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353_1979 AT

353. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen über Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwicklung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die Konferenz der Vereinten Nationen über Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwicklung

(Übersetzung)

Im Hinblick auf Abschnitt III, Abs. 7, Resolution

3362 (S-VII) vom 16. September 1975 —

mit der die Generalversammlung beschlossen hat,

daß eine Konferenz der Vereinten Nationen über

Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwicklung

1978 oder 1979 abgehalten werden

soll;

Im Hinblick auch auf die Resolutionen 1897

(LVII) vom 1. August 1974 des Wirtschafts- und

Sozialrates betreffend die Abhaltung einer Konferenz

der Vereinten Nationen über Wissenschaft

und Technik im Dienste der Entwicklung,

2028 (LXI) vom 4. August 1976 über die Konferenz

der Vereinten Nationen über Wissenschaft

und Technik im Dienste der Entwicklung

und 2035 (LXI) vom 4. August 1976 über die

Vorbereitungszeit für die Konferenz;

Im Hinblick auf Resolution 32/184 der Generalversammlung

vom 19. Dezember 1977, mit

der die Versammlung unter anderem das Angebot

der österreichischen Regierung, ab Gastgeber

für die Konferenz der Vereinten Nationen

über Wissenschaft und Technik im Dienste der

Entwicklung zu fungieren zur Kenntnis genommen

und beschlossen hat, daß die Konferenz zu

einem gegebenen Zeitpunkt im Jahre 1979 für

die Dauer von zwei Wochen in Wien abgehalten

werden soll;

In Anbetracht dessen, daß die Generalversammlung

in Abs. 5 des materiellen Teiles der

Resolution 31/140 I vom 17. Dezember 1976 beschlossen

hat, daß Tagungen von Organen der

Vereinten Nationen außerhalb deren Amtssitz

abgehalten werden können, wenn sich die Regierung,

die die Einladung zur Abhaltung einer

Tagung in ihrem Land ausspricht, nach Rücksprache

mit dem Generalsekretär betreffend Art

und mögliches Ausmaß der tatsächlichen zusätzlich

anfallenden Kosten bereit erklärt hat, diese

zu tragen;

HABEN die Vereinten Nationen und die

Österreichische Bundesregierung (im folgenden

als „die Regierung" bezeichnet) folgendes vereinbart

ARTIKEL I

Zeit und Ort der Konferenz

Die Konferenz der Vereinten Nationen über

Wissenschaft und Technik im Dienste der Entwicklung

wird in der Wiener Stadthalle vom

20. August bis 31. August 1979 stattfinden.

ARTIKEL II

Teilnahme an der Konferenz

1. Die Teilnahme an der Konferenz steht den

folgenden Personen über Ernennung oder Einladung

durch den Generalsekretär offen

a) Staatenvertretern;

b) Vertretern des Namibiarates der Vereinter.,

Nationen gemäß Abs. 3 des materiellen

Teiles der Resolution 32/9 E der Generalversammlung

vom 4. November 1977;

c) Vertretern von Organisationen, welche gemäß

den Resolutionen 3237 (XXIX) vom

22. November 1974 und 31/152 vom

20. Dezember 1976 von der Generalversammlung

eine ständige Einladung erhalten

haben, an den Tagungen und der Arbeit

aller internationalen Konferenzen, die

unter ihrem Schutz einberufen wurden, als

Beobachter teilzunehmen;

d) Vertretern nationaler Befreiungsbewegungen,

die in ihrer Region von der Organisation

der Afrikanischen Einheit anerkannt

sind, als Beobachter gemäß

GV-Resolution 3280 (XXIX) vom 10. Dezember

1974;

e) Vertretern interessierter Organe der Vereinten

Nationen, der Spezialorganisationen,

der IAEO;

f) Beobachtern interessierter regionaler

zwischenstaatlicher Organisationen und

direkt betroffener nichtstaatlicher Organisationen

mit Konsultativstatus beim Wirtschafts-

und Sozialrat.

2. Die Teilnahme an den öffentlichen

Sitzungen der Konferenz steht auch den Vertretern

der bei den Vereinten Nationen nach

Konsultationen mit der Regierung akkreditierten

Massenmedien offen.

ARTIKEL III

Konferenzbereich

Die Regierung stellt Konferenzräumlichkeiten

und Konferenzeinrichtungen in der Stadthalle

und in ihrer möglichsten Nähe in dem für die

Abhaltung der Konferenz nötigen Ausmaß zur

Verfügung.

ARTIKEL IV

Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen

1. Die Regierung stellt zur Verfügung

a) einen Konferenzsaal für 200 Delegationen

mit je drei Sitzen an Tischen und drei Sitzen

dahinter (600 Sitze an Tischen, 600

dahinter);

b) einen Konferenzsaal für 172 Teilnehmer

an Tischen und 172 dahinter und eine entsprechende

Anzahl von Sitzen für Beobachter

nichtstaatlicher Organisationen;

c) einen Konferenzsaal für 200 Teilnehmer an

Tischen und 200 Sitzen dahinter;

d) einen Konferenzraum für 60 Teilnehme

an Tischen und 60 Berater dahinter;

e) zwei Beratungsräume für 25 Teilnehme

an Tischen;

f) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und

eingerichtete Büroräume für Angestellte

und Sachverständige der Vereinten Nationen

sowie für das im Zusammenhang

mit der Konferenz mit Funktionen betraute

sur place-Personal;

g) einen Konferenzraum geeignet als Press-

Briefing-Bereich und eigene Räume für

Radio- und Fernseh-Studios;

h) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen

für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,

Verteilung und Überprüfung der

Konferenzdokumentation.

2. Die drei großen Konferenzsäle und der

mittelgroße Konferenzraum (Abs. 1, lit. a, b, c

und d) sind mit einer Anfege für Simultanübersetzung

in den sechs Konferenzsprachen und Einrichtungen

zur Tonaufnahme in diesen Sprachen

ausgestattet und bieten genügend Raum und die

erforderlichen Einrichtungen für Presse-, Rundfunk-

und Filmarbeiten sowie Raum für die

Öffentlichkeit.

Für alle Dolmetschkabinen sind sieben Kanäle

vorgesehen (d. h. je ein Kanal für die Originalsprache

und die anderen sechs Sprachen). In den

arabischen und chinesischen Kabinen besteht

überdies die Möglichkeit der Einschaltung in den

englischen oder französischen Kanal.

3. Die in den Art. III, IV und V angeführten

Räumlichkeiten stehen den Vereinten

Nationen während der gesamten Dauer der Konferenz

sowie für solche zusätzliche Zeiträume vor

der Eröffnung und nach ihrem Abschluß zur

Verfügung, wie sie vom Sekretariat der Vereinten

Nationen im Einvernehmen mit der Regierung

zur Vorbereitung und zur Abwicklung

aller mit der Konferenz zusammenhängender

Angelegenheiten für nötig erachtet werden.

ARTIKEL V

Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches

1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen

werden ebenfalls von der Regierung zur

Verfügung gestellt

a) ein Empfangs- und Informationsschalter;

b) je ein Auffenthaltsraum für Delegierte und

für Dolmetscher und ein kleiner Aufenthaltsraum

für die nichtstaatlichen Organisationen

einschließlich der erforderlichen

Möbel und Einrichtungen sowie ein zentraler

Dokumentenverteilungsschalter am

Eingang des Konferenzfbereiches. Zusätzlich

ist in jedem Konferenzraum Platz für

einen Dokumentenverteilungstisch vorgesehen;

c) geeignete Räumlichkeiten und die entsprechenden

Einrichtungen für die Dokumentation

und Nachschlageunterlagen;

d) ein Arbeitsbereich für die Presse einschließlich

der erforderlichen Möbel und Einrichtungen

sowie ein Schalter für die Verteilung

von Dokumenten und Presseaussendungen;

e) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;

f) ärztliche Betreuung;

2. Die Regierung stellt allen Konferenzteilnehmern

und den bei der Konferenz akkreditierten

Medienvertretern Einrichtungen für einen

Telefon-, Fernschreib- und Telegraphendienst für

In- und Ausland zur Verfügung.

ARTIKEL VI

Einrichtungen, Instandhaltung, Bürobedarf und

Dienstleistungen

1. Die Regierung stattet sämtliche Räume auf

ihre Kosten mit Möbeln aus, richtet sie ein und

hält sie instand und stellt die in Art. IV und V

angeführten Einrichtungen sowie weitere zu

einem klaglosen Ablauf der Konferenz erforderliche

Einrichtungen zur Verfügung und erhält

sie in gutem Zustand.

2. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen

Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telefongespräche des Sekretariats der

Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten für

Fernschreiben, Telefongespräche und der Rundfunkleitung

zwischen Wien und dem Büro der

Viereinten Nationen in Genf und dem Amtssitz

in New York. Internationale Telefon- und Fernschreibverbindungen

werden nur dann durchgeführt,

wenn eine Genehmigung von Personen

vorliegt, die hiezu vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen oder seinem Vertreter für die

Konferenz bevollmächtigt wurden.

ARTIKEL VII

Ärztliche Betreuung

Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende

Einrichtungen zur Erste-Hilfe-

Leistung in Notfällen zur Verfügung gestellt.

Die Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle

sofortigen Zugang zu einem Krankenhaus und

sofortige Aufnahme in diesem. Die erforderlichen

Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf

bereit.

ARTIKEL VIII

Polizeischutz

Die Regierung stellt auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung, die erforderlich sind,

um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten

Ablauf der Konferenz zu gewährleisten.

Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten

Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung

zu bestellenden höheren Polizeibeamten.

Dieser steht in enger Zusammenarbeit mit dem

Generalsekretär der Konferenz oder einem von

diesem für den vorliegenden Zweck ernannten

Beamten des Sekretariats, um eine angemessene

Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

ARTIKEL IX

Hotelunterbringung

Die Regierung stellt Einrichtungen zur Unterstützung

der Delegationen der Teilnehmerstaaten,

Beobachter, Angestellten und Sachverständigen

der Vereinten Nationen sowie andere

in Art. XIII, Abs. 5 genannter Konferenzteilnehmer

und der Vertreter der Massenmedien

bei der Vornahme von Hotelreservierungen für

die Dauer der Konferenz zur Verfügung.

ARTIKEL X

Transportwesen

1. Die Regierung sorgt dafür, daß allen Konferenzteilnehmern

Transportmittel für Fahrten

zwischen dem Wiener Flughafen, den wichtigsten

Hotels und dem Konferenzort zur Verfügung

stehen.

2. Die Regierung stellt die vom Sekretariat der

Vereinten Nationen im Konferenzbereich benötigten

lokalen Transportmittel zur Verfügung.

ARTIKEL XI

Sur place-Personal

1. Die Regierung ernennt einen Verbindungsbeamten,

der im Einvernehmen mit den Vereinten

Nationen dafür verantwortlich ist, die

administrativen und personellen Maßnahmen für

die Konferenz gemäß dem vorliegenden Abkommen

zu treffen und durchzuführen.

2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur

Verfügung zu stellende sur place-Personal umfaßt

a) das für das ordentliche Funktionieren der

in den Art. IV und V Abs. 1, lit. a und b

dieses Abkommens erwähnten Einrichtungen

erforderliche technische Personal,

einschließlich Tontechniker, Kameraleute

und Regieassistenten für Rundfunk- und

Fernsehübertragungen, wenn dies notwendig

erscheint;

b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und

Verteilung der Dokumentation;

c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-,

Sekretariats- und Sicherheitspersonal, wie

z. B. Schreibkräfte, Empfangsdamen,

Kanzleibeamte, Boten, Lagerverwalter,

Chauffeure, Reinigungspersonal und

Sicherheitsbeamte.

3. Das in diesem Artikel angeführte Personal

soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit über

ausreichende Kenntnis der englischen und/oder

der französischen Sprache verfügen.

4. Das in Abs. 2 erwähnte sur place-Personal

wind während der Dauer der Konferenz als auch

während der erforderlichen angemessenen Zeitspanne

vor und nach der Konferenz der allgemeinen

Aufsicht des Sekretariats der Vereinten

Nationen unterstellt.

ARTIKEL XII

Finanzielle Regelung

1. Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung,

die die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen

dieses Abkommens übernimmt, trägt die

Regierung jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten,

die direkt oder indirekt daraus entstehen, daß

die Konferenz in Wien statt am Amtssitz der

Vereinten Nationen abgehalten wird. Diese

Kosten, die vorläufig auf ungefähr US-Dollar

600000,— geschätzt werden, enthalten die tatsächlichen

zusätzlichen Reisekosten für die der

Konferenz zugeteilten Beamten der Vereinten

Nationen als auch die Kosten aus den Ansprüchen

des zugewiesenen Personals auf Grund der Personalvorschriften

und -richtlinien der Vereinten

Nationen und ihrer diesbezüglichen Verwaltungspraxis,

beschränken sich alber nicht darauf.

2. Zur Deckung der in Abs. 1 angeführten

geschätzten Kosten überweist die Regierung den

Vereinten Nationen am 1. Juni 1979 einen Betrag

von US-Dollar 200000,— und am 1. August

1979 einen Betrag von US-Dollar 400000,—.

3. Nach Beendigung der Konferenz werden

die Vereinten Nationen der Regierung eine

detaillierte Abrechnung der für die Vereinten

Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen

Kosten vorlegen, die dadurch entstanden sind,

daß die Konferenz in Wien statt in New York

abgehalten wurde und die gemäß vorstehendem

Abs. 1 von der Regierung getragen werden. Diese

Kosten werden unter Bezugnahme auf den zur

Zeit der jeweiligen Zahlungsleistung gültigen

Wechselkurs der Vereinten Nationen in US-Dollar

angegeben. Auf der Grundlage dieser detaillierten

Abrechnung werden die Vereinten Nationen

der Regierung den nicht verwendeten

Betrag der im vorstehenden Abs. 2 erwähnten

Anzahlung rückerstatten. Sollten die tatsächlichen

zusätzlichen Kosten den Betrag der Anzahlung

übersteigen, wird die Regierung die ausstehende

Differenz binnen drei Monaten nach Erhalt der

detaillierten Abrechnung begleichen. Die Endabrechnungen

unterliegen einer Rechnungsprüfung

gemäß den Finanziellen Vorschriften und Richtlinien

der Vereinten Nationen. Die Endberichtigung

der Abrechnungen unterliegt allfälligen

Feststellungen auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat

vorgenommenen Rechnungsprüfung.

ARTIKEL XIII

Privilegien und Immunitäten

1. Hinsichtlich der Konferenz gelangen die

Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten

des zwischen den Vereinten Nationen

und der Republik Österreich über den Amtssitz

der UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur

Anwendung. Das Übereinkommen über die

Privilegien und Immunitätren der Vereinten

Nationen wird hiedurch nicht berührt.

2. Den Vertretern der Staaten und des Namibiarates

der Vereinten Nationen, die zur Teilnahme

an der Konferenz eingeladen wurden,

Angestellten der Vereinten Nationen, die Funktionen

lim Zusammenhang mit der Konferenz

ausüben, Vertretern der Spezialorganisationen,

der IAEO und anderer zur Teilnahme an der

Konferenz eingeladener zwischenstaatlicher

Organisationen und Sachverständiger, die auf der

Konferenz Aufträge für die Vereinten Nationen

ausführen, werden dieselben Privilegien und

Immunitäten eingeräumt, wie sie den Vertretern

der Mitgliedstaaten bei Tagungen der UNIDO

bzw. wie sie Beamten der UNIDO und Sachverständigen,

die Aufträge für die UNIDO ausführen,

nach dem An Abs. 1 angeführten Abkommen

gewährt werden.

3. In Art. II lit c und d angeführte und von

den Vereinten Nationen zur Teilnahme an der

Konferenz eingeladene Vertreter genießen unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 2 dieses

Artikels Befreiung von jeglicher Jurisdiktion

in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der

Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen und in bezug auf alle von

ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen

im Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten

Handlungen.

4. Das von der Regierung gemäß Art. XI

dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten

Personals, genießt Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in

Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in

bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit

der Konferenz gesetzten Handlungen.

5. Vertreter der von den Vereinten Nationen

zu der Konferenz eingeladenen nichtstaatlichen

Organisationen genießen unbeschadet der vorstehenden

Absätze dieses Artikels Befreiung von

jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen

in Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle

von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen im

Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten

Handlungen.

6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende

Personenkategorien, die von den Vereinten

Nationen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

wurden, bei ihren Reisen zur und von

der Konferenz nicht behindert werden: Vertreter

von Regierungen und ihre nächsten

Familienangehörigen, Angestellte und Sachverständige

der Vereinten Nationen und ihre

nächsten Familienangehörigen, in Art. II lit. c

und d angeführte und zur Teilnahme an der

Konferenz eingeladene Vertreter und ihre

nächsten Familienangehörigen, zur Konferenz

eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen

Organisationen und ihre nächsten Familienangehörigen,

Vertreter von Presse, Rundfunk, Fernsehen,

Film oder anderer Informationsdienste,

die von den Vereinten Nationen nach ihrem

Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung

beglaubigt wurden, sowie andere von den Vereinten

Nationen offiziell zur Teilnahme an der

Konferenz eingeladene Personen.

7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen

und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz ausüben, die weder

österreichische Staatsbürger noch in Österreich

ansässig sind, haben das Recht auf Einreise nach

und Ausreise aus Österreich. Allenfalls erforderliche

Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen

werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt,

und zwar spätestens zwei Wochen vor

Konferenzbeginn, wenn die Antragstellung nicht

später als zweieinhalb Wochen vor Konferenzbeginn

erfolgt. Erfolgt die Antragstellung später

als zweieinhalb Wochen vor Konferenzbeginn,

wird der Sichtvermerk spätestens drei. Tage nach

Einlangen des Sichtvermerkantrages erteilt.

8. Während der Dauer der Konferenz einschließlich

ihres Vorbereitungs- und Endstadiums

stellen die in Art. III angeführten Gebäude und

Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen dar,

dessen Zutritt unter der Kontrolle und unter der

Hoheit der Vereinten Nationen steht.

ARTIKEL XIV

Haftung

1. Die Regierung wind die Vereinten Nationen

und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen

Forderungen oder andere Inanspruchnahmen

klaglos halten, die sich ergeben aus

a) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen in den in den Art. III, IV

und V angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung

der in Art. X erwähnten Transportmittel

entstehen;

c) der Beschäftigung des in Art. XI erwähnten

Konferenzpersonals.

2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal hinsichtlich aller derartiger

Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahme

schadlos halten.

ARTIKEL XV

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen den

Vereinten Nationen und der Regierung betreffend

die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens, die nicht durch Verhandlung

oder eine andere Art der Beilegung

beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der

beiden Parteien zur endgültigen Entscheidung

an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen

werden, von welchen einer vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen und einer von

der Regierung, ausgewählt werden, und der

dritte von diesen beiden oder, wenn sie sich

innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung

nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen

können, vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes.

ARTIKEL XVI

Schlußbestimmungen

1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen

und der Regierung albgeändert werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner

Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen

und die Regierung in Kraft und bleibt gültig

während der Dauer der Konferenz und für jene

Zeitdauer danach, die zur Abwicklung aller mit

der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten

erforderlich ist.

Unterzeichnet am 3. Juli 1979 in New York

durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter

der Vereinten Nationjen und Österreichs auf zwei

Ausfertigungen.

Für die Vereinten Nationen

Joao F. da Costa m. p.

Für die Österreichische Bundesregierung

Thomas Klestil m. p.

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