353. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein
in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
— im folgenden als Übereinkommen
bezeichnet — im Verhältnis zwischen den
beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung
der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen,
und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Christian Broda,
Bundesminister für Justiz der Republik Österreich,
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein
Herrn Hans Brunhart,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart
Artikel I
(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1) Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn
das Maß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe
oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen
deren Summe mindestens drei Monate
beträgt.
(2) Wird eine Auslieferung nach Artikel 2
Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird
die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen
bewilligt, wenn diese in beiden Staaten mit einer
von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht
sind.
(3) Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende
Maßnahmen sind Freiheitsstrafen gleichzusetzen.
Artikel II
(Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)
(1) Der ersuchte Staat wird die Auslieferung
wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen
Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt,
bewilligen, wenn wegen einer anderen strafbaren
Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung
wegen aller strafbaren Handlungen durch die
Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse
der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung
und des Strafvollzuges oder im Interesse
der Resozialisierung des Rechtsbrechers
zweckmäßig ist.
(2) Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die
Zustimmung zu einer Weiterlieferung sinngemäß
anzuwenden.
Artikel III
(Zu Artikel 9 des Übereinkommens)
(1) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt,
wenn die Handlungen in einem dritten Staat verübt
worden sind und dort darüber eine der in Artikel 9
des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen
ergangen ist, sofern gegen diese Entscheidung
keine besonderen Bedenken bestehen.
(2) Ist im ersuchten Staat ein rechtskräftiges
Urteil ergangen, so wird dessenungeachtet unter
den Voraussetzungen des Artikels II Absatz 1 dieses
Vertrages die Auslieferung bewilligt, wenn neue
Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens rechtfertigen oder wenn die im
Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht
vollstreckt ist.
(3) Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn
im ersuchten Staat nur wegen des Mangels der
eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet
worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren
nicht zu einer Verurteilung geführt hat.
Artikel IV
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung der Verjährung sind allein die
Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.
Artikel V
(1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie
steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die
strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses
Staates nicht unterliegt.
(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird
durch das Fehlen einer Erklärung des Geschädigten
(Antrag oder Ermächtigung), die nach dem Recht
des ersuchten Staates zur Einleitung oder Fortsetzung
des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht
berührt.
Artikel VI
(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1) Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung
werden, unbeschadet der Zulässigkeit des
diplomatischen Weges, für die Republik Österreich
durch den Bundesminister für Justiz, für das Fürstentum
Liechtenstein durch die Regierung gestellt.
Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den beiden
Staaten findet auf diesem Wege statt, soweit
das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts
anderes bestimmen.
(2) Einem Ersuchen um Auslieferung oder
Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen
beizufügen, aus denen sich die sofortige Vollstreckbarkeit
des Erkenntnisses ergibt.
(3) In den Fällen des Artikels I Absatz 2 dieses
Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls
oder einer gleichwertigen Urkunde im
Sinne des Artikels 12 Absatz 2 lit. a des Übereinkommens
die Urschrift oder eine beglaubigte
Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt
werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das
gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert
worden ist und nachträglich um Zustimmung
zur weiteren Verfolgung ersucht wird.
Artikel VII
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) Die bedingte Entlassung ohne eine die Bewegungsfreiheit
des Ausgelieferten einschränkende
Anordnung steht der endgültigen Entlassung
gleich.
(2) Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens
kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen
treffen, um 'die für ein Ersuchen um
Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des
Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu
erhalten. Zu diesem Zweck ist die Vernehmung des
Ausgelieferten und seine Vorführung zur Vernehmung
zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens
um Zustimmung kann der Ausgelieferte bis zum
Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen im
ersuchenden Staat in Haft gehalten werden, wenn
nach dessen Rechtsvorschriften die Anordnung der
Haft an sich zulässig ist.
Artikel VIII
(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung
an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens
oder an einen dritten Staat sind die in
Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten
Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung
ersuchenden Staat übermittelt worden sind.
Artikel IX
(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können
gestellt werden
— auf österreichischer Seite durch die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister
für Justiz und den Bundesminister
für Inneres;
— auf liechtensteinischer Seite durch die
Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die
Regierung.
(2) Die Angabe der strafbaren Handlung im
Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhaltes
zu umfassen.
Artikel X
(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)
Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17
des Übereinkommens wird der ersuchte Staat auch
über die Zulässigkeit der allfälligen Weiterlieferung
entscheiden. Er wird diese Entscheidung allen
beteiligten Staaten bekanntgeben.
Artikel XI
(Zu Artikel 19 des Übereinkommens)
(1) Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens
wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme
angewendet.
(2) Um die vorläufige Übergabe im Sinne des
Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann
zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen
ersucht werden. Die Prozeßhandlungen sind im
Ersuchen näher zu bezeichnen. Der Übergabe wird
nicht zugestimmt, wenn durch sie eine gerichtliche
Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert
oder erschwert wird. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen
im ersuchenden Staat oder auf Verlangen
des ersuchten Staates wird die übergebene
Person zurückgegeben.
(3) Im Falle der vorläufigen Übergabe wird die
übergebene Person im ersuchenden Staat für die
Dauer ihres Aufenthalts in Haft gehalten. Diese
Haft wird im ersuchten Staat angerechnet.
(4) Die durch eine vorläufige Übergabe im
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstandenen
Kosten werden nicht erstattet.
Artikel XII
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
(1) Der ersuchte Staat gibt in den Fällen des Artikels
20 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung
von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde
Person mit der unmittelbaren Rückgabe an den
Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende
Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich
mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter
der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis
einer Bescheinigung seiner zuständigen Justizbehörde
dem Geschädigten oder dessen Beauftragten
ausgehändigt werden.
(2) Im übrigen werden die in Artikel 20 Absatz 1
des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände
oder gegebenenfalls das durch ihre Verwertung
erlangte Entgelt auch ohne besonderes Ersuchen,
wenn möglich gleichzeitig mit der auszuliefernden
Person, übergeben. Hinsichtlich der Gegenstände,
die der ersuchende Staat nach seiner Erklärung
nicht als Beweismittel benötigt, kann jedoch der
ersuchte Staat von der Übergabe absehen,
a) wenn der Geschädigte in diesem Staat seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
b) wenn eine an der strafbaren Handlung nicht
beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe
im ersuchten Staat daran gutgläubig Rechte
erworben, wenn ihre Ansprüche weder
befriedigt noch sichergestellt worden sind.
(3) Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der
in Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen
Rückgabe von Gegenständen an den
ersuchten Staat abzusehen, es sei denn, daß die
Bedingungen nach Absatz 2 lit. b vorliegen.
(4) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche
Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder
Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übergabe
von Gegenständen unter Verzicht auf deren
Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß
der durch die strafbare Handlung geschädigte
Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst
schuldet.
Artikel XIII
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der
darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in
Haft zu halten.
(2) Soll eine Person auf dem Luftweg durch das
Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten ohne Zwischenlandung
befördert werden, so teilt der ersuchende
Staat auch mit, daß die Person nach den
bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen
die Staatsangehörigkeit des überflogenen
Staates weder besitzt, noch in Anspruch nimmt. Er
teilt ferner mit, daß die Auslieferung nicht wegen
einer der in den Artikeln 3 bis 5 des Übereinkommens
bezeichneten strafbaren Handlungen oder
wegen einer Handlung erfolgt, die ausschließlich in
der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften
oder gegen Vorschriften über die Ein-, Aus- oder
Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren
besteht.
Artikel XIV
(Zu Artikel 31 des Übereinkommens)
Kündigt eine der beiden Vertragsparteien das
Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin,
zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese
Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär des Europarates. Sie
gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt,
es sei denn, daß eine der beiden Vertragsparteien
der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist
schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren
Erstreckung nicht zu.
Artikel XV
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgt.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann
ihn schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen;
er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach
der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt
außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen
zwischen den Parteien des vorliegenden
Vertrages außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei
Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Broda
Für das Fürstentum Liechtenstein
Brunhart
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XV Abs. 2 am 1. September
1983 in Kraft.