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353_1971 AT

353. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere

auf Grund dessen §§ 6, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 2

und 3, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 162,

mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische

und kunstgewerbliche Fachschulen und

ihre Sonderformen erlassen werden in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964,

Nr. 280/1965, Nr. 200/1966, Nr. 58/1967,

Nr. 176/1969 und Nr. 133/1970 wird wie folgt

geändert

1. Im Artikel I ist nach dem § 2 d folgender

§ 2 e einzufügen

„§ 2 e. Für den Kurs für Programmieren elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen wird der

in der Anlage D/2 enthaltene Lehrplan mit

1. September 1971 in Kraft gesetzt."

2. Die bisherige Anlage D erhält die Bezeichnung

D/l.

3. Der neuen Anlage D/l wird die der vorliegenden

Verordnung angeschlossene Anlage D/2

hinzugefügt.

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