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352_1991 AT

352. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

Nach Mitteilung des Generaldirektors der

Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur hat Finnland am

28. Dezember 1990 seine Beitrittsurkunde zum

Abkommen über die Errichtung einer Europäischen

Organisation für kernphysikalische Forschung

(BGBl. Nr. 41/1960, letzte Kundmachung des

Geltungsbereiches BGBl. Nr. 157/1986) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors

der UNESCO zufolge hat Jugoslawien dieses

Abkommen mit Wirkung vom 31. Dezember 1961

gekündigt.

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