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353_1970 AT

353. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlaß der 50jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlaß der 50jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Bundesland Burgenland wird aus Anlaß

der 50jährigen Zugehörigkeit zur Republik

Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger

Zweckzuschuß im Betrage von 15 Millionen Schilling

gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist vornehmlich

für besondere Vorhaben im Interesse der

Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes

zur Republik Österreich zu verwenden und zur

Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen

Landesmittel bestimmt.

§ 2. Der gemäß § 1 zu leistende Bundeszuschuß

ist beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53257 unter

der Bezeichnung „Bundeszuschuß an das Bundesland

Burgenland" zu verausgaben und zu verrechnen.

Die Bedeckung ist durch Einsparung des

gleichhohen Betrages beim finanzgesetzlichen Ansatz

1/53007 sicherzustellen.

§ 3. Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.

§ 4. Die haushaltsmäßige Verrechnung des Bundeszuschusses

wird dem Bundesland Burgenland

zur Bedingung gemacht.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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