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353_1973 AT

353. Beschluß Nr. 3/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Beschluß Nr. 3/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

(Ursprungsregelung Nr. 1)

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 32

Absätze 1 lit. b und 4 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. URSPRUNGSREGELUNG Nr. 1

zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen im Zollbereich

Artikel 1

Werden in diesem Beschluß die Ausdrücke

„Warenverkehrsbescheinigung" oder „Warenverkehrsbescheinigungen"

verwendet, ohne daß weiter

ausgeführt wird, ob es sich um das Muster

gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder das Muster gemäß

Artikel 8 Absatz 2 des Teils I des Anhangs

B zum Übereinkommen über die Begriffsbestimmung

„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder

„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden

der Zusammenarbeit der Verwaltungen handelt,

gelten die entsprechenden Bestimmungen unterschiedslos

für beide Gruppen von Bescheinigungen.

Artikel 2

1. Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers

von diesem oder von seinem bevollmächtigten

Vertreter zu beantragen.

Dieser Antrag ist auf einem der Formblätter

zu stellen, deren Muster in den Anhängen 5 und

6 des Teils I des Anhangs B enthalten sind.

Dieses Formblatt ist entsprechend den Bestimmungen

des Teils I dieses Anhangs auszufülllen.

2. Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem

Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum

Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren

eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden

kann.

Artikel 3

1. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

achten darauf, daß die in Artikel 2 erwähnten

Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt

werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben

in der Spalte „Warenbezeichnung" so eingetragen

sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen

Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem

Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum

einzutragen. Ist die Spalte nicht

vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten

Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der

nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.

2. Da die Warenverkehrsbescheinigung die Beweisurkunde

für die Gewährung der Zollbehandlung

der Zone oder für die im Artikel 25bis

des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

vorgesehenen Behandlung darstellt, müssen die

Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben

in der Bescheinigung nachprüfen.

Artikel 4

(Dieser Beschluß enthält keinen Artikel 4.)

Artikel 5

Die Warenverkehrsbescheinigungen, auf die im

Artikel 8 des Teils I des Anhangs B Bezug genommen

wird, werden von den Zollbehörden

eines Mitgliedstaates ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren

als „Ursprungserzeugnisse" im Sinne

von Artikel 1 des Teils I dieses Anhangs angesehen

werden können.

Artikel 6

Die Warenverkehrsbescheinigung A.W. 1 wird

von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates ausgestellt,

wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"

eines Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft

im Sinne von Artikel 2 oder,

gegebenenfalls, von Artikel 3 des Teils I des

Anhangs B zum Übereinkommen angesehen

werden können.

Artikel 7

Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob

die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen

erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen

oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen,

die ihnen zweckdienlich erscheinen.

Artikel 8

1. Die Warenverkehrsbescheinigungen A.W. 1

müssen die Kurzbezeichnung der früher erteilten

Bescheinigungen sowie die Nummern dieser Bescheinigungen

tragen. Diese Angabe kann durch

die Ausfuhrunterlagen ersetzt werden.

2. Im Falle der Anwendung der Artikel 2 und 3

des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

ist in den Warenverkehrsbescheinigungen A.W. 1

der Staat anzugeben, der als Ursprungsland der

Waren gilt.

Artikel 9

1. Der Nachweis, daß die in Artikel 7 des

Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht,

wenn den Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates vorgelegt werden

a) ein einziges, in dem ausführenden Mitgliedstaat

ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem

die Beförderung durch den Durchfuhrstaat

erfolgt ist;

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaates

ausgestellte Bescheinigung mit folgenden

Angaben

— genaue Warenbeschreibung,

— Zeitpunkt des Ent- und Verladens der

Waren, gegebenenfalls unter Angabe des

benutzten Schiffes,

— die Bescheinigung der Bedingungen,

unter denen sich die Waren im Durchfuhrland

aufgehalten haben;

c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle

anderen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 10

In dem von den Zollbehörden auszufüllenden

Teil der Warenverkehrsbescheinigungen ist der

Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung

anzugeben.

Artikel 11

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen

einander die Musterabdrücke der von ihren

Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen

verwendeten Stempel mit.

Artikel 12

Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen

können stets durch eine oder mehrere

Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies durch

die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren

befinden.

Artikel 13

1. Wenn eine Bescheinigung gemäß Artikel 10

Absatz 1 des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

nach der tatsächlichen Ausfuhr der

Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird,

muß der Ausführer in dem in Artikel 9 des

Teils I dieses Anhangs genannten Antrag

— Versandort und -tag der Waren angeben,

auf die sich die Bescheinigung

bezieht;

— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der

betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheinigung

ausgestellt worden

ist; die Gründe sind anzugeben.

2. Die Zollbehörden können eine Warenverkehrsbescheinigung

nachträglich erst ausstellen,

nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im

Antrag des Ausführers mit den entsprechenden

Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen

müssen einen der folgenden Vermerke

tragen

Artikel 14

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer

Warenverkehrsbescheinigung kann der Ausführer

bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat,

ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der

Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt

wird. Dieses Duplikat ist mit einem der

folgenden Vermerke zu versehen

Das Duplikat erhält das Datum des Originals

und gilt von diesem Tage an.

Artikel 15

Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden

des einführenden Mitgliedstaates nach

Ablauf der in Artikel 11 des Teils I des Anhangs

B zum Übereinkommen genannten Vorlagefrist

vorgelegt werden, können zur Anwendung

der Zollbehandlung der Zone oder der im

Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum

Übereinkommen vorgesehenen Behandlung angenommen

werden, wenn die Frist aus Gründen

höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher

Umstände nicht eingehalten werden konnte.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden

des einführenden Mitgliedstaates die

Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, wenn

ihnen die Waren vor Ablauf dieser Frist zur

Abfertigung gestellt worden sind.

Artikel 16

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den

Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung und

den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden

zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten

für die Waren vorgelegt werden, wird

die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig,

sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die

Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht.

Artikel 17

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen

Maßnahmen, um zu verhindern, daß von

einer Warenverkehrsbescheinigung begleitete

Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig

in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben,

dort ausgetauscht oder anderen als den

üblichen Behandlungen unterzogen werden, die

zu ihrer Erhaltung notwendig sind.

2. Wenn mit einer Warenverkehrsbescheinigung

in eine Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse

eines Mitgliedstaates einer Be- oder Verarbeitung

unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden

auf Antrag des Ausführers eine neue

Bescheinigung erteilen, wenn die vorgenommene

Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen des

Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

entspricht.

Artikel 18

1. Die beiden Blätter des Vordrucks EUR. 2,

nach dem der Ursprungsregelung Nr. 2 (Ratsbeschluß

Nr. 4/1973) beigefügten Muster sind

unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von

diesem oder seinem bevollmächtigten Vertreter

auszufüllen und zu unterzeichnen.

Sind die Waren der Sendung bereits im ausführenden

Mitgliedstaat unter Zugrundelegung

der Begriffsbestimmung für „Ursprungserzeugnisse"

überprüft worden, kann der Ausführer

in der Spalte „Bemerkungen" des Vordrucks

EUR. 2 auf diese Überprüfung verweisen.

2. Der Ausführer trägt entweder auf dem

grünen Etikett nach Muster C 1 oder in die

Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Vermerk

EUR. 2 sowie die Seriennummer des verwendeten

Formblatts ein.

Artikel 19

1. Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen

oder der Formblätter EUR. 2

erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann

vorgenommen, wenn die Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates begründete Zweifel an

der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit

der Angaben über den tatsächlichen Ursprung

der betreffenden Waren haben.

2. Zur Anwendung von Absatz 1 senden die

Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates

die Warenverkehrsbescheinigung oder das Blatt 2

des Formblatts EUR. 2 oder eine Fotokopie dieser

Bescheinigung oder dieses Blattes an die Zollbehörden

des ausführenden Mitgliedstaates zurück

und geben dabei gegebenenfalls die formalen

oder sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung

rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift

vorgelegt worden ist, fügen sie diese dem

Blatt 2 des Formblatts EUR. 2 bei; sie teilen

alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit

der Angaben der Warenverkehrsbescheinigung

oder im Formblatt schließen lassen.

Wenden die Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates bis zum Eingang des Ergebnisses

der Nachprüfung die Zöllbehandlung der Zone

oder die im Artikel 25bis des Teils I des

Anhangs B zum Übereinkommen vorgesehene

Behandlung nicht an, so können sie dem Einführer

vorbehaltlich der für notwendig erachteten

Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

3. Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist

der Zollbehörde des einführenden Mitgliedstaates

baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses

muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete

Warenverkehrsbescheinigung oder das

Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten

Waren gilt und ob diese Waren wirklich unter

die Zollbehandlung der Zone oder die im

Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum

Übereinkommen vorgesehene Behandlung fallen.

Können die Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates und des ausführenden Mitgliedstaates

die Beanstandungen nicht klären öder

treten dadurch Fragen der Auslegung des Teils I

des Anhangs B zum Übereinkommen auf, so

werden diese Fälle dem Rat vorgelegt.

Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigungen

zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden

des ausführenden Mitgliedstaates die

Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten

Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Artikel 20

Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 des

Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen

können die Warenverkehrsbescheinigungen sowie

die Formblätter EUR. 2 mit einem der folgenden

Vermerke versehen werden

Diese Vermerke sind in den Warenverkehrsbescheinigungen

gültig, wenn sie mit dem Stempelabdruck

der zuständigen Zollstelle versehen

sind.

Artikel 21

Die in den Artikeln 8, 13, 14 und 20 genannten

Kurzbezeichnungen und Vermerke werden

in die Spalte „Bemerkungen" der Bescheinigung

eingetragen.

Inkrafttreten dieses Beschlusses

2. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,

an dem der Beschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 141/1973 verlautbart. in Kraft tritt.

Hinterlegung dieses Beschlusses

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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