352. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14a Abs. 1 und 4, des § 14b Abs. 1 und des § 14b Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 516/1995,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
und des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 38/1995, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 463/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 2 lit. d lautet die letzte Zeile:,,
Martinsbruck, Pfunds, Spiss;“
2. Im § 5 Abs. 4 lautet der letzte Satz
„Dies gilt nicht für Fälle des Abs. 3 lit. b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.“
3. Nach § 5 wird eingefügt
„§ 5a. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu
§ 5a genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn
die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.“
4. Nach § 9 wird eingefügt
„§ 9a. Das Zollamt Villach ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Registrierung
der Reisimporteure mit Sitz im Anwendungsgebiet und zur Durchführung des kumulativen Rückforderungssystems
im Sektor Reis einschließlich der damit verbundenen Erstattungen oder Nacherhebungen.“
5. In Abschnitt A der Anlage 1 zu § 1 wird die Zeile
„Zollamt Jennersdorf in Heiligenkreuz,“
ersetzt durch
„Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz i. L.“
6. In Abschnitt A der Anlage 3 zu § 1 werden die Zeilen
„Wien Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehr“
ersetzt durch
„Wien Freilager Wien Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehr“
7. In Abschnitt A der Anlage 3 zu § 1 wird die Zeile
„Jennersdorf Bahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr“
ersetzt durch
„Heiligenkreuz Bahnhof Jennersdorf Abfertigung im Eisenbahnverkehr“
8. In Abschnitt B der Anlage 3 zu § 1 werden die Zeilen
„Linz Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr“
ersetzt durch
„Linz Donaulager Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr“
9. In Abschnitt C der Anlage 3 zu § 1 wird folgende Zeile angefügt
„Frachtenbahnhof Abfertigung im Eisenbahnverkehr“
10. In Abschnitt F der Anlage 3 zu § 1 werden die Zeilen
„Innsbruck Tiroler Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr“
ersetzt durch
„Innsbruck Freilager Hall Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr“
11. In Abschnitt G der Anlage 3 zu § 1 entfällt die Zeile
„Höchst Bregenz Abfertigung im Eisenbahnverkehr“
12. In Abschnitt A der Anlage zu § 2 wird die Zeile
„Jennersdorf Bezirk Jennersdorf“
ersetzt durch
„Heiligenkreuz Bezirk Jennersdorf“
13. In der Anlage 4 zu § 1 entfallen die Abschnitte A, B und D.
14. Der bisherige Abschnitt C erhält die Abschnittsbezeichnung „A.“.
15. Der bisherige Abschnitt E erhält die Abschnittsbezeichnung „B.“.
16. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.