353. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenzstraße im Bereich der Gemeinde Oberhaag
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69
Südsteirische Grenzstraße wird im Bereich der
Gemeinde Oberhaag wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 26,300, verläuft in gestreckter Linienführung
bis km 27,300 südlich, von da an nördlich
der bestehenden Straße und endet bei
km 27,670.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Oberhaag aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-69-06; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.