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353_1965 AT

353. Verordnung: Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 353. Verordnung: Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet

Auf Grund der §§ 34 und 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen

des im § 2 umschriebenen Gebietes wird — unbeschadet

bestehender Rechte — vorzüglich der

Trinkwasserversorgung gewidmet.

§ 2. Die Grenzen dieses Widmungsgebietes

verlaufen über folgende Punkte und Linien

Vom Naßkamm nach Westen auf der Höhenschichtenlinie

1000 bis zum Steingraben—Bohnkogel

(Kote 1094)—Auf der Öd (Kote 1100)—

oberhalb Almbauer und Schlapfen zum Ziegler

im Äußeren Krampengraben (Karlgraben)—

Sattel zwischen Kuhkogel und Glockriegel—

„Ausgang" (Kote 1248)—„Durchfall"—Nordflanke

des Schwarzkogels (in zirka 1300 m

Höhe)—etwa 500 m östlich um die Bodnerau

zum Großen Draxlerkogel—Westflanke des

kleinen Waxeneck—Tabersattel (Kote 1484)—

Richtung Steinalpl bis zur Höhenschichtenlinie

1100—dieser entlang bis zum Schnittpunkt mit

dem Baumtalgraben und weiter zur Großen

Goldgrubhöhe (Kote 1425)—Kote 1415—Kote

1330—Glatzeter Kogel (Kote 1594)—Hüttenkogel

(Kote 1391)—Rauhenstein (Kote 1529)—

Kleiner Sonnleitstein (Kote 1404)—südlich der

Wallneralm zum Zusammenfluß des Schwarzriegelbaches

mit dem Naßbach—diesen abwärts

bis zur Einmündung in die Schwarza—diese aufwärts

bis zur Einmündung des Voistalbaches—

der südlichen Seite der Voistalstraße entlang bis

zum Wegscheidbauer—zum Sattel unterhalb der

Sparbacherhütte (Kote 1248)—in Fallinie Richtung

Losenheim bis zur Höhenschichtenlinie

1000—dieser entlang bis zum Schnittpunkt mit

dem Mieseltal—Kaltwassersattel (Kote 1322)—

in Fallinie zum Rohrbachgraben bis zur Höhenschichtenlinie

760—dieser entlang zum Bischofskogel

—am Südrand der Rohrbachgrabenstraße

entlang bis zur Puchberger Straße—dem Nordrand

der Puchberger Straße folgend Richtung

Stixenstein, die Mahrwiese im Osten umfahrend,

dann der Höhenschichtenlinie 500 westlich

von Sieding entlang bis zum Gadenweithtal—

südlich der Fuchsleiten zur Kote 903 nördlich

Prigglitz—Kote 912 nördlich vom Schlößl

(St. Christof)—auf der Höhenschichtenlinie 900

bis zur westlichen Katastralgemeindegrenze

nördlich Payerbach—dieser entlang zur Höhenschichtenlinie

700—dieser Höhenlinie entlang

bis nördlich Hirschwang—gegenüber der Seilbahntalstation

die Schwarza querend—vom

Westufer der Schwarza direkt zur Kote 876

nördlich Kleinau—Kote 1026 nördlich Großau—

Kote 1176 nördlich Sonnleiten—Neukopf

(Kote 1282)—auf der Höhenschichtenlinie 1200

bis zum Kerngraben—diesen abwärts zur

Höhenschichtenlinie 1100—dieser entlang zum

Lipmetsgraben—diesen abwärts zur Höhenschichtenlinie

1000—dieser entlang bis unterhalb

des Naßkammes.

§ 3. Im Widmungsgebiet bedürfen nachstehende

Maßnahmen neben einer allenfalls sonst

notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung

auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

a) Lagerung und Leitung von Mineralölen

und Mineralölprodukten sowie Errichtung

und wesentliche Änderung von Tankstelisn

und Ölfeuerungsanlagen; von der

Bewilligungspflicht ausgenommen ist die

Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in

höchstens 200 l fassenden verschließbaren

Stahlfässern oder Kanistern, wenn die

Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des

Treibstoffes ein Einsickern in den Boden

oder Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen

ist;

b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche

Änderung von Betrieben oder Anlagen,

deren Abwasseranfall wegen seiner Menge

oder Beschaffenheit das geschützte Wasservorkommen

(§ 1) zu beeinträchtigen vermag;

c) Errichtung neuer der Personenbeförderung

dienender Eisenbahnen im Sinne des

Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,

ebenso Trassenänderungen bestehender derartiger

Eisenbahnen, soweit diese sich wesentlich

auf das geschützte Wasservorkommen

auszuwirken vermögen;

d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen,

die geeignet sind, das Widmungsgebiet

über den Touristenwanderverkehr hinaus

für den Massenverkehr zu erschließen, wie

Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und

Campingplätze, Flugplätze und Außenlandungen

(§ 9 des Luftfahrtgesetzes

1957, BGBl. Nr. 253).

§ 4. Im Widmungsgebiet sind nachstehende

Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter § 3

fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde

unter Vorlage der Pläne anzuzeigen

a) Errichtung und Ausbau von Gebäuden,

mit denen ein Abwasseranfall verbunden

ist;

b) Vornahme von Sprengungen und Bohrungen,

Errichtung von Bergbaubetrieben und

Schürfungen;

c) Anlage, Ausbau und Auflassung von Sand-

und Schottergruben sowie von Müllablagerungsplätzen;

d) Anlage, Ausbau und Auflassung von

Quellfassungen und Grundwasserbrunnen;

e) Verwendung und Lagerung von radioaktiven

Stoffen und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln.

§ 5. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen

der §§ 9, 10, 28 bis 34 und 112 des Wasserrechtsgesetzes

1959 im Widmungsgebiet sind

folgende Gesichtspunkte maßgebend

a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,

b) Schutz der Wasservorkommen vor Verunreinigung,

c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,

d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse

durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft

und Beachtung des Landschaftsschutzes.

(2) Die Bewilligung (§ 3) von Wasserversorgungs-,

Betriebs- und Verkehrsanlagen ist an

das Vorhandensein oder die Errichtung einer

hygienisch und technisch einwandfreien Abwasserbeseitigung

gebunden.

(3) Du Interesse der Stadt Wien am Schutze

der Wasservorkommen im Widmungsgebiet

wird im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2

lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches

Interesse anerkannt.

§ 6. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch

nicht oder schwer abbaubaren Stoffen,

wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln

u. dgl., ist unverzüglich vom Verursacher

sowie vom Eigentümer, Besitzer oder

Nutznießer des betroffenen Grundstückes der

Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.

§ 7. (1) Die Begrenzung des Widmungsgebietes

ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten.

Verläuft die Grenze in Gewässern, gehören

diese noch zum Widmungsgebiet.

(2) Bei den Ämtern der niederösterreichischen

und steiermärkischen Landesregierung, bei den

Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen, Wiener

Neustadt und Mürzzuschlag, beim Magistrat der

Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 — Wasserwerke)

und bei den Gemeindeämtern Payerbach,

Prigglitz, Puchberg am Schneeberg, Reichenau

an der Rax, Schwarzau im Gebirge, Sieding,

Vöstenhof, Gutenstein, Altenberg an der Rax,

Kapellen und Neuberg an der Mürz ist eine

Karte nach Abs. 1 aufzulegen.

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