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353_1982 AT

353. Bundesgesetz: Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Bundesgesetz: Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979,

BGBl. Nr. 567, über die Förderung von Energieversorgungsunternehmen

(Energieförderungsgesetz

1979 — EnFG) wird geändert wie folgt

1. § 7 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. der einen vom Verband der Elektrizitätswerke

Österreichs aufzustellenden und jährlich zu

aktualisierenden zehnjährigen Ausbauplan für die

Österreichische Elektrizitätswirtschaft zu beraten

hat. Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

hat den Ausbauplan bis 30. Juni jeden Jahres

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie vorzulegen, welcher ihn dem Elektrizitätsförderungsbeirat

zu übermitteln hat."

2. § 15 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Energieförderungsbeirat hat einen vom

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

jeweils bis 30. Juni aufzustellenden

und jährlich zu aktualisierenden zehnjährigen

Fernwärmeausbauplan zu beraten. Der Fachverband

der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

hat den Ausbauplan bis 30. Juni jeden Jahres

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie vorzulegen, welcher ihn dem Energieförderungsbeirat

zu übermitteln hat."

3. § 16 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Energieförderungsbeirat hat einen vom

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

jeweils bis 30. Juni aufzustellenden

und jährlich zu aktualisierenden, zehnjährigen Gasversorgungsausbauplan

zu beraten. Der Fachverband

der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

hat den Ausbauplan bis 30. Juni jeden Jahres

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie vorzulegen, welcher ihn dem Energieförderungsbeirat

zu übermitteln hat."

4. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Die Bundesregierung hat zweijährlich,

und zwar erstmals ein Jahr nach Beginn der Legislaturperiode,

einen Energiebericht zu erstatten, der

auch die voraussichtliche Entwicklung des Energiebedarfes

und der volkswirtschaftlich empfehlenswerten

bzw. mit dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen

Einklang stehenden Art der Energieaufbringung

für mindestens die nächsten zehn

Jahre enthält. Die Bundesregierung hat diesen

Bericht bis zum 30. November des auf die jeweiligen

beiden Berichtsjahre folgenden Kalenderjahres

dem Nationalrat zuzuleiten."

Artikel II

Die erste Vorlage eines Energieberichtes gemäß

§ 20 des Energieförderungsgesetzes 1979 nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat bis zum

30. November 1984 zu erfolgen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des Art. I Z 1, 2 und 3 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie;

2. hinsichtlich des Art. I Z 4 und des Art. II die

Bundesregierung.

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