353. Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration vom
9. August 1973 über den vorläufigen Beitritt
der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (im folgenden als „die
Deklaration" bzw. als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 4 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt
1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird
durch Änderung des Datums in Ziffer 4 auf
„31. Dezember 1977" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt. Sie steht zur
Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer
Weise, durch die Philippinen und durch die teilnehmenden
Regierungen offen. Sie tritt zwischen
der Regierung der Philippinen und einer teilnehmenden
Regierung in Kraft, sobald sie von
der Regierung der Philippinen und von dieser
Regierung angenommen worden ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt eine
beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und
eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an
die Regierung der Philippinen und an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am einundzwanzigsten
November neunzehnhundertfünfundsiebzig in
einer einzigen Urschrift in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. September 1976 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer
Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.