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353_1972 AT

353. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 8. September 1972

zugestellten Erkenntnis vom 30. Juni 1972,

G 14/72, den in § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

der Einkommensteuernovelle 1964, BGBl.

Nr. 187, enthaltenen Satz „Als Wert des übertragenen

Wirtschaftsgutes sind die um die zulässigen

Absetzungen (§ 7, § 99) gekürzten Anschaffungs-

oder Herstellungskosten anzusetzen."

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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