352_1991
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352. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 352. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
1991_352_0 352. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung
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Nach Mitteilung des Generaldirektors der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur hat Finnland am
28. Dezember 1990 seine Beitrittsurkunde zum
Abkommen über die Errichtung einer Europäischen
Organisation für kernphysikalische Forschung
(BGBl. Nr. 41/1960, letzte Kundmachung des
Geltungsbereiches BGBl. Nr. 157/1986) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors
der UNESCO zufolge hat Jugoslawien dieses
Abkommen mit Wirkung vom 31. Dezember 1961
gekündigt.