353. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 8. September 1972
zugestellten Erkenntnis vom 30. Juni 1972,
G 14/72, den in § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
der Einkommensteuernovelle 1964, BGBl.
Nr. 187, enthaltenen Satz „Als Wert des übertragenen
Wirtschaftsgutes sind die um die zulässigen
Absetzungen (§ 7, § 99) gekürzten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen."
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.