352. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, 4 und 7, des
§ 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes
— ETG, BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1983 wird in
den Artikeln I und III vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr, auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,
wird in den Artikeln II und III vom Bundesminister
für Arbeit und Soziales — und zwar, soweit es sich
um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende
Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
und soweit es" sich um Betriebe handelt, die dem
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
(VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr — sowie auf Grund
des § 71 der Gewerbeordnung 1973 — GewO
1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der
Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird in
§ 18 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales verordnet
Artikel I
Maßnahmen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes
§ 1. Die im Anhang 1 angeführten elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften
über Normalisierung und Typisierung (in dieser
Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet)
werden für verbindlich erklärt.
§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2,
§ 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften
berücksichtigt worden sind,
wenn sie den im Anhang 1 angeführten jeweils für
sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend
hergestellt, errichtet, in Verkehr
gebracht, instand gehalten und betrieben werden.
Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse
des ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen
zu treffen.
§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und
Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen
den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften berücksichtigt
worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in
den im Anhang 1 angeführten jeweils für sie in
Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
festgelegt sind. Andernfalls sind
zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG
den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu
treffen.
§ 4. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den mit
dieser Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften
nicht entsprechen, wohl aber den bisher in
Kraft gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend
hergestellt wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem
Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden
SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) Elektrische Betriebsmittel, die den mit der
Elektrotechnikverordnung 1989 — ETV 1989 in
Kraft getretenen SNT-Vorschriften nicht entspre-
chen, wohl aber den bis dahin in Kraft gestandenen
SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt wurden,
dürfen noch bis zum 1. Mai 1991 in Verkehr
gebracht werden.
§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen
Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten,
Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere
Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und
Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung
nicht erfaßt.
§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten
die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-
Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige
Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden
SNT-Vorschriften anderes festlegen.
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise
von elektrotechnisch Fachunkundigen
benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in
deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben
über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße
Installation, Verwendung und Wartung
zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen
sind nur jene einfachen elektrischen
Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch
Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,
Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften
an dem elektrischen Betriebsmittel oder
auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung
muß jedenfalls stets der Hersteller und bei
ausländischen Produkten ein für das Inverkehrbringen
im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.
§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund
einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung,
dRGBl. I S 273/1942, erteilten Bewilligung das
Prüfzeichen
zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des
Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.
Als diesem Zeichen gleichwertig sind bei Rohren
und Leitungen die Zeichen
und bei Leitungen der Kennfaden
anzusehen.
§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel,
die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist
verboten, sofern dies nicht zum Zweck der schadlosen
Beseitigung erfolgt.
§ 11. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen
gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65 a/1985
§ 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb
befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen
Betriebsmittel verbindlich.
(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen
gemäß ÖVE-EN 7 a/1990 sind an bestehenden
elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
in medizinisch genutzten Räumen vorzunehmen.
Diese Umstellung hat möglichst frühzeitig,
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 zu
erfolgen. Ausgenommen davon sind die folgenden
Räume der Anwendungsgruppe 1: Bettenräume,
Räume der physikalischen Therapie, Massageräume
und Praxisräume der Human- und Veterinärmedizin.
Diese sind bis spätestens 1. Jänner
1995 umzustellen.
§ 12. (1) Folgende SNT-Vorschriften werden ab
1. Jänner 1991 für verbindlich erklärt
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften
erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften
(2) Folgende SNT-Vorschriften werden ab
1. September 1992 für verbindlich erklärt
Mit der Verbindlichkeit dieser SNT-Vorschriften
erlischt die Verbindlichkeit folgender SNT-Vorschriften
(3) Folgende SNT-Vorschriften werden ab
1. Mai 1994 für verbindlich erklärt
(4) Bis zu den in den Abs. 1 bis 3 genannten Zeitpunkten
wird den Erfordernissen des ETG unter
den Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung
sowohl bei Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt
verbindlichen als auch der ab dann verbindlichen
SNT-Vorschriften entsprochen, sofern in
jedem Einzelfall die für die Beurteilung maßgeblichen
SNT-Vorschriften zur Gänze angewendet
werden.
Artikel II
Maßnahmen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes
§ 13. (1) Elektrische Betriebsmittel sind zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
vor Gefahren, die nicht durch den elektrischen
Strom bedingt sind, entsprechend den im
Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht
kommenden SNT-Vorschriften und den dazu im
Anhang 2 angeführten allfälligen zusätzlichen
Bestimmungen zu betreiben bzw. zu bedienen
sowie mit den in diesen Vorschriften angeführten
Schutzmaßnahmen zu verwenden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel haben
hinsichtlich der den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefahren durch
den elektrischen Strom betreffenden Regelungen
den gemäß Artikel I verbindlich erklärten und im
Anhang 1 angeführten, jeweils für sie in Betracht
kommenden SNT-Vorschriften unbeschadet des
§ 38 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 593/1987 zu entsprechen.
(3) Arbeiten an elektrischen Anlagen sind zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
entsprechend den SNT-Vorschriften
ÖVE-E 5, Teil 1/1989, ÖVE-E 5, Teil 9/1982 und
ÖVE-T 5/1972 einschließlich ÖVE-T 5 a/1985
vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen;
dies gilt auch hinsichtlich des Bedienens von elektrischen
Anlagen. Arbeiten an elektrischen Anlagen
und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von
Personen durchgeführt werden, die nach diesen
SNT-Vorschriften hiezu berechtigt sind. Arbeiten
an unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen
Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen
nur dann durchgeführt werden, wenn diese
Arbeiten nach diesen SNT-Vorschriften zulässig
und die auf Grund dieser SNT-Vorschriften erforderlichen
Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(4) Die §§ 5, 6, 11 und 12 sind anzuwenden.
§ 14. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach
Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als die
im § 13 vorgeschriebenen Vorkehrungen zuzulassen,
wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße
Rechnung getragen wird.
(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates Abweichungen von
den Vorschriften des § 13 zuzulassen, insoweit hiedurch
die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden
Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat
auszuüben.
Artikel III
Schlußbestimmungen
§ 15. Die in den Anhängen angeführten „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik"
werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet,
veröffentlicht und verkauft.
§ 16. Die in den Anhängen angeführten ÖNORMEN
werden vom Österreichischen Normungsinstitut,
1020 Wien, Heinestraße 38, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
§ 17. Die Elektrotechnikverordnung für den
Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese
Verordnung nicht berührt.
§ 18. Diese Verordnung tritt — unbeschadet des
§ 12 — mit 1. Juli 1990 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung tritt die Elektrotechnikverordnung
1989 — ETV 1989, BGBl. Nr. 104,
außer Kraft.