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352_1999 AT

352. Verordnung: Trinkwasser-Informationsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Trinkwasser-Informationsverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet

§ 1. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die Qualität des Trinkwassers

zu informieren.

§ 2. (1) Die Information hat auf Grund der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen

zu erfolgen.

(2) Bei der Information sind zumindest die Analysenergebnisse folgender Parameter – in der in

Klammer angeführten Einheit – anzugeben

1. „Nitrat“ [mg/l NO3]

2. „Pestizide“ [µg/l] unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; befinden sich alle

untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im

untersuchten Umfang quantitativ nicht nachweisbar“ zu erfolgen.

Zu den Parametern sind jeweils auch die zulässigen Höchstkonzentrationen anzugeben.

(3) Ist zu erwarten, dass bei den Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind

(zB bei Mischung von Wässern mehrerer Wasserspender), sind die auf Grund der vorliegenden

Analysenergebnisse möglichen Schwankungsbreiten anzugeben.

(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 der

Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 287/1996, höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat den Abnehmer zusätzlich über diese Tatsache zu

informieren.

§ 3. (1) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder

1. mit der Wasserrechnung oder

2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder

3. auf eine andere geeignete Weise

gemäß § 2 zu informieren.

(2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, daß die

Information gemäß Abs. 1 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen

ist.

§ 4. § 5 der Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996, § 7 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/

1991 und § 3 Abs. 2 der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 treten außer Kraft.

§ 5. Bei allen personenbezogenen Formulierungen dieser Verordnung gilt die gewählte Form für

beide Geschlechter.

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