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353_1981 AT

353. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 683/1978, wird wie folgt geändert

1. Der § 19 Abs. 3 Z 1 hat zu lauten

„1. Die Ablehnung der Behandlung einer

Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 B-VG."

2. Die bisherigen Z 1 und 2 des § 19 Abs. 3 erhalten

die Bezeichnung als Z 2 und Z 3.

3. Im § 19 Abs. 3 Z 3 hat der Klammerausdruck"

(§ 86)" zu lauten.

4. Im § 31 hat der letzte Satz zu lauten

„Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4

Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit."

5. Die Überschrift vor § 36 a hat zu lauten

„2. Besondere Vorschriften

A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem

Rechnungshof oder der Volksanwaltschaft und der

Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer

Landesregierung (Art. 126 a und 148 f des Bundes-

Verfassungsgesetzes)."

6. Der § 84 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und

der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder

nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung

der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit

Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür

wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu

begründen und dem Beschwerdeführer und der

Behörde (§ 83 Abs. 1) zuzustellen ist, abgelehnt

wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes

die Verhandlung an."

7. Der § 85 hat zu lauten

„§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der

Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit

Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen

entgegenstehen und nach Abwägung aller

berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der

Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung

durch einen Dritten für den Beschwerdeführer

ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden

wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die

Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert

haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers,

der Behörde (§ 83 Abs. 1) oder eines etwa sonst

Beteiligten neu zu entscheiden.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer,

der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst

Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung

der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den

Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben

und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen

zu treffen; der durch den angefochtenen

Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht

ausüben.

(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt

ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf

Antrag des Referenten vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes

zu fassen."

8. Im § 87 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„(3) Lehnt der Verfassungsgerichtshof die

Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die

Beschwerde ab, so hat er, falls ein darauf abzielender

Antrag des Beschwerdeführers gleichzeitig mit

der Beschwerde gestellt worden ist, auszusprechen,

daß die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG

dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird."

Artikel II

Im Art. II des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1977,

BGBl. Nr. 298, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz

1953 geändert wird, werden die Worte

„und mit Ablauf des 30. Juni 1983 außer Kraft"

aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1981

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist dier Bundeskanzler betraut.

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