlamentarische
Organisationen entsendeten Delegierten
sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen
Union teilnehmenden Mitglieder des
Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident
nach Rücksprache mit den Mitgliedern der
Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden
Zeitpunkt."
8. § 25 lautet
„§ 25
Die Bundesregierung kann ihre Vorlagen bis
zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß ändern
oder zurückziehen. Das gleiche gilt für Berichte
der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder. Nach
Einlangen der diesbezüglichen Note verfügt der
Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung
an die Abgeordneten. Überdies ist jede solche
Änderung beziehungsweise Zurückziehung in der
nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates mitzuteilen
(§ 49 Abs. 1 oder 2)."
9. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige
Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu
stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß
Abs. 1 betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten
Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang
stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge
oder um Anträge auf Durchführung einer
Volksabstimmung gemäß Art. 43 B-VG, so werden
diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand
unmittelbar angeschlossen."
10. § 29 Abs. 2 lautet
„(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der
Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), der Mitglieder
der Volksanwaltschaft (Art. 148 g B-VG)
sowie der Vorsitzenden der Beschwerdekommission
(§ 6 Wehrgesetz 1978), ferner nach Maßgabe
des § 23 des Übergangsgesetzes 1920, BGBl.
Nr. 368/1925, an der Festsetzung von Eisenbahntarifen,
Post- und Fernmeldegebühren und Preisen
der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der
in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen
(Art. 54 B-VG) mitzuwirken. Auch bedürfen,
soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist,
bestimmte Verordnungen der Bundesregierung
oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit
dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei
sind die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden.
Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses
sind ferner die auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen erstatteten Berichte."
11. § 31 Abs. 1 lautet
„§ 31
(1) Der Hauptausschuß wählt den Ständigen
Unterausschuß, dem die im Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 vorgesehenen Befugnisse
obliegen. Die Wahl erfolgt nach den im § 30
festgelegten Grundsätzen; dem Unterausschuß
muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im
Hauptausschuß vertretenen Partei angehören."
12. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt
„§ 32 a
(1) Dem insbesondere mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß obliegt
auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung
gemäß Art. 51 b und 51 c Abs. 2 B-VG; er kann —
bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem
gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß
übertragen, dem auch die Mitwirkung an der
Haushaltsführung gemäß Art. 51 b und 51 c Abs. 2
B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten
nach Art. 29 Abs. 1 B-VG aufgelöst
wird.
(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses
sind, soweit er nicht anderes beschließt,
vertraulich.
(3) Der Ausschuß beziehungsweise sein Ständiger
Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen
des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn
sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(4) Vorlagen im Sinne des Art. 51 b und 51 c
Abs. 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem
Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß
zuzuweisen. Die Frist gemäß Art. 51 b
Abs. 2 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung
des Verhandlungsgegenstandes."
13. § 35 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Hinsichtlich der Vertretung von Mitgliedern
der Unterausschüsse ist § 32 Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden.
(5) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über
das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch
seinen Obmann oder durch einen gewählten
Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu
berichten. Ein schriftlicher Unterausschußbericht
kann dem Ausschuß auch vorgelegt werden, wenn
nicht über die Formulierung aller Teile des Gesetzesvorschlages,
aber darüber Einvernehmen erzielt
wurde, daß über die offen gebliebenen Teile im
Ausschuß weiterverhandelt werden soll. Dem
Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch
während der Verhandlung über den Gegenstand im
Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung
gesetzt werden."
Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
„(6)".
14. § 37 Abs. 7 lautet
„(7) Auf Sitzungen der Unterausschüsse finden
die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der Abs. 3 und
4 sinngemäß Anwendung."
15. § 38 Abs. 4 lautet
„(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn
gegen seine Fassung an dem der Ausschuß(Unterausschuß)
sitzung folgenden Arbeitstag keine Einwendungen
erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen
entscheidet der Obmann."
16. § 41 Abs. 4 und 7 lauten
„(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor,
beschließt der Ausschuß, welcher derselben der
Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist.
Hat der Ausschuß zur Vorbehandlung eines Verhandlungsgegenstandes
einen Unterausschuß eingesetzt,
so stellt dessen gemäß § 35 Abs. 5 erster
oder zweiter Satz erstatteter schriftlicher Bericht
jedenfalls die weitere Verhandlungsgrundlage dar.
(7) Der Antrag auf Schluß der Debatte kann,
nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete
Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch
ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden
und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur
Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen
Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen
Redner noch zum Won. Sind zu diesem Zeitpunkt
keine Redner beim Obmann angemeldet, so
kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32)
noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.
Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach
Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte
ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm
entsendeter Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise
der Vizepräsident des Rechnungshofes
oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort,
so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet."
17. Im § 52 entfällt Abs. 5; der bisherige Abs. 6
erhält die Bezeichnung „(5)".
18. § 56 Abs. 4 lautet
„(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluß der
Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß
Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter
(§ 63 Abs. 3) und bei einem Selbständigen Antrag
von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise
einer der Antragsteller das Wort nehmen."
19. § 60 Abs. 7 lautet
„(7) Der vom Ausschuß für den Nationalrat
gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem
Gegenstand nicht als ,Für'- oder ,Gegen'-Redner
das Wort nehmen."
20. § 62 Abs. 2 lautet
„(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise
der Präsident oder der Vizepräsident
des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der
Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß
§ 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von
der Regierungsbank aus."
21. § 63 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der
Bundesregierung und der von ihnen entsendeten
Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten
oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden
die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise
§ 20 Anwendung.
(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor,
schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem
Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort.
Ein Schlußwort steht dem Berichterstatter
gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 nur zur
Richtigstellung von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern
zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder
nach Annahme eines Antrages auf Schluß der
Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung
oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär, der
Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des
Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft
das Wort, so gilt die Debatte aufs neue
für eröffnet."
22. § 64 Abs. 2 lautet
„(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung
oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu
erfolgen."
23. § 66 Abs. 2 1. Satz lautet
„(2) Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder
Abstimmung zu verlangen, daß der Präsident die
Zahl der ,für' und ,gegen' die Frage Stimmenden
bekanntgibt."
24. § 66 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Bei der namentlichen Abstimmung erfolgt
die Stimmenabgabe ausschließlich durch amtliche
Stimmzettel, die den Namen des Abgeordneten und
die Bezeichnung Ja' oder ,Nein' tragen. Diese
Stimmzettel sind in zwei verschiedenen Farben hergestellt,
je nachdem sie auf Ja' oder ,Nein' lauten.
Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen,
und jeder legt seinen Stimmzettel in eine gemeinsame
Urne. Hiebei werden die Stimmenden
gezählt. Der Präsident erklärt die Abstimmung für
beendet, worauf die damit beauftragten Bediensteten
der Parlamentsdirektion unter Aufsicht der
Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen
und dem Präsidenten das zahlenmäßige Ergebnis
mitzuteilen haben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel
mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein,
so ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern diese
Differenz auf die Mehrheitsbildung von Einfluß
sein könnte. Der Präsident verkündet das Ergebnis
der Abstimmung. Die Namen der Abgeordneten
sind — unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens
— in das Stenographische Protokoll der Sitzung
aufzunehmen.
(5) Sofern nicht eine namentliche Abstimmung
verlangt ist, kann auf Vorschlag des Präsidenten
oder auf Antrag von 25 Abgeordneten der Nationalrat
eine geheime Abstimmung beschließen. Die
Stimmenabgabe erfolgt ausschließlich durch amtliche
Stimmzettel, die auf Ja' oder ,Nein' lauten. Die
Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die
Stimmenden werden gezählt, und jeder legt seinen
Stimmzettel in eine gemeinsame Urne. Der Präsident
erklärt die Abstimmung für beendet, worauf
die damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion
unter Aufsicht der Schriftführer die
Stimmenzählung vorzunehmen und dem Präsidenten
das zahlenmäßige Ergebnis mitzuteilen haben.
Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich
Stimmenden nicht überein, so ist die
Abstimmung zu wiederholen, sofern diese Differenz
auf die Mehrheitsbildung von Einfluß sein
könnte. Der Präsident verkündet das Ergebnis der
Abstimmung."
25. § 69 Abs. 2 lautet
„(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder
von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier
Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von
der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur
Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß
in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden."
26. § 77 Abs. 1 lautet
„§ 77
(1) Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse
des Nationalrates werden dem Nationalrat
durch den Vorsitzenden des Bundesrates
schriftlich mitgeteilt (Art. 42 Abs. 3 B-VG) und
vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden
Sitzung einem Ausschuß zugewiesen.
Der Ausschußantrag hat entweder die Wiederholung
des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses oder
einen neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand."
27. § 78 Abs. 1 lautet
„§ 78
(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder,
Berichte der vom Nationalrat oder von
Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische
Organisationen entsendeten Delegierten
sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen
Union teilnehmenden Mitglieder des
Nationalrates und des Bundesrates sowie Berichte
der Volksanwaltschaft werden vom Präsidenten in
der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung
einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen."
28. § 81 lautet
„§ 81
Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung
sowie Mitteilungen über die Ernennung
von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären
(§ 21 Abs. 3) findet sogleich eine Debatte
statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten
schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen
gegen den Zeitpunkt erhoben, so entscheidet der
Nationalrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht
länger als bis an das Ende der nächsten Sitzung
aufgeschoben werden."
29. § 82 Abs. 4 lautet
„(4) Verfassungsgesetze und in einfachen
Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen
sowie Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen
in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche
zu bezeichnen."
30. § 84 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen
Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag
eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form
eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des
Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag
gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung."
31. § 87 Abs. 4 lautet
„(4) Der Präsident und der Vizepräsident des
Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft
sowie die Vorsitzenden der Beschwerdekommission
gemäß § 6 Wehrgesetz werden auf Vorschlag
des Hauptausschusses gewählt."
32. § 98 Abs. 1 lautet
„§ 98
(1) Der Hauptausschuß des Nationalrates kann
auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung
einer parlamentarischen Enquete (Einholung
schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von
Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen)
über Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
Bundessache ist, beschließen. Bei der Verhandlung
über einen solchen Antrag können Abänderungs- und
Zusatzanträge von jedem in der Sitzung
stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden.
Der Hauptausschuß kann einen Beschluß auf
Abhaltung einer Enquete jederzeit — unter Einhaltung
der im § 42 Abs. 2 genannten Beschlußerfordernisse
— abändern. Die parlamentarische
Enquete dient zur Information der Abgeordneten;
es werden dabei keine Beschlüsse gefaßt."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1986,
hinsichtlich Artikel I Z 12 jedoch am 1. Jänner
1987, in Kraft.