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353_1983 AT

353. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein

in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

— im folgenden als Übereinkommen

bezeichnet — im Verhältnis zwischen den

beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung

der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern,

sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen,

und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Christian Broda,

Bundesminister für Justiz der Republik Österreich,

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein

Herrn Hans Brunhart,

Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart

Artikel I

(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)

(1) Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn

das Maß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe

oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen

deren Summe mindestens drei Monate

beträgt.

(2) Wird eine Auslieferung nach Artikel 2

Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird

die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen

bewilligt, wenn diese in beiden Staaten mit einer

von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht

sind.

(3) Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende

Maßnahmen sind Freiheitsstrafen gleichzusetzen.

Artikel II

(Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)

(1) Der ersuchte Staat wird die Auslieferung

wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen

Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt,

bewilligen, wenn wegen einer anderen strafbaren

Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung

wegen aller strafbaren Handlungen durch die

Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse

der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung

und des Strafvollzuges oder im Interesse

der Resozialisierung des Rechtsbrechers

zweckmäßig ist.

(2) Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die

Zustimmung zu einer Weiterlieferung sinngemäß

anzuwenden.

Artikel III

(Zu Artikel 9 des Übereinkommens)

(1) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt,

wenn die Handlungen in einem dritten Staat verübt

worden sind und dort darüber eine der in Artikel 9

des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen

ergangen ist, sofern gegen diese Entscheidung

keine besonderen Bedenken bestehen.

(2) Ist im ersuchten Staat ein rechtskräftiges

Urteil ergangen, so wird dessenungeachtet unter

den Voraussetzungen des Artikels II Absatz 1 dieses

Vertrages die Auslieferung bewilligt, wenn neue

Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des

Strafverfahrens rechtfertigen oder wenn die im

Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht

vollstreckt ist.

(3) Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn

im ersuchten Staat nur wegen des Mangels der

eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet

worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren

nicht zu einer Verurteilung geführt hat.

Artikel IV

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Für die Hemmung der Verjährung sind allein die

Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.

Artikel V

(1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie

steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die

strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses

Staates nicht unterliegt.

(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird

durch das Fehlen einer Erklärung des Geschädigten

(Antrag oder Ermächtigung), die nach dem Recht

des ersuchten Staates zur Einleitung oder Fortsetzung

des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht

berührt.

Artikel VI

(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)

(1) Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung

werden, unbeschadet der Zulässigkeit des

diplomatischen Weges, für die Republik Österreich

durch den Bundesminister für Justiz, für das Fürstentum

Liechtenstein durch die Regierung gestellt.

Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den beiden

Staaten findet auf diesem Wege statt, soweit

das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts

anderes bestimmen.

(2) Einem Ersuchen um Auslieferung oder

Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen

beizufügen, aus denen sich die sofortige Vollstreckbarkeit

des Erkenntnisses ergibt.

(3) In den Fällen des Artikels I Absatz 2 dieses

Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls

oder einer gleichwertigen Urkunde im

Sinne des Artikels 12 Absatz 2 lit. a des Übereinkommens

die Urschrift oder eine beglaubigte

Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt

werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das

gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert

worden ist und nachträglich um Zustimmung

zur weiteren Verfolgung ersucht wird.

Artikel VII

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

(1) Die bedingte Entlassung ohne eine die Bewegungsfreiheit

des Ausgelieferten einschränkende

Anordnung steht der endgültigen Entlassung

gleich.

(2) Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens

kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen

treffen, um 'die für ein Ersuchen um

Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des

Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu

erhalten. Zu diesem Zweck ist die Vernehmung des

Ausgelieferten und seine Vorführung zur Vernehmung

zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens

um Zustimmung kann der Ausgelieferte bis zum

Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen im

ersuchenden Staat in Haft gehalten werden, wenn

nach dessen Rechtsvorschriften die Anordnung der

Haft an sich zulässig ist.

Artikel VIII

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung

an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens

oder an einen dritten Staat sind die in

Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten

Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung

ersuchenden Staat übermittelt worden sind.

Artikel IX

(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)

(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können

gestellt werden

— auf österreichischer Seite durch die Gerichte,

die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister

für Justiz und den Bundesminister

für Inneres;

— auf liechtensteinischer Seite durch die

Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die

Regierung.

(2) Die Angabe der strafbaren Handlung im

Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhaltes

zu umfassen.

Artikel X

(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17

des Übereinkommens wird der ersuchte Staat auch

über die Zulässigkeit der allfälligen Weiterlieferung

entscheiden. Er wird diese Entscheidung allen

beteiligten Staaten bekanntgeben.

Artikel XI

(Zu Artikel 19 des Übereinkommens)

(1) Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens

wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme

angewendet.

(2) Um die vorläufige Übergabe im Sinne des

Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann

zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen

ersucht werden. Die Prozeßhandlungen sind im

Ersuchen näher zu bezeichnen. Der Übergabe wird

nicht zugestimmt, wenn durch sie eine gerichtliche

Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert

oder erschwert wird. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen

im ersuchenden Staat oder auf Verlangen

des ersuchten Staates wird die übergebene

Person zurückgegeben.

(3) Im Falle der vorläufigen Übergabe wird die

übergebene Person im ersuchenden Staat für die

Dauer ihres Aufenthalts in Haft gehalten. Diese

Haft wird im ersuchten Staat angerechnet.

(4) Die durch eine vorläufige Übergabe im

Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstandenen

Kosten werden nicht erstattet.

Artikel XII

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

(1) Der ersuchte Staat gibt in den Fällen des Artikels

20 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens

zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung

von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde

Person mit der unmittelbaren Rückgabe an den

Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende

Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich

mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter

der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis

einer Bescheinigung seiner zuständigen Justizbehörde

dem Geschädigten oder dessen Beauftragten

ausgehändigt werden.

(2) Im übrigen werden die in Artikel 20 Absatz 1

des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände

oder gegebenenfalls das durch ihre Verwertung

erlangte Entgelt auch ohne besonderes Ersuchen,

wenn möglich gleichzeitig mit der auszuliefernden

Person, übergeben. Hinsichtlich der Gegenstände,

die der ersuchende Staat nach seiner Erklärung

nicht als Beweismittel benötigt, kann jedoch der

ersuchte Staat von der Übergabe absehen,

a) wenn der Geschädigte in diesem Staat seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

b) wenn eine an der strafbaren Handlung nicht

beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe

im ersuchten Staat daran gutgläubig Rechte

erworben, wenn ihre Ansprüche weder

befriedigt noch sichergestellt worden sind.

(3) Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der

in Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen

Rückgabe von Gegenständen an den

ersuchten Staat abzusehen, es sei denn, daß die

Bedingungen nach Absatz 2 lit. b vorliegen.

(4) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche

Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder

Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übergabe

von Gegenständen unter Verzicht auf deren

Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß

der durch die strafbare Handlung geschädigte

Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst

schuldet.

Artikel XIII

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der

darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in

Haft zu halten.

(2) Soll eine Person auf dem Luftweg durch das

Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten ohne Zwischenlandung

befördert werden, so teilt der ersuchende

Staat auch mit, daß die Person nach den

bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen

die Staatsangehörigkeit des überflogenen

Staates weder besitzt, noch in Anspruch nimmt. Er

teilt ferner mit, daß die Auslieferung nicht wegen

einer der in den Artikeln 3 bis 5 des Übereinkommens

bezeichneten strafbaren Handlungen oder

wegen einer Handlung erfolgt, die ausschließlich in

der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften

oder gegen Vorschriften über die Ein-, Aus- oder

Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren

besteht.

Artikel XIV

(Zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt eine der beiden Vertragsparteien das

Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin,

zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese

Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär des Europarates. Sie

gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt,

es sei denn, daß eine der beiden Vertragsparteien

der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist

schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren

Erstreckung nicht zu.

Artikel XV

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden

folgt.

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann

ihn schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen;

er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach

der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt

außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen

zwischen den Parteien des vorliegenden

Vertrages außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei

Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Broda

Für das Fürstentum Liechtenstein

Brunhart

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XV Abs. 2 am 1. September

1983 in Kraft.

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