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352. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1990 — ETV 1990

Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, 4 und 7, des

§ 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes

— ETG, BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1983 wird in

den Artikeln I und III vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr, auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,

wird in den Artikeln II und III vom Bundesminister

für Arbeit und Soziales — und zwar, soweit es sich

um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende

Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

und soweit es" sich um Betriebe handelt, die dem

Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

(VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr — sowie auf Grund

des § 71 der Gewerbeordnung 1973 — GewO

1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der

Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird in

§ 18 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales verordnet

Artikel I

Maßnahmen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes

§ 1. Die im Anhang 1 angeführten elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften und Vorschriften

über Normalisierung und Typisierung (in dieser

Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet)

werden für verbindlich erklärt.

§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2,

§ 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften

berücksichtigt worden sind,

wenn sie den im Anhang 1 angeführten jeweils für

sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend

hergestellt, errichtet, in Verkehr

gebracht, instand gehalten und betrieben werden.

Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse

des ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen

zu treffen.

§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und

Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen

den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften berücksichtigt

worden sind,

wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in

den im Anhang 1 angeführten jeweils für sie in

Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

festgelegt sind. Andernfalls sind

zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG

den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu

treffen.

§ 4. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den mit

dieser Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften

nicht entsprechen, wohl aber den bisher in

Kraft gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend

hergestellt wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem

Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden

SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

(2) Elektrische Betriebsmittel, die den mit der

Elektrotechnikverordnung 1989 — ETV 1989 in

Kraft getretenen SNT-Vorschriften nicht entspre-

chen, wohl aber den bis dahin in Kraft gestandenen

SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt wurden,

dürfen noch bis zum 1. Mai 1991 in Verkehr

gebracht werden.

§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen

Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten,

Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere

Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und

Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung

nicht erfaßt.

§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten

die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-

Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige

Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden

SNT-Vorschriften anderes festlegen.

§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise

von elektrotechnisch Fachunkundigen

benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in

deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben

über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße

Installation, Verwendung und Wartung

zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen

sind nur jene einfachen elektrischen

Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch

Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,

Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften

an dem elektrischen Betriebsmittel oder

auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung

muß jedenfalls stets der Hersteller und bei

ausländischen Produkten ein für das Inverkehrbringen

im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.

§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund

einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung,

dRGBl. I S 273/1942, erteilten Bewilligung das

Prüfzeichen

zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des

Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.

Als diesem Zeichen gleichwertig sind bei Rohren

und Leitungen die Zeichen

und bei Leitungen der Kennfaden

anzusehen.

§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel,

die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist

verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen

Beseitigung erfolgt.

§ 11. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen

gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65 a/1985

§ 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb

befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen

Betriebsmittel verbindlich.

(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen

gemäß ÖVE-EN 7 a/1990 sind an bestehenden

elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

in medizinisch genutzten Räumen vorzunehmen.

Diese Umstellung hat möglichst frühzeitig,

spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 zu

erfolgen. Ausgenommen davon sind die folgenden

Räume der Anwendungsgruppe 1: Bettenräume,

Räume der physikalischen Therapie, Massageräume

und Praxisräume der Human- und Veterinärmedizin.

Diese sind bis spätestens 1. Jänner

1995 umzustellen.

§ 12. (1) Folgende SNT-Vorschriften werden ab

1. Jänner 1991 für verbindlich erklärt

Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften

erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften

(2) Folgende SNT-Vorschriften werden ab

1. September 1992 für verbindlich erklärt

Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften

erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften

(3) Folgende SNT-Vorschriften werden ab

1. Mai 1994 für verbindlich erklärt

(4) Bis zu den in den Abs. 1 bis 3 genannten Zeitpunkten

wird den Erfordernissen des ETG unter

den Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung

sowohl bei Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt

verbindlichen als auch der ab dann verbindlichen

SNT-Vorschriften entsprochen, sofern in

jedem Einzelfall die für die Beurteilung maßgeblichen

SNT-Vorschriften zur Gänze angewendet

werden.

Artikel II

Maßnahmen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes

§ 13. (1) Elektrische Betriebsmittel sind zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

vor Gefahren, die nicht durch den elektrischen

Strom bedingt sind, entsprechend den im

Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht

kommenden SNT-Vorschriften und den dazu im

Anhang 2 angeführten allfälligen zusätzlichen

Bestimmungen zu betreiben bzw. zu bedienen

sowie mit den in diesen Vorschriften angeführten

Schutzmaßnahmen zu verwenden.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel haben

hinsichtlich der den Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefahren durch

den elektrischen Strom betreffenden Regelungen

den gemäß Artikel I verbindlich erklärten und im

Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht

kommenden SNT-Vorschriften unbeschadet des

§ 38 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung,

BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 593/1987 zu entsprechen.

(3) Arbeiten an elektrischen Anlagen sind zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

entsprechend den SNT-Vorschriften

ÖVE-E 5, Teil 1/1989, ÖVE-E 5, Teil 9/1982 und

ÖVE-T 5/1972 einschließlich ÖVE-T 5 a/1985

vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen;

dies gilt auch hinsichtlich des Bedienens von elektrischen

Anlagen. Arbeiten an elektrischen Anlagen

und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von

Personen durchgeführt werden, die nach diesen

SNT-Vorschriften hiezu berechtigt sind. Arbeiten

an unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen

Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen

nur dann durchgeführt werden, wenn diese

Arbeiten nach diesen SNT-Vorschriften zulässig

und die auf Grund dieser SNT-Vorschriften erforderlichen

Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(4) Die §§ 5, 6, 11 und 12 sind anzuwenden.

§ 14. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach

Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als die

im § 13 vorgeschriebenen Vorkehrungen zuzulassen,

wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße

Rechnung getragen wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates Abweichungen von

den Vorschriften des § 13 zuzulassen, insoweit hiedurch

die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht

beeinträchtigt werden.

(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden

Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat

auszuüben.

Artikel III

Schlußbestimmungen

§ 15. Die in den Anhängen angeführten „Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik"

werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik,

1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet,

veröffentlicht und verkauft.

§ 16. Die in den Anhängen angeführten ÖNORMEN

werden vom Österreichischen Normungsinstitut,

1020 Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft.

§ 17. Die Elektrotechnikverordnung für den

Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese

Verordnung nicht berührt.

§ 18. Diese Verordnung tritt — unbeschadet des

§ 12 — mit 1. Juli 1990 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten

dieser Verordnung tritt die Elektrotechnikverordnung

1989 — ETV 1989, BGBl. Nr. 104,

außer Kraft.

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