353. Verordnung: Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 und 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen
des im § 2 umschriebenen Gebietes wird — unbeschadet
bestehender Rechte — vorzüglich der
Trinkwasserversorgung gewidmet.
§ 2. Die Grenzen dieses Widmungsgebietes
verlaufen über folgende Punkte und Linien
Vom Naßkamm nach Westen auf der Höhenschichtenlinie
1000 bis zum Steingraben—Bohnkogel
(Kote 1094)—Auf der Öd (Kote 1100)—
oberhalb Almbauer und Schlapfen zum Ziegler
im Äußeren Krampengraben (Karlgraben)—
Sattel zwischen Kuhkogel und Glockriegel—
„Ausgang" (Kote 1248)—„Durchfall"—Nordflanke
des Schwarzkogels (in zirka 1300 m
Höhe)—etwa 500 m östlich um die Bodnerau
zum Großen Draxlerkogel—Westflanke des
kleinen Waxeneck—Tabersattel (Kote 1484)—
Richtung Steinalpl bis zur Höhenschichtenlinie
1100—dieser entlang bis zum Schnittpunkt mit
dem Baumtalgraben und weiter zur Großen
Goldgrubhöhe (Kote 1425)—Kote 1415—Kote
1330—Glatzeter Kogel (Kote 1594)—Hüttenkogel
(Kote 1391)—Rauhenstein (Kote 1529)—
Kleiner Sonnleitstein (Kote 1404)—südlich der
Wallneralm zum Zusammenfluß des Schwarzriegelbaches
mit dem Naßbach—diesen abwärts
bis zur Einmündung in die Schwarza—diese aufwärts
bis zur Einmündung des Voistalbaches—
der südlichen Seite der Voistalstraße entlang bis
zum Wegscheidbauer—zum Sattel unterhalb der
Sparbacherhütte (Kote 1248)—in Fallinie Richtung
Losenheim bis zur Höhenschichtenlinie
1000—dieser entlang bis zum Schnittpunkt mit
dem Mieseltal—Kaltwassersattel (Kote 1322)—
in Fallinie zum Rohrbachgraben bis zur Höhenschichtenlinie
760—dieser entlang zum Bischofskogel
—am Südrand der Rohrbachgrabenstraße
entlang bis zur Puchberger Straße—dem Nordrand
der Puchberger Straße folgend Richtung
Stixenstein, die Mahrwiese im Osten umfahrend,
dann der Höhenschichtenlinie 500 westlich
von Sieding entlang bis zum Gadenweithtal—
südlich der Fuchsleiten zur Kote 903 nördlich
Prigglitz—Kote 912 nördlich vom Schlößl
(St. Christof)—auf der Höhenschichtenlinie 900
bis zur westlichen Katastralgemeindegrenze
nördlich Payerbach—dieser entlang zur Höhenschichtenlinie
700—dieser Höhenlinie entlang
bis nördlich Hirschwang—gegenüber der Seilbahntalstation
die Schwarza querend—vom
Westufer der Schwarza direkt zur Kote 876
nördlich Kleinau—Kote 1026 nördlich Großau—
Kote 1176 nördlich Sonnleiten—Neukopf
(Kote 1282)—auf der Höhenschichtenlinie 1200
bis zum Kerngraben—diesen abwärts zur
Höhenschichtenlinie 1100—dieser entlang zum
Lipmetsgraben—diesen abwärts zur Höhenschichtenlinie
1000—dieser entlang bis unterhalb
des Naßkammes.
§ 3. Im Widmungsgebiet bedürfen nachstehende
Maßnahmen neben einer allenfalls sonst
notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung
auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
a) Lagerung und Leitung von Mineralölen
und Mineralölprodukten sowie Errichtung
und wesentliche Änderung von Tankstelisn
und Ölfeuerungsanlagen; von der
Bewilligungspflicht ausgenommen ist die
Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in
höchstens 200 l fassenden verschließbaren
Stahlfässern oder Kanistern, wenn die
Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des
Treibstoffes ein Einsickern in den Boden
oder Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen
ist;
b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche
Änderung von Betrieben oder Anlagen,
deren Abwasseranfall wegen seiner Menge
oder Beschaffenheit das geschützte Wasservorkommen
(§ 1) zu beeinträchtigen vermag;
c) Errichtung neuer der Personenbeförderung
dienender Eisenbahnen im Sinne des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,
ebenso Trassenänderungen bestehender derartiger
Eisenbahnen, soweit diese sich wesentlich
auf das geschützte Wasservorkommen
auszuwirken vermögen;
d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen,
die geeignet sind, das Widmungsgebiet
über den Touristenwanderverkehr hinaus
für den Massenverkehr zu erschließen, wie
Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und
Campingplätze, Flugplätze und Außenlandungen
(§ 9 des Luftfahrtgesetzes
1957, BGBl. Nr. 253).
§ 4. Im Widmungsgebiet sind nachstehende
Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter § 3
fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde
unter Vorlage der Pläne anzuzeigen
a) Errichtung und Ausbau von Gebäuden,
mit denen ein Abwasseranfall verbunden
ist;
b) Vornahme von Sprengungen und Bohrungen,
Errichtung von Bergbaubetrieben und
Schürfungen;
c) Anlage, Ausbau und Auflassung von Sand-
und Schottergruben sowie von Müllablagerungsplätzen;
d) Anlage, Ausbau und Auflassung von
Quellfassungen und Grundwasserbrunnen;
e) Verwendung und Lagerung von radioaktiven
Stoffen und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln.
§ 5. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen
der §§ 9, 10, 28 bis 34 und 112 des Wasserrechtsgesetzes
1959 im Widmungsgebiet sind
folgende Gesichtspunkte maßgebend
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz der Wasservorkommen vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse
durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft
und Beachtung des Landschaftsschutzes.
(2) Die Bewilligung (§ 3) von Wasserversorgungs-,
Betriebs- und Verkehrsanlagen ist an
das Vorhandensein oder die Errichtung einer
hygienisch und technisch einwandfreien Abwasserbeseitigung
gebunden.
(3) Du Interesse der Stadt Wien am Schutze
der Wasservorkommen im Widmungsgebiet
wird im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2
lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches
Interesse anerkannt.
§ 6. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch
nicht oder schwer abbaubaren Stoffen,
wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln
u. dgl., ist unverzüglich vom Verursacher
sowie vom Eigentümer, Besitzer oder
Nutznießer des betroffenen Grundstückes der
Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.
§ 7. (1) Die Begrenzung des Widmungsgebietes
ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten.
Verläuft die Grenze in Gewässern, gehören
diese noch zum Widmungsgebiet.
(2) Bei den Ämtern der niederösterreichischen
und steiermärkischen Landesregierung, bei den
Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen, Wiener
Neustadt und Mürzzuschlag, beim Magistrat der
Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 — Wasserwerke)
und bei den Gemeindeämtern Payerbach,
Prigglitz, Puchberg am Schneeberg, Reichenau
an der Rax, Schwarzau im Gebirge, Sieding,
Vöstenhof, Gutenstein, Altenberg an der Rax,
Kapellen und Neuberg an der Mürz ist eine
Karte nach Abs. 1 aufzulegen.