353. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlaß der 50jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Bundesland Burgenland wird aus Anlaß
der 50jährigen Zugehörigkeit zur Republik
Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger
Zweckzuschuß im Betrage von 15 Millionen Schilling
gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist vornehmlich
für besondere Vorhaben im Interesse der
Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes
zur Republik Österreich zu verwenden und zur
Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen
Landesmittel bestimmt.
§ 2. Der gemäß § 1 zu leistende Bundeszuschuß
ist beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53257 unter
der Bezeichnung „Bundeszuschuß an das Bundesland
Burgenland" zu verausgaben und zu verrechnen.
Die Bedeckung ist durch Einsparung des
gleichhohen Betrages beim finanzgesetzlichen Ansatz
1/53007 sicherzustellen.
§ 3. Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.
§ 4. Die haushaltsmäßige Verrechnung des Bundeszuschusses
wird dem Bundesland Burgenland
zur Bedingung gemacht.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.