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353_1969 AT

353. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z. 1 des ASVG. durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z. 1 des ASVG. durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 26. Juni 1969, G 26/68-9, das

Wort „Eltern" im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung des Artikels II der

20. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 201/1967, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1970 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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