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352_1994 AT

352. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6 und 104, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 355/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 701/1993 wird wie folgt geändert

1. Im Artikel III erhält der Text des bisherigen § 1 die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Abschnitte I, II a und IV der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 treten hinsichtlich der 3., 4. und 5. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 352/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft."

2. Artikel III § 3 lautet

„§ 3. Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 31. August 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 31. August 1996 außer Kraft."

3. In Anlage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986 werden die Wendungen „Bildungsanstalt für Erzieher" und „Bildungsanstalten für Erzieher" jeweils durch die Wendungen „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" und „Bildungsanstalten für Sozialpädagogik" ersetzt.

4. In Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986 wird im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Verbindliche Übungen", „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" jeweils der Fußnotenverweis ,,7)" und wird nach der Fußnote ,,6)" folgende Fußnote angefügt

,,7) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt II a."

5. In Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986 lautet im Abschnitt I die den Pflichtgegenstand „Rechtskunde" betreffende Zeile

„Rechtskunde und Politische Bildung — — — 2 - 2 III"

6. In Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986 wird nach dem Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel und allgemeine didaktische Grundsätze) folgender Abschnitt II a eingefügt

„H a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Abschnitt I Z 4 der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70l/ 1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Bestimmungen nur auf die 4. und 5. Klasse anzuwenden sind und daß weiters von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in einem Ausmaß von insgesamt vier Wochenstunden in der 4. und 5. Klasse und zwei Wochenstunden in der 5. Klasse abgewichen werden kann."

7. In Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986 entfallen im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen), didaktische Grundsätze) in den Unterabschnitten A (Pflichtgegenstände), B (Verbindliche Übungen), C (Freigegenstände) und D (Unverbindliche Übungen) jeweils im Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände die die Wochenstundenzahlen enthaltenden Klammerausdrücke nach den die jeweils 4. und 5. Klassen betreffenden Überschriften.

8. In Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986 lautet im Abschnitt IV Unterabschnitt A die Überschrift des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde"

„RECHTSKUNDE UND POLITISCHE . BILDUNG"

9. In Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986 lauten im Abschnitt IV Unterabschnitt A die didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde und Politische Bildung"

„Didaktische Grundsätze

Der Unterricht soll Kenntnisse über das politische, kulturelle und wirtschaftliche Geschehen sowie Sachinformationen über deren historische und gesellschaftliche Entstehungsbedingungen und die in ihnen wirkenden Kräfte und Interessen vermitteln. Die Schüler sollen die Fähigkeit zum Erkennen politischer, kultureller und wirtschaftlicher Zusammenhänge sowie deren kritischer Beurteilung gewinnen. Darüber hinaus sollen die Schüler zur aktiven Mitwirkung und Mitgestaltung am politischen, kulturellen- und wirtschaftlichen Zusammenleben motiviert werden.

Der Unterricht soll nicht nur das nötige Wissen in Rechtskunde vermitteln, sondern auch das Verständnis für die Bedeutung des Rechtes als Grundlage einer gesellschaftlichen Ordnung wek-ken. Insbesondere sind dabei jene Themen auszuwählen, die die Grundlage für das berufliche und persönliche Leben des einzelnen bilden.

Aus den angegebenen Rechtsgebieten sind vor allem jene Kapitel auszuwählen und eingehend zu behandeln, die als Grundlage für eine Beurteilung verschiedener Situationen des beruflichen und persönlichen Lebens notwendig sind.

Im Gegenstand Rechtskunde und Politische Bildung sind Querverbindungen zu allen Unterrichtsgegenständen (insbesondere Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde) nach Möglichkeit auf Grund einer gemeinsamen Planung mit Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände herzustellen.

Die einzelnen Stoffgebiete sollen, soweit dies möglich ist, von konkreten Fällen ausgehend so behandelt werden, daß ein systematischer Aufbau gewährleistet ist."

10. Der Überschrift der Anlage II (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Kolleg für Sozialpädagogik) wird folgender Klammerausdruck angefügt

„(EINSCHLIESSLICH KOLLEGS FÜR BERUFSTÄTIGE)"

11. In Anlage II Abschnitt II a (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet im dritten Absatz die Z 6

„6. Die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf die im Abschnitt I (Stundentafel) ausgewiesenen Wochenstunden nicht überschreiten."

12. In Anlage II Abschnitt II a wird nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt

„Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Kollegs für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An den Kollegs für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden."

13. Der Überschrift der Anlage III (Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern) wird folgender Klammerausdruck angefügt

„(EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)"

14. In Anlage III Abschnitt II a (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt

„Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Lehrgängen für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An den Lehrgängen für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden."

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