353. Bundesgesetz: Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979,
BGBl. Nr. 567, über die Förderung von Energieversorgungsunternehmen
(Energieförderungsgesetz
1979 — EnFG) wird geändert wie folgt
1. § 7 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. der einen vom Verband der Elektrizitätswerke
Österreichs aufzustellenden und jährlich zu
aktualisierenden zehnjährigen Ausbauplan für die
Österreichische Elektrizitätswirtschaft zu beraten
hat. Der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
hat den Ausbauplan bis 30. Juni jeden Jahres
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie vorzulegen, welcher ihn dem Elektrizitätsförderungsbeirat
zu übermitteln hat."
2. § 15 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Energieförderungsbeirat hat einen vom
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
jeweils bis 30. Juni aufzustellenden
und jährlich zu aktualisierenden zehnjährigen
Fernwärmeausbauplan zu beraten. Der Fachverband
der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
hat den Ausbauplan bis 30. Juni jeden Jahres
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie vorzulegen, welcher ihn dem Energieförderungsbeirat
zu übermitteln hat."
3. § 16 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Energieförderungsbeirat hat einen vom
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
jeweils bis 30. Juni aufzustellenden
und jährlich zu aktualisierenden, zehnjährigen Gasversorgungsausbauplan
zu beraten. Der Fachverband
der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
hat den Ausbauplan bis 30. Juni jeden Jahres
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie vorzulegen, welcher ihn dem Energieförderungsbeirat
zu übermitteln hat."
4. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Die Bundesregierung hat zweijährlich,
und zwar erstmals ein Jahr nach Beginn der Legislaturperiode,
einen Energiebericht zu erstatten, der
auch die voraussichtliche Entwicklung des Energiebedarfes
und der volkswirtschaftlich empfehlenswerten
bzw. mit dem öffentlichen Interesse im voraussichtlichen
Einklang stehenden Art der Energieaufbringung
für mindestens die nächsten zehn
Jahre enthält. Die Bundesregierung hat diesen
Bericht bis zum 30. November des auf die jeweiligen
beiden Berichtsjahre folgenden Kalenderjahres
dem Nationalrat zuzuleiten."
Artikel II
Die erste Vorlage eines Energieberichtes gemäß
§ 20 des Energieförderungsgesetzes 1979 nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat bis zum
30. November 1984 zu erfolgen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des Art. I Z 1, 2 und 3 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie;
2. hinsichtlich des Art. I Z 4 und des Art. II die
Bundesregierung.