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352_1989 AT

352. Verordnung: Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges für Zivildienstleistende

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges für Zivildienstleistende

Auf Grund des § 18 a Abs. 4 sowie der §§ 15

Abs. 2, 22 Abs. 2 und 3 und 38 Abs. 1 Z3 und 4

sowie Abs. 5 und 6 des Zivildienstgesetzes 1986,

BGBl. Nr. 679, sowie der §§ 18 a Abs. 1 und 5 und

23 a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 598/1988 wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

Art und Aufgabe des Grundlehrganges

§ 1. (1) Der Grundlehrgang für Zivildienstleistende

hat die Aufgabe, den Zivildienstleistenden

jene Fertigkeiten und grundsätzlichen Kenntnisse

zu vermitteln, die sie im Fall ihres Einsatzes bei Elementarereignissen,

Unglücksfällen außergewöhnlichen

Umfanges und außerordentlichen Notständen

gemäß § 21 Abs. 1 oder § 8 a ZDG benötigen. Er

soll eine Grundlage für eine Verwendung der Zivildienstpflichtigen

bei für derartige Einsätze in

Betracht kommenden Einrichtungen sein.

(2) Die Zivildienstleistenden sollen im Grundlehrgang

weiters mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung

der Republik Österreich vertraut

gemacht und in ihrer Urteilsfähigkeit und in ihrem

sozialen Verständnis gefördert werden. Sie sollen

ihre gesellschaftliche Stellung und ihre Rolle im

Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung

erkennen lernen und zu entsprechendem Handeln

im Dienste der Umfassenden Landesverteidigung

ausgebildet werden.

Umfang und Dauer

§ 2. (1) Der Grundlehrgang dauert insgesamt

3 Wochen. Während dieses Zeitraumes ist der

Zivildienstleistende von Dienstleistungen bei der

Einrichtung befreit.

(2) Die Gründlehrgangsteilnehmer sind — abgesehen

von begründeten Ausnahmefällen, insbesondere

solchen organisatorischer oder administrativer

Art, — grundsätzlich internatsmäßig unterzubringen.

§ 3. Der Grundlehrgang ist in folgende Lehrblöcke

zu gliedern

1. Einführung in den Grundlehrgang;

2. Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden;

3. Politische Bildung und Konfliktlösungsmöglichkeiten;

4. Grundzüge des Zivilschutzes als eines umfassenden

Katastrophenschutzes;

5. Dienste im Rettungswesen und in anderen

sozialen Bereichen;

6. Technische Hilfeleistung.

§ 4. (1) Die einzelnen Lehrblöcke haben zu

umfassen

1. Einführung in den Grundlehrgang

a) Lehrstoff

Grundsätzliche Informationen über den

Grundlehrgang; gegenseitiges Kennenlernen

der Zivildienstleistenden; die Rolle

des Zivildienstleistenden im Rahmen der

Umfassenden Landesverteidigung; Wahl

des Kurssprechers.

b) Dauer

4 Unterrichtseinheiten.

2. Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden

a) Lehrstoff

Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden

während der Leistung des ordentlichen

und des außerordentlichen Zivildienstes;

Befugnisse und Pflichten des

Vorgesetzten; außerordentlicher Zivildienst

und seine Anwendungsfälle.

b) Dauer

4 Unterrichtseinheiten.

3. Politische Bildung und Konfliktlösungsmöglichkeiten

a) Lehrstoff:.

Gesellschaft — Politik — Demokratie

Die Gesellschaft als Feld sozialer Beziehungen;

Konflikte und Konfliktaustragung;

Politik und Demokratie; Gewalt in

der Gesellschaft.

Wirtschaft — Gesellschaft — Politik in

Österreich: Der Aufbau unserer Gesellschaft

— gesellschaftliche Konfliktfelder;

das politische System; die Durchsetzung

politischer Interessen.

Die Welt und ihre Konflikte: Internationale

Beziehungen — Konfliktherde; Formen

der Bedrohung; militärische und

nichtmilitärische Sicherheitskonzepte.

Österreichs Sicherheit: Status und Rolle

Österreichs; Österreichs Sicherheitspolitik;

Möglichkeiten gewaltfreier Selbstbehauptung;

das Selbstverständnis des Zivildieners

in Österreich.

b) Dauer

28 Unterrichtseinheiten.

4. Grundzüge des Zivilschutzes als eines umfassenden

Katastrophenschutzes

a) Lehrstoff

Grundsätze des österreichischen Zivilschutzkonzeptes,

insbesondere rechtliche

und organisatorische Grundlagen, internationale

Zusammenarbeit, Zivilschutz im

europäischen Vergleich.

Vorkehrungen der Behörden, insbesondere

Einsatzvorsorgen, Strahlenschutz,

behördliche Warnsysteme, bauliche

Schutzmaßnahmen, Hubschrauber-Rettungsdienst,

Information der Bevölkerung.

Grundsätzliches über die Vorkehrungen

der Einsatzorganisationen.

Vorkehrungen im Privatbereich, insbesondere

Vorsorgemaßnahmen im Bereich der

Familie, Verhalten in bestimmten Notsituationen

(Selbstschutz).

b) Dauer

10 Unterrichtseinheiten.

5. Dienste im Rettungswesen und in anderen

sozialen Bereichen

5.1 Grundlehrstoff

5.1.1 Erste Hilfe, die Rettungskette, der Notfall;

lebensrettende Sofortmaßnahmen,

Bewußtlosigkeit, Atemstillstand, Atemstörungen,

Kreislaufstillstand, Kreislaufstörungen,

starke Blutung, Schock; Wunden,

stumpfe Verletzungen, Knochenbrüche,

innere Verletzungen; akut auftretende

Erkrankungen, Vergiftungen; Verbandlehre.

5.1.2 Kranken- und Altenhilfe; Sozialarbeit;

Behindertenbetreuung; Infektionskrankheiten;

Gesundheits- und Ernährungslehre.

5.2 Erweiterungslehrstoff

5.2.1 für Grundlehrgänge mit überwiegend dem

Rettungswesen zugewiesenen Teilnehmern

Erweiterung und Vertiefung der unter

5.1.1 genannten Lehrinhalte; rechtliche

Grundlagen; Versorgung vital gefährdeter

Personen; Funktionen der Einsatzleitstelle;

Hygiene; Geburtshilfe und gynäkologische

Notfälle; psychiatrischer Notfall;

Verhalten gegenüber dem Patienten; Sanitätseinsatz

im Katastrophenfall; Gerätekunde;

5.2.2 für Grundlehrgänge mit überwiegend den

anderen sozialen Bereichen zugewiesenen

Teilnehmern

Erweiterung und Vertiefung der unter

5.1.2 genannten Lehrinhalte im Hinblick

auf die praktische Sozialarbeit; spezifische

Krankenbetreuung; pädagogische, psychologische

und physiologische Grundlagen;

Integrationsmaßnahmen für Menschen

mit Behinderungen; Ethik der

Sozialarbeit; Sterbebegleitung; Resozialisierung

von Haftentlassenen; Betreuung

von Drogen- und Alkoholkranken;

Flüchtlingsbetreuung; Trägerorganisationen

der Sozialdienste; rechtliche Grundlagen;

5.2.3 für Grundlehrgänge mit verschiedenen

Dienstleistungsbereichen zugewiesenen

Teilnehmern

Auswahl aus den unter 5.2.1 und 5.2.2

genannten Lehrinhalten unter Berücksichtigung

der unter den Grundlehrgangsteilnehmern

vertretenen Dienstleistungsbereiche.

5.3 Dauer

40 Unterrichtseinheiten Grundlehrstoff,

20 Unterrichtseinheiten Erweiterungslehrstoff.

6. Technische Hilfeleistung

a) Lehrstoff

Gebrauch von einfachen Bergegeräten

Grundlagen der Mechanik, Befestigen

(Anschlagen) von Lasten, Geräte für den

technischen Einsatz, Seilknoten, Pölzen

von Bauwerken, Rettung aus lebensbedrohenden

Zwangslagen.

Brandschutz: Vorbeugender Brandschutz,

Selbstschutz, Betriebsbrandschutz,

Abwehr (Brennen und Löschen), Gefahren

der Einsatzstelle, Nachrichtendienst

und Orientierung.

Schutzmaßnahmen gegen gefährliche

Stoffe: Gefahren, Warn- und Kennsysteme,

Sofortmaßnahmen bei Unfällen.

Schutzmaßnahmen bei Elementarereignis-,

sen: Schadensereignisse, Schutzmaßnahmen.

Retten und Bergen aus dem Wasser: Einfache

Wasserrettungsmittel, Rettungsschwimmen,

Menschen- und Tierrettung,

Bergung von Sachen.

b) Dauer

30 Unterrichtseinheiten.

(2) Das zeitliche Ausmaß einer in Abs. 1 angeführten

Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.

(3) Die im § 3 Z 3 bis 6 genannten Lehrblöcke

haben neben dem theoretischen Unterricht ausreichend

praktische Übungen und Exkursionen zu

umfassen, die der Darbietung des Lehrstoffes in

unmittelbarer Anschauung und der Auseinanderset-

zung mit den Erfordernissen der Praxis dienen. Die

praktischen Übungen in den Lehrblöcken 4 bis 6

sollen möglichst unter Mitwirkung der Einsatzorganisationen

unter Bedachtnahme auf örtliche oder

länderweise unterschiedliche Gegebenheiten — insbesondere

auch unter einem lehrblocküberschreitenden

Aspekt — durchgeführt werden.

Teilnehmerzahl

§ 5. In einem Grundlehrgang sind, soweit nicht

besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl

erforderlich machen, grundsätzlich nicht mehr als

30 Zivildienstleistende zusammenzufassen.

Leiter des Grundlehrganges, Lehrstoffverteilung

und Stundenplan

§ 6. (1) Der Bundesminister für Inneres oder,

soweit die Durchführung des Grundlehrganges

dem Rechtsträger einer anerkannten Einrichtung

übertragen wurde (§ 18 a Abs. 2 ZDG), dieser, hat

eine geeignete Person möglichst aus dem Kreis der

in Betracht kommenden Vortragenden zum Leiter

des jeweiligen Grundlehrganges zu bestellen.

(2) Geeignet für die in Abs. 1 genannte Funktion

ist eine Person, die über entsprechende Fähigkeiten

und wenn möglich über Erfahrungen auf den

Gebieten der Organisation, der Administration und

der Menschenführung verfügt.

(3) Die Bestellung des Leiters eines Grundlehrganges

durch den Rechtsträger bedarf der vorherigen

Genehmigung des Bundesministers für Inneres.

Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht binnen

vier Wochen ab Bekanntgabe der Bestellung

dagegen Einwendungen erhoben werden.

(4) Der Leiter des Grundlehrganges ist während

des Grundlehrganges als Vorgesetzter der daran

teilnehmenden Zivildienstleistenden anzusehen

(§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 3 ZDG).

§ 7. (1) Der Leiter des Grundlehrganges hat in

Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden

Vortragenden einen Plan über die Verteilung des

Lehrstoffes auf die in den einzelnen Lehrblöcken

zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten

(Lehrstoffverteilung) und die Verteilung der Unterrichtseinheiten

im Rahmen des gesamten Grundlehrganges

(Stundenplan) zu erstellen. Hiebei ist

eine Unterrichtseinheit mit dem im § 4 Abs. 2 angeführten

Zeitausmaß anzunehmen.

(2) Die Lehrstoffverteilung und der Stundenplan

sind dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung

vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu

erfolgen, daß die Genehmigung bis zu Beginn des

Grundlehrganges vorgenommen werden kann. Die

Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht bis zu

Beginn des Grundlehrganges Einwendungen erhoben

werden. Jede nicht nur vorübergehende Änderung

des Stundenplanes während des Grundlehrganges

ist dem Bundesminister für Inneres zur

Kenntnis zu bringen.

(3) Der Leiter des Grundlehrganges hat die

Lehrstoffverteilung und den Stundenplan den Zivildienstleistenden

zu Beginn des Grundlehrganges in

geeigneter Weise bekanntzugeben.

Vortragende des Grundlehrganges

§ 8. (1) Zu Vortragenden sind nur Personen heranzuziehen,

die die erforderliche persönliche und

fachliche Eignung für die Unterweisung von Zivildienstleistenden

im Rahmen des Grundlehrganges

besitzen, die zumindest auf einem der in § 3

genannten Fachgebiete entsprechende Kenntnisse

und Erfahrungen aufweisen und die deshalb vom

Bundesminister für Inneres für einen Einsatz im

Grundlehrgang zugelassen wurden.

(2) Die Vortragenden sind pro Bundesland zentral

durch das Bundesministerium für Inneres zu

erfassen. Der Bundesminister für Inneres hat den

Rechtsträgern, denen die Durchführung von

Grundlehrgängen für einen bestimmten regionalen

Bereich übertragen worden ist, eine Liste der für

diesen Bereich erfaßten Vortragenden zur Verfügung

zu stellen. Im Grundlehrgang sind nur Vortragende

einzusetzen, die in diesen Listen verzeichnet

sind.

(3) Der Vortragende hat darauf hinzuwirken,

daß die Aufgaben des Grundlehrganges (§ 1) erfüllt

werden. In diesem Sinne hat er unter Berücksichtigung

der Vorbildung der Zivildienstleistenden und

der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff dem

Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln,

eine gemeinsame Bildungswirkung aller Lehrblöcke

anzustreben, den Unterricht anschaulich und

gegenwartsbezogen zu gestalten und die Zivildienstleistenden

zur Selbständigkeit und Mitarbeit

in der Gemeinschaft anzuleiten. Ferner hat er jeden

Zivildienstleistenden zu den seinen Anlagen entsprechenden

bestmöglichen Leistungen zu führen

und durch geeignete Methoden und zweckmäßigen

Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag der

Unterrichtsveranstaltung als Grundlage weiterer

Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen

zu festigen.

(4) In Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes,

insbesondere zur Erörterung aktueller oder

besonders interessierender Themen, kann der

Grundlehrgangsleiter nach Anhörung des betreffenden

Vortragenden und des Kurssprechers auch

außenstehende Experten (Gastvortragende) einladen.

Eine solche Einladung bedarf der Genehmigung

des Bundesministers für Inneres.

(5) Dem Vortragenden kommen in Erfüllung seiner

Aufgaben in bezug auf die Zivildienstleistenden

die Pflichten und Rechte eines Vorgesetzten zu

(§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 2 ZDG).

Leistungsfeststellung

§ 9. Der Vortragende hat zu beurteilen, ob der

Zivildienstleistende jene Kenntnisse und Fertigkei-

ten erworben hat, die dem Ausbildungsziel des

Grundlehrganges entsprechen. Hiezu können dem

Zivildienstleistenden erforderlichenfalls mündliche,

schriftliche oder praktische Aufgaben gestellt werden.

§ 10. (1) Am Ende des Grundlehrganges hat der

Grundlehrgangsleiter für den Zivildienstleistenden

auf Grund der Beurteilung der Vortragenden eine

Leistungsfeststellung zu treffen. Diese hat sich darauf

zu beschränken, in welchen Lehrblöcken das

Ausbildungsziel gemäß § 9 erreicht oder nicht

erreicht worden ist.

(2) Hat der Zivildienstleistende in einem der in

§ 3 Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcke das Ausbildungsziel

nicht erreicht, so ist ihm dies schriftlich

mitzuteilen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist —

sofern dies für den Einsatz des Zivildienstleistenden

bedeutsam sein kann — dem Rechtsträger, dessen

Einrichtung der Zivildienstleistende zur Leistung

des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen ist, zu

übermitteln.

Aufgaben des Zivildienstleistenden

§ 11. (1) Der Zivildienstleistende hat sich bis zu

45 Stunden wöchentlich dem Grundlehrgang zu

unterziehen. Die vorangeführte Zeit einer dienstlichen

Inanspruchnahme kann überschritten werden,

wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles

(zB bei praktischen Übungen oder Exkursionen)

oder zur' Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes

erforderlich ist. Eine Überschreitung ist jedoch in

jedem Fall nur zulässig, wenn dies weder durch

organisatorische noch durch andere geeignete

Maßnahmen vermieden werden kann.

(2) Der Zivildienstleistende hat sich unter Mitnahme

der notwendigen Lernbehelfe jeweils pünktlich

am festgesetzten Ort einzufinden. Er hat sich

in die Gemeinschaft einzufügen und die Unterrichtsarbeit

durch seine Mitarbeit zu fördern.

§ 12. (1) Die Nichtteilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen

ist nur zulässig

1. bei Krankheit oder aus anderen wichtigen

Gründen (§ 23 b ZDG) und

2. bei Dienstfreistellung nach § 23 a Abs. 3

ZDG.

Die Gewährung einer Dienstfreistellung nach

§ 23 a Abs. 1 oder 2 ZDG ist während der Dauer

des Grundlehrganges ausgeschlossen.

(2) Hat der Zivildienstleistende aus sonstigen

Gründen Unterrichtseinheiten versäumt, so kann

ihm aufgetragen werden, diese sobald wie möglich

nachzuholen. Wenn die Art des nachzuholenden

Lehrstoffes es zuläßt und Belange des Zivildienstes

nicht entgegenstehen, kann dem Zivildienstleistenden

auch lediglich aufgetragen werden, die Kenntnis

des nachzuholenden Lehrstoffes nachzuweisen.

(3) Hat der Zivildienstleistende aus den in § 3

Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcken jeweils mehr als

ein Drittel der Unterrichtseinheiten versäumt, so

hat er in zumindest einem dieser Lehrblöcke die

versäumten Unterrichtseinheiten nachzuholen.

Hievon kann abgesehen werden, wenn der Zivildienstleistende

den ordentlichen Zivildienst ganz

oder überwiegend bei einer Einrichtung ableistet,

die in besonderem Maße geeignet ist, die Erfüllung

des Zweckes des außerordentlichen Zivildienstes zu

gewährleisten (§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG), oder

sonst sichergestellt ist, daß der Zivildienstleistende

durch die Dienstleistung bei der Einrichtung in

einem der genannten Lehrblöcke die für die Leistung

des außerordentlichen Zivildienstes zumindest

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

(§ 9) erwirbt.

Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden,

Befugnisse und Pflichten des Leiters des Grundlehrganges

und der Vortragenden sowie Pflichtverletzungen

§ 13. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang und

alle Verrichtungen, die der Erfüllung der dem

Zivildienstleistenden nach den Bestimmungen dieser

Verordnung obliegenden Aufgaben dienen, sind

Dienstpflichten des Zivildienstleistenden im Rahmen

des ordentlichen Zivildienstes.

(2) Die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden

sowie die Folgen von Pflichtverletzungen

sind nach den für die übrige Zeit des ordentlichen

Zivildienstes anzuwendenden Bestimmungen des

Zivildienstgesetzes zu beurteilen. Das gleiche gilt

für die Aufgaben, die Befugnisse sowie allfällige

Pflichtverletzungen des Leiters des Grundlehrganges

und der Vortragenden.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres

vom 2. November 1981, BGBl. Nr. 612, in der

Fassung des BGBl. Nr. 636/1983 außer Kraft.

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