353. Beschluß Nr. 3/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
(Ursprungsregelung Nr. 1)
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 32
Absätze 1 lit. b und 4 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. URSPRUNGSREGELUNG Nr. 1
zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen im Zollbereich
Artikel 1
Werden in diesem Beschluß die Ausdrücke
„Warenverkehrsbescheinigung" oder „Warenverkehrsbescheinigungen"
verwendet, ohne daß weiter
ausgeführt wird, ob es sich um das Muster
gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder das Muster gemäß
Artikel 8 Absatz 2 des Teils I des Anhangs
B zum Übereinkommen über die Begriffsbestimmung
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
„Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen handelt,
gelten die entsprechenden Bestimmungen unterschiedslos
für beide Gruppen von Bescheinigungen.
Artikel 2
1. Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers
von diesem oder von seinem bevollmächtigten
Vertreter zu beantragen.
Dieser Antrag ist auf einem der Formblätter
zu stellen, deren Muster in den Anhängen 5 und
6 des Teils I des Anhangs B enthalten sind.
Dieses Formblatt ist entsprechend den Bestimmungen
des Teils I dieses Anhangs auszufülllen.
2. Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem
Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum
Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren
eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden
kann.
Artikel 3
1. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
achten darauf, daß die in Artikel 2 erwähnten
Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt
werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben
in der Spalte „Warenbezeichnung" so eingetragen
sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen
Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem
Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum
einzutragen. Ist die Spalte nicht
vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten
Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der
nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
2. Da die Warenverkehrsbescheinigung die Beweisurkunde
für die Gewährung der Zollbehandlung
der Zone oder für die im Artikel 25bis
des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
vorgesehenen Behandlung darstellt, müssen die
Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben
in der Bescheinigung nachprüfen.
Artikel 4
(Dieser Beschluß enthält keinen Artikel 4.)
Artikel 5
Die Warenverkehrsbescheinigungen, auf die im
Artikel 8 des Teils I des Anhangs B Bezug genommen
wird, werden von den Zollbehörden
eines Mitgliedstaates ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren
als „Ursprungserzeugnisse" im Sinne
von Artikel 1 des Teils I dieses Anhangs angesehen
werden können.
Artikel 6
Die Warenverkehrsbescheinigung A.W. 1 wird
von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates ausgestellt,
wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"
eines Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft
im Sinne von Artikel 2 oder,
gegebenenfalls, von Artikel 3 des Teils I des
Anhangs B zum Übereinkommen angesehen
werden können.
Artikel 7
Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob
die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen
oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen,
die ihnen zweckdienlich erscheinen.
Artikel 8
1. Die Warenverkehrsbescheinigungen A.W. 1
müssen die Kurzbezeichnung der früher erteilten
Bescheinigungen sowie die Nummern dieser Bescheinigungen
tragen. Diese Angabe kann durch
die Ausfuhrunterlagen ersetzt werden.
2. Im Falle der Anwendung der Artikel 2 und 3
des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
ist in den Warenverkehrsbescheinigungen A.W. 1
der Staat anzugeben, der als Ursprungsland der
Waren gilt.
Artikel 9
1. Der Nachweis, daß die in Artikel 7 des
Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht,
wenn den Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates vorgelegt werden
a) ein einziges, in dem ausführenden Mitgliedstaat
ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem
die Beförderung durch den Durchfuhrstaat
erfolgt ist;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaates
ausgestellte Bescheinigung mit folgenden
Angaben
— genaue Warenbeschreibung,
— Zeitpunkt des Ent- und Verladens der
Waren, gegebenenfalls unter Angabe des
benutzten Schiffes,
— die Bescheinigung der Bedingungen,
unter denen sich die Waren im Durchfuhrland
aufgehalten haben;
c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle
anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 10
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden
Teil der Warenverkehrsbescheinigungen ist der
Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung
anzugeben.
Artikel 11
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen
einander die Musterabdrücke der von ihren
Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen
verwendeten Stempel mit.
Artikel 12
Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen
können stets durch eine oder mehrere
Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies durch
die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren
befinden.
Artikel 13
1. Wenn eine Bescheinigung gemäß Artikel 10
Absatz 1 des Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
nach der tatsächlichen Ausfuhr der
Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird,
muß der Ausführer in dem in Artikel 9 des
Teils I dieses Anhangs genannten Antrag
— Versandort und -tag der Waren angeben,
auf die sich die Bescheinigung
bezieht;
— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der
betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheinigung
ausgestellt worden
ist; die Gründe sind anzugeben.
2. Die Zollbehörden können eine Warenverkehrsbescheinigung
nachträglich erst ausstellen,
nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im
Antrag des Ausführers mit den entsprechenden
Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
müssen einen der folgenden Vermerke
tragen
Artikel 14
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer
Warenverkehrsbescheinigung kann der Ausführer
bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat,
ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der
Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt
wird. Dieses Duplikat ist mit einem der
folgenden Vermerke zu versehen
Das Duplikat erhält das Datum des Originals
und gilt von diesem Tage an.
Artikel 15
Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden
des einführenden Mitgliedstaates nach
Ablauf der in Artikel 11 des Teils I des Anhangs
B zum Übereinkommen genannten Vorlagefrist
vorgelegt werden, können zur Anwendung
der Zollbehandlung der Zone oder der im
Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum
Übereinkommen vorgesehenen Behandlung angenommen
werden, wenn die Frist aus Gründen
höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher
Umstände nicht eingehalten werden konnte.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
des einführenden Mitgliedstaates die
Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, wenn
ihnen die Waren vor Ablauf dieser Frist zur
Abfertigung gestellt worden sind.
Artikel 16
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den
Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung und
den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden
zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten
für die Waren vorgelegt werden, wird
die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig,
sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die
Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht.
Artikel 17
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um zu verhindern, daß von
einer Warenverkehrsbescheinigung begleitete
Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig
in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben,
dort ausgetauscht oder anderen als den
üblichen Behandlungen unterzogen werden, die
zu ihrer Erhaltung notwendig sind.
2. Wenn mit einer Warenverkehrsbescheinigung
in eine Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse
eines Mitgliedstaates einer Be- oder Verarbeitung
unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden
auf Antrag des Ausführers eine neue
Bescheinigung erteilen, wenn die vorgenommene
Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen des
Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
entspricht.
Artikel 18
1. Die beiden Blätter des Vordrucks EUR. 2,
nach dem der Ursprungsregelung Nr. 2 (Ratsbeschluß
Nr. 4/1973) beigefügten Muster sind
unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von
diesem oder seinem bevollmächtigten Vertreter
auszufüllen und zu unterzeichnen.
Sind die Waren der Sendung bereits im ausführenden
Mitgliedstaat unter Zugrundelegung
der Begriffsbestimmung für „Ursprungserzeugnisse"
überprüft worden, kann der Ausführer
in der Spalte „Bemerkungen" des Vordrucks
EUR. 2 auf diese Überprüfung verweisen.
2. Der Ausführer trägt entweder auf dem
grünen Etikett nach Muster C 1 oder in die
Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Vermerk
EUR. 2 sowie die Seriennummer des verwendeten
Formblatts ein.
Artikel 19
1. Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen
oder der Formblätter EUR. 2
erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann
vorgenommen, wenn die Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates begründete Zweifel an
der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit
der Angaben über den tatsächlichen Ursprung
der betreffenden Waren haben.
2. Zur Anwendung von Absatz 1 senden die
Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates
die Warenverkehrsbescheinigung oder das Blatt 2
des Formblatts EUR. 2 oder eine Fotokopie dieser
Bescheinigung oder dieses Blattes an die Zollbehörden
des ausführenden Mitgliedstaates zurück
und geben dabei gegebenenfalls die formalen
oder sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung
rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift
vorgelegt worden ist, fügen sie diese dem
Blatt 2 des Formblatts EUR. 2 bei; sie teilen
alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit
der Angaben der Warenverkehrsbescheinigung
oder im Formblatt schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates bis zum Eingang des Ergebnisses
der Nachprüfung die Zöllbehandlung der Zone
oder die im Artikel 25bis des Teils I des
Anhangs B zum Übereinkommen vorgesehene
Behandlung nicht an, so können sie dem Einführer
vorbehaltlich der für notwendig erachteten
Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
3. Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist
der Zollbehörde des einführenden Mitgliedstaates
baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses
muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete
Warenverkehrsbescheinigung oder das
Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten
Waren gilt und ob diese Waren wirklich unter
die Zollbehandlung der Zone oder die im
Artikel 25bis des Teils I des Anhangs B zum
Übereinkommen vorgesehene Behandlung fallen.
Können die Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates und des ausführenden Mitgliedstaates
die Beanstandungen nicht klären öder
treten dadurch Fragen der Auslegung des Teils I
des Anhangs B zum Übereinkommen auf, so
werden diese Fälle dem Rat vorgelegt.
Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigungen
zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden
des ausführenden Mitgliedstaates die
Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten
Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Artikel 20
Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 des
Teils I des Anhangs B zum Übereinkommen
können die Warenverkehrsbescheinigungen sowie
die Formblätter EUR. 2 mit einem der folgenden
Vermerke versehen werden
Diese Vermerke sind in den Warenverkehrsbescheinigungen
gültig, wenn sie mit dem Stempelabdruck
der zuständigen Zollstelle versehen
sind.
Artikel 21
Die in den Artikeln 8, 13, 14 und 20 genannten
Kurzbezeichnungen und Vermerke werden
in die Spalte „Bemerkungen" der Bescheinigung
eingetragen.
Inkrafttreten dieses Beschlusses
2. Dieser Beschluß wird an dem Tag wirksam,
an dem der Beschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 141/1973 verlautbart. in Kraft tritt.
Hinterlegung dieses Beschlusses
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.