353. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere
auf Grund dessen §§ 6, 58 Abs. 4 und 59 Abs. 2
und 3, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 162,
mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische
und kunstgewerbliche Fachschulen und
ihre Sonderformen erlassen werden in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964,
Nr. 280/1965, Nr. 200/1966, Nr. 58/1967,
Nr. 176/1969 und Nr. 133/1970 wird wie folgt
geändert
1. Im Artikel I ist nach dem § 2 d folgender
§ 2 e einzufügen
„§ 2 e. Für den Kurs für Programmieren elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen wird der
in der Anlage D/2 enthaltene Lehrplan mit
1. September 1971 in Kraft gesetzt."
2. Die bisherige Anlage D erhält die Bezeichnung
D/l.
3. Der neuen Anlage D/l wird die der vorliegenden
Verordnung angeschlossene Anlage D/2
hinzugefügt.