353. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 683/1978, wird wie folgt geändert
1. Der § 19 Abs. 3 Z 1 hat zu lauten
„1. Die Ablehnung der Behandlung einer
Beschwerde nach Art. 144 Abs. 2 B-VG."
2. Die bisherigen Z 1 und 2 des § 19 Abs. 3 erhalten
die Bezeichnung als Z 2 und Z 3.
3. Im § 19 Abs. 3 Z 3 hat der Klammerausdruck"
(§ 86)" zu lauten.
4. Im § 31 hat der letzte Satz zu lauten
„Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4
Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit."
5. Die Überschrift vor § 36 a hat zu lauten
„2. Besondere Vorschriften
A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Rechnungshof oder der Volksanwaltschaft und der
Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer
Landesregierung (Art. 126 a und 148 f des Bundes-
Verfassungsgesetzes)."
6. Der § 84 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und
der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder
nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung
der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit
Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür
wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu
begründen und dem Beschwerdeführer und der
Behörde (§ 83 Abs. 1) zuzustellen ist, abgelehnt
wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes
die Verhandlung an."
7. Der § 85 hat zu lauten
„§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der
Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit
Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen
entgegenstehen und nach Abwägung aller
berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der
Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung
durch einen Dritten für den Beschwerdeführer
ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden
wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die
Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert
haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers,
der Behörde (§ 83 Abs. 1) oder eines etwa sonst
Beteiligten neu zu entscheiden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer,
der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst
Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den
Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben
und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen; der durch den angefochtenen
Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht
ausüben.
(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt
ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf
Antrag des Referenten vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
zu fassen."
8. Im § 87 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„(3) Lehnt der Verfassungsgerichtshof die
Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die
Beschwerde ab, so hat er, falls ein darauf abzielender
Antrag des Beschwerdeführers gleichzeitig mit
der Beschwerde gestellt worden ist, auszusprechen,
daß die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG
dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird."
Artikel II
Im Art. II des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1977,
BGBl. Nr. 298, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz
1953 geändert wird, werden die Worte
„und mit Ablauf des 30. Juni 1983 außer Kraft"
aufgehoben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1981
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist dier Bundeskanzler betraut.