353. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen über Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwicklung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick auf Abschnitt III, Abs. 7, Resolution
3362 (S-VII) vom 16. September 1975 —
mit der die Generalversammlung beschlossen hat,
daß eine Konferenz der Vereinten Nationen über
Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwicklung
1978 oder 1979 abgehalten werden
soll;
Im Hinblick auch auf die Resolutionen 1897
(LVII) vom 1. August 1974 des Wirtschafts- und
Sozialrates betreffend die Abhaltung einer Konferenz
der Vereinten Nationen über Wissenschaft
und Technik im Dienste der Entwicklung,
2028 (LXI) vom 4. August 1976 über die Konferenz
der Vereinten Nationen über Wissenschaft
und Technik im Dienste der Entwicklung
und 2035 (LXI) vom 4. August 1976 über die
Vorbereitungszeit für die Konferenz;
Im Hinblick auf Resolution 32/184 der Generalversammlung
vom 19. Dezember 1977, mit
der die Versammlung unter anderem das Angebot
der österreichischen Regierung, ab Gastgeber
für die Konferenz der Vereinten Nationen
über Wissenschaft und Technik im Dienste der
Entwicklung zu fungieren zur Kenntnis genommen
und beschlossen hat, daß die Konferenz zu
einem gegebenen Zeitpunkt im Jahre 1979 für
die Dauer von zwei Wochen in Wien abgehalten
werden soll;
In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung
in Abs. 5 des materiellen Teiles der
Resolution 31/140 I vom 17. Dezember 1976 beschlossen
hat, daß Tagungen von Organen der
Vereinten Nationen außerhalb deren Amtssitz
abgehalten werden können, wenn sich die Regierung,
die die Einladung zur Abhaltung einer
Tagung in ihrem Land ausspricht, nach Rücksprache
mit dem Generalsekretär betreffend Art
und mögliches Ausmaß der tatsächlichen zusätzlich
anfallenden Kosten bereit erklärt hat, diese
zu tragen;
HABEN die Vereinten Nationen und die
Österreichische Bundesregierung (im folgenden
als „die Regierung" bezeichnet) folgendes vereinbart
ARTIKEL I
Zeit und Ort der Konferenz
Die Konferenz der Vereinten Nationen über
Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwicklung
wird in der Wiener Stadthalle vom
20. August bis 31. August 1979 stattfinden.
ARTIKEL II
Teilnahme an der Konferenz
1. Die Teilnahme an der Konferenz steht den
folgenden Personen über Ernennung oder Einladung
durch den Generalsekretär offen
a) Staatenvertretern;
b) Vertretern des Namibiarates der Vereinter.,
Nationen gemäß Abs. 3 des materiellen
Teiles der Resolution 32/9 E der Generalversammlung
vom 4. November 1977;
c) Vertretern von Organisationen, welche gemäß
den Resolutionen 3237 (XXIX) vom
22. November 1974 und 31/152 vom
20. Dezember 1976 von der Generalversammlung
eine ständige Einladung erhalten
haben, an den Tagungen und der Arbeit
aller internationalen Konferenzen, die
unter ihrem Schutz einberufen wurden, als
Beobachter teilzunehmen;
d) Vertretern nationaler Befreiungsbewegungen,
die in ihrer Region von der Organisation
der Afrikanischen Einheit anerkannt
sind, als Beobachter gemäß
GV-Resolution 3280 (XXIX) vom 10. Dezember
1974;
e) Vertretern interessierter Organe der Vereinten
Nationen, der Spezialorganisationen,
der IAEO;
f) Beobachtern interessierter regionaler
zwischenstaatlicher Organisationen und
direkt betroffener nichtstaatlicher Organisationen
mit Konsultativstatus beim Wirtschafts-
und Sozialrat.
2. Die Teilnahme an den öffentlichen
Sitzungen der Konferenz steht auch den Vertretern
der bei den Vereinten Nationen nach
Konsultationen mit der Regierung akkreditierten
Massenmedien offen.
ARTIKEL III
Konferenzbereich
Die Regierung stellt Konferenzräumlichkeiten
und Konferenzeinrichtungen in der Stadthalle
und in ihrer möglichsten Nähe in dem für die
Abhaltung der Konferenz nötigen Ausmaß zur
Verfügung.
ARTIKEL IV
Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen
1. Die Regierung stellt zur Verfügung
a) einen Konferenzsaal für 200 Delegationen
mit je drei Sitzen an Tischen und drei Sitzen
dahinter (600 Sitze an Tischen, 600
dahinter);
b) einen Konferenzsaal für 172 Teilnehmer
an Tischen und 172 dahinter und eine entsprechende
Anzahl von Sitzen für Beobachter
nichtstaatlicher Organisationen;
c) einen Konferenzsaal für 200 Teilnehmer an
Tischen und 200 Sitzen dahinter;
d) einen Konferenzraum für 60 Teilnehme
an Tischen und 60 Berater dahinter;
e) zwei Beratungsräume für 25 Teilnehme
an Tischen;
f) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und
eingerichtete Büroräume für Angestellte
und Sachverständige der Vereinten Nationen
sowie für das im Zusammenhang
mit der Konferenz mit Funktionen betraute
sur place-Personal;
g) einen Konferenzraum geeignet als Press-
Briefing-Bereich und eigene Räume für
Radio- und Fernseh-Studios;
h) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,
Verteilung und Überprüfung der
Konferenzdokumentation.
2. Die drei großen Konferenzsäle und der
mittelgroße Konferenzraum (Abs. 1, lit. a, b, c
und d) sind mit einer Anfege für Simultanübersetzung
in den sechs Konferenzsprachen und Einrichtungen
zur Tonaufnahme in diesen Sprachen
ausgestattet und bieten genügend Raum und die
erforderlichen Einrichtungen für Presse-, Rundfunk-
und Filmarbeiten sowie Raum für die
Öffentlichkeit.
Für alle Dolmetschkabinen sind sieben Kanäle
vorgesehen (d. h. je ein Kanal für die Originalsprache
und die anderen sechs Sprachen). In den
arabischen und chinesischen Kabinen besteht
überdies die Möglichkeit der Einschaltung in den
englischen oder französischen Kanal.
3. Die in den Art. III, IV und V angeführten
Räumlichkeiten stehen den Vereinten
Nationen während der gesamten Dauer der Konferenz
sowie für solche zusätzliche Zeiträume vor
der Eröffnung und nach ihrem Abschluß zur
Verfügung, wie sie vom Sekretariat der Vereinten
Nationen im Einvernehmen mit der Regierung
zur Vorbereitung und zur Abwicklung
aller mit der Konferenz zusammenhängender
Angelegenheiten für nötig erachtet werden.
ARTIKEL V
Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches
1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen
werden ebenfalls von der Regierung zur
Verfügung gestellt
a) ein Empfangs- und Informationsschalter;
b) je ein Auffenthaltsraum für Delegierte und
für Dolmetscher und ein kleiner Aufenthaltsraum
für die nichtstaatlichen Organisationen
einschließlich der erforderlichen
Möbel und Einrichtungen sowie ein zentraler
Dokumentenverteilungsschalter am
Eingang des Konferenzfbereiches. Zusätzlich
ist in jedem Konferenzraum Platz für
einen Dokumentenverteilungstisch vorgesehen;
c) geeignete Räumlichkeiten und die entsprechenden
Einrichtungen für die Dokumentation
und Nachschlageunterlagen;
d) ein Arbeitsbereich für die Presse einschließlich
der erforderlichen Möbel und Einrichtungen
sowie ein Schalter für die Verteilung
von Dokumenten und Presseaussendungen;
e) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;
f) ärztliche Betreuung;
2. Die Regierung stellt allen Konferenzteilnehmern
und den bei der Konferenz akkreditierten
Medienvertretern Einrichtungen für einen
Telefon-, Fernschreib- und Telegraphendienst für
In- und Ausland zur Verfügung.
ARTIKEL VI
Einrichtungen, Instandhaltung, Bürobedarf und
Dienstleistungen
1. Die Regierung stattet sämtliche Räume auf
ihre Kosten mit Möbeln aus, richtet sie ein und
hält sie instand und stellt die in Art. IV und V
angeführten Einrichtungen sowie weitere zu
einem klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche
Einrichtungen zur Verfügung und erhält
sie in gutem Zustand.
2. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen
Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der
Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten für
Fernschreiben, Telefongespräche und der Rundfunkleitung
zwischen Wien und dem Büro der
Viereinten Nationen in Genf und dem Amtssitz
in New York. Internationale Telefon- und Fernschreibverbindungen
werden nur dann durchgeführt,
wenn eine Genehmigung von Personen
vorliegt, die hiezu vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen oder seinem Vertreter für die
Konferenz bevollmächtigt wurden.
ARTIKEL VII
Ärztliche Betreuung
Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende
Einrichtungen zur Erste-Hilfe-
Leistung in Notfällen zur Verfügung gestellt.
Die Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle
sofortigen Zugang zu einem Krankenhaus und
sofortige Aufnahme in diesem. Die erforderlichen
Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf
bereit.
ARTIKEL VIII
Polizeischutz
Die Regierung stellt auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung, die erforderlich sind,
um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten
Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.
Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten
Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung
zu bestellenden höheren Polizeibeamten.
Dieser steht in enger Zusammenarbeit mit dem
Generalsekretär der Konferenz oder einem von
diesem für den vorliegenden Zweck ernannten
Beamten des Sekretariats, um eine angemessene
Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
ARTIKEL IX
Hotelunterbringung
Die Regierung stellt Einrichtungen zur Unterstützung
der Delegationen der Teilnehmerstaaten,
Beobachter, Angestellten und Sachverständigen
der Vereinten Nationen sowie andere
in Art. XIII, Abs. 5 genannter Konferenzteilnehmer
und der Vertreter der Massenmedien
bei der Vornahme von Hotelreservierungen für
die Dauer der Konferenz zur Verfügung.
ARTIKEL X
Transportwesen
1. Die Regierung sorgt dafür, daß allen Konferenzteilnehmern
Transportmittel für Fahrten
zwischen dem Wiener Flughafen, den wichtigsten
Hotels und dem Konferenzort zur Verfügung
stehen.
2. Die Regierung stellt die vom Sekretariat der
Vereinten Nationen im Konferenzbereich benötigten
lokalen Transportmittel zur Verfügung.
ARTIKEL XI
Sur place-Personal
1. Die Regierung ernennt einen Verbindungsbeamten,
der im Einvernehmen mit den Vereinten
Nationen dafür verantwortlich ist, die
administrativen und personellen Maßnahmen für
die Konferenz gemäß dem vorliegenden Abkommen
zu treffen und durchzuführen.
2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur
Verfügung zu stellende sur place-Personal umfaßt
a) das für das ordentliche Funktionieren der
in den Art. IV und V Abs. 1, lit. a und b
dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen
erforderliche technische Personal,
einschließlich Tontechniker, Kameraleute
und Regieassistenten für Rundfunk- und
Fernsehübertragungen, wenn dies notwendig
erscheint;
b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und
Verteilung der Dokumentation;
c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-,
Sekretariats- und Sicherheitspersonal, wie
z. B. Schreibkräfte, Empfangsdamen,
Kanzleibeamte, Boten, Lagerverwalter,
Chauffeure, Reinigungspersonal und
Sicherheitsbeamte.
3. Das in diesem Artikel angeführte Personal
soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit über
ausreichende Kenntnis der englischen und/oder
der französischen Sprache verfügen.
4. Das in Abs. 2 erwähnte sur place-Personal
wind während der Dauer der Konferenz als auch
während der erforderlichen angemessenen Zeitspanne
vor und nach der Konferenz der allgemeinen
Aufsicht des Sekretariats der Vereinten
Nationen unterstellt.
ARTIKEL XII
Finanzielle Regelung
1. Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung,
die die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Abkommens übernimmt, trägt die
Regierung jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten,
die direkt oder indirekt daraus entstehen, daß
die Konferenz in Wien statt am Amtssitz der
Vereinten Nationen abgehalten wird. Diese
Kosten, die vorläufig auf ungefähr US-Dollar
600000,— geschätzt werden, enthalten die tatsächlichen
zusätzlichen Reisekosten für die der
Konferenz zugeteilten Beamten der Vereinten
Nationen als auch die Kosten aus den Ansprüchen
des zugewiesenen Personals auf Grund der Personalvorschriften
und -richtlinien der Vereinten
Nationen und ihrer diesbezüglichen Verwaltungspraxis,
beschränken sich alber nicht darauf.
2. Zur Deckung der in Abs. 1 angeführten
geschätzten Kosten überweist die Regierung den
Vereinten Nationen am 1. Juni 1979 einen Betrag
von US-Dollar 200000,— und am 1. August
1979 einen Betrag von US-Dollar 400000,—.
3. Nach Beendigung der Konferenz werden
die Vereinten Nationen der Regierung eine
detaillierte Abrechnung der für die Vereinten
Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen
Kosten vorlegen, die dadurch entstanden sind,
daß die Konferenz in Wien statt in New York
abgehalten wurde und die gemäß vorstehendem
Abs. 1 von der Regierung getragen werden. Diese
Kosten werden unter Bezugnahme auf den zur
Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung gültigen
Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar
angegeben. Auf der Grundlage dieser detaillierten
Abrechnung werden die Vereinten Nationen
der Regierung den nicht verwendeten
Betrag der im vorstehenden Abs. 2 erwähnten
Anzahlung rückerstatten. Sollten die tatsächlichen
zusätzlichen Kosten den Betrag der Anzahlung
übersteigen, wird die Regierung die ausstehende
Differenz binnen drei Monaten nach Erhalt der
detaillierten Abrechnung begleichen. Die Endabrechnungen
unterliegen einer Rechnungsprüfung
gemäß den Finanziellen Vorschriften und Richtlinien
der Vereinten Nationen. Die Endberichtigung
der Abrechnungen unterliegt allfälligen
Feststellungen auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat
vorgenommenen Rechnungsprüfung.
ARTIKEL XIII
Privilegien und Immunitäten
1. Hinsichtlich der Konferenz gelangen die
Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten
des zwischen den Vereinten Nationen
und der Republik Österreich über den Amtssitz
der UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur
Anwendung. Das Übereinkommen über die
Privilegien und Immunitätren der Vereinten
Nationen wird hiedurch nicht berührt.
2. Den Vertretern der Staaten und des Namibiarates
der Vereinten Nationen, die zur Teilnahme
an der Konferenz eingeladen wurden,
Angestellten der Vereinten Nationen, die Funktionen
lim Zusammenhang mit der Konferenz
ausüben, Vertretern der Spezialorganisationen,
der IAEO und anderer zur Teilnahme an der
Konferenz eingeladener zwischenstaatlicher
Organisationen und Sachverständiger, die auf der
Konferenz Aufträge für die Vereinten Nationen
ausführen, werden dieselben Privilegien und
Immunitäten eingeräumt, wie sie den Vertretern
der Mitgliedstaaten bei Tagungen der UNIDO
bzw. wie sie Beamten der UNIDO und Sachverständigen,
die Aufträge für die UNIDO ausführen,
nach dem An Abs. 1 angeführten Abkommen
gewährt werden.
3. In Art. II lit c und d angeführte und von
den Vereinten Nationen zur Teilnahme an der
Konferenz eingeladene Vertreter genießen unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 dieses
Artikels Befreiung von jeglicher Jurisdiktion
in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der
Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und in bezug auf alle von
ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
im Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten
Handlungen.
4. Das von der Regierung gemäß Art. XI
dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten
Personals, genießt Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in
Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in
bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit
der Konferenz gesetzten Handlungen.
5. Vertreter der von den Vereinten Nationen
zu der Konferenz eingeladenen nichtstaatlichen
Organisationen genießen unbeschadet der vorstehenden
Absätze dieses Artikels Befreiung von
jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen
in Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle
von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen im
Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten
Handlungen.
6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende
Personenkategorien, die von den Vereinten
Nationen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen
wurden, bei ihren Reisen zur und von
der Konferenz nicht behindert werden: Vertreter
von Regierungen und ihre nächsten
Familienangehörigen, Angestellte und Sachverständige
der Vereinten Nationen und ihre
nächsten Familienangehörigen, in Art. II lit. c
und d angeführte und zur Teilnahme an der
Konferenz eingeladene Vertreter und ihre
nächsten Familienangehörigen, zur Konferenz
eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen
Organisationen und ihre nächsten Familienangehörigen,
Vertreter von Presse, Rundfunk, Fernsehen,
Film oder anderer Informationsdienste,
die von den Vereinten Nationen nach ihrem
Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung
beglaubigt wurden, sowie andere von den Vereinten
Nationen offiziell zur Teilnahme an der
Konferenz eingeladene Personen.
7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen
und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz ausüben, die weder
österreichische Staatsbürger noch in Österreich
ansässig sind, haben das Recht auf Einreise nach
und Ausreise aus Österreich. Allenfalls erforderliche
Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen
werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt,
und zwar spätestens zwei Wochen vor
Konferenzbeginn, wenn die Antragstellung nicht
später als zweieinhalb Wochen vor Konferenzbeginn
erfolgt. Erfolgt die Antragstellung später
als zweieinhalb Wochen vor Konferenzbeginn,
wird der Sichtvermerk spätestens drei. Tage nach
Einlangen des Sichtvermerkantrages erteilt.
8. Während der Dauer der Konferenz einschließlich
ihres Vorbereitungs- und Endstadiums
stellen die in Art. III angeführten Gebäude und
Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen dar,
dessen Zutritt unter der Kontrolle und unter der
Hoheit der Vereinten Nationen steht.
ARTIKEL XIV
Haftung
1. Die Regierung wind die Vereinten Nationen
und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen
Forderungen oder andere Inanspruchnahmen
klaglos halten, die sich ergeben aus
a) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen in den in den Art. III, IV
und V angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung
der in Art. X erwähnten Transportmittel
entstehen;
c) der Beschäftigung des in Art. XI erwähnten
Konferenzpersonals.
2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal hinsichtlich aller derartiger
Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahme
schadlos halten.
ARTIKEL XV
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen den
Vereinten Nationen und der Regierung betreffend
die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens, die nicht durch Verhandlung
oder eine andere Art der Beilegung
beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der
beiden Parteien zur endgültigen Entscheidung
an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen
werden, von welchen einer vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen und einer von
der Regierung, ausgewählt werden, und der
dritte von diesen beiden oder, wenn sie sich
innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung
nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen
können, vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes.
ARTIKEL XVI
Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung albgeändert werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner
Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen
und die Regierung in Kraft und bleibt gültig
während der Dauer der Konferenz und für jene
Zeitdauer danach, die zur Abwicklung aller mit
der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten
erforderlich ist.
Unterzeichnet am 3. Juli 1979 in New York
durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter
der Vereinten Nationjen und Österreichs auf zwei
Ausfertigungen.
Für die Vereinten Nationen
Joao F. da Costa m. p.
Für die Österreichische Bundesregierung
Thomas Klestil m. p.