Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
352_1996 AT

352. Verordnung: Ausschreibung der zu wiederholenden Wahl zum Nationalrat in der Gemeinde Donnerskirchen (Burgenland) und im Wahlsprengel 2 der Gemeinde Reutte (Tirol) sowie die Festsetzung des Wahltages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Ausschreibung der zu wiederholenden Wahl zum Nationalrat in der Gemeinde Donnerskirchen (Burgenland) und im Wahlsprengel 2 der Gemeinde Reutte (Tirol) sowie die Festsetzung des Wahltages

Auf Grund des § 116 Abs. 1 und 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO idF BGBl.

Nr. 117/1996 wird verordnet

§ 1. Die Wahl zum Nationalrat in der Gemeinde Donnerskirchen (Burgenland) und im Wahlsprengel

2 der Gemeinde Reutte (Tirol) wird ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag der 13. Oktober

1996 bestimmt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →