352. Verordnung: Trinkwasser-Informationsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet
§ 1. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die Qualität des Trinkwassers
zu informieren.
§ 2. (1) Die Information hat auf Grund der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen
zu erfolgen.
(2) Bei der Information sind zumindest die Analysenergebnisse folgender Parameter – in der in
Klammer angeführten Einheit – anzugeben
1. „Nitrat“ [mg/l NO3]
2. „Pestizide“ [µg/l] unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; befinden sich alle
untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im
untersuchten Umfang quantitativ nicht nachweisbar“ zu erfolgen.
Zu den Parametern sind jeweils auch die zulässigen Höchstkonzentrationen anzugeben.
(3) Ist zu erwarten, dass bei den Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind
(zB bei Mischung von Wässern mehrerer Wasserspender), sind die auf Grund der vorliegenden
Analysenergebnisse möglichen Schwankungsbreiten anzugeben.
(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 1 der
Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 287/1996, höher belastetes Trinkwasser abgibt, hat den Abnehmer zusätzlich über diese Tatsache zu
informieren.
§ 3. (1) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder
1. mit der Wasserrechnung oder
2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder
3. auf eine andere geeignete Weise
gemäß § 2 zu informieren.
(2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, daß die
Information gemäß Abs. 1 allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen
ist.
§ 4. § 5 der Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996, § 7 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/
1991 und § 3 Abs. 2 der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 treten außer Kraft.
§ 5. Bei allen personenbezogenen Formulierungen dieser Verordnung gilt die gewählte Form für
beide Geschlechter.