352. Verordnung: Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges für Zivildienstleistende
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 a Abs. 4 sowie der §§ 15
Abs. 2, 22 Abs. 2 und 3 und 38 Abs. 1 Z3 und 4
sowie Abs. 5 und 6 des Zivildienstgesetzes 1986,
BGBl. Nr. 679, sowie der §§ 18 a Abs. 1 und 5 und
23 a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 598/1988 wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
Art und Aufgabe des Grundlehrganges
§ 1. (1) Der Grundlehrgang für Zivildienstleistende
hat die Aufgabe, den Zivildienstleistenden
jene Fertigkeiten und grundsätzlichen Kenntnisse
zu vermitteln, die sie im Fall ihres Einsatzes bei Elementarereignissen,
Unglücksfällen außergewöhnlichen
Umfanges und außerordentlichen Notständen
gemäß § 21 Abs. 1 oder § 8 a ZDG benötigen. Er
soll eine Grundlage für eine Verwendung der Zivildienstpflichtigen
bei für derartige Einsätze in
Betracht kommenden Einrichtungen sein.
(2) Die Zivildienstleistenden sollen im Grundlehrgang
weiters mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung
der Republik Österreich vertraut
gemacht und in ihrer Urteilsfähigkeit und in ihrem
sozialen Verständnis gefördert werden. Sie sollen
ihre gesellschaftliche Stellung und ihre Rolle im
Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung
erkennen lernen und zu entsprechendem Handeln
im Dienste der Umfassenden Landesverteidigung
ausgebildet werden.
Umfang und Dauer
§ 2. (1) Der Grundlehrgang dauert insgesamt
3 Wochen. Während dieses Zeitraumes ist der
Zivildienstleistende von Dienstleistungen bei der
Einrichtung befreit.
(2) Die Gründlehrgangsteilnehmer sind — abgesehen
von begründeten Ausnahmefällen, insbesondere
solchen organisatorischer oder administrativer
Art, — grundsätzlich internatsmäßig unterzubringen.
§ 3. Der Grundlehrgang ist in folgende Lehrblöcke
zu gliedern
1. Einführung in den Grundlehrgang;
2. Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden;
3. Politische Bildung und Konfliktlösungsmöglichkeiten;
4. Grundzüge des Zivilschutzes als eines umfassenden
Katastrophenschutzes;
5. Dienste im Rettungswesen und in anderen
sozialen Bereichen;
6. Technische Hilfeleistung.
§ 4. (1) Die einzelnen Lehrblöcke haben zu
umfassen
1. Einführung in den Grundlehrgang
a) Lehrstoff
Grundsätzliche Informationen über den
Grundlehrgang; gegenseitiges Kennenlernen
der Zivildienstleistenden; die Rolle
des Zivildienstleistenden im Rahmen der
Umfassenden Landesverteidigung; Wahl
des Kurssprechers.
b) Dauer
4 Unterrichtseinheiten.
2. Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden
a) Lehrstoff
Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden
während der Leistung des ordentlichen
und des außerordentlichen Zivildienstes;
Befugnisse und Pflichten des
Vorgesetzten; außerordentlicher Zivildienst
und seine Anwendungsfälle.
b) Dauer
4 Unterrichtseinheiten.
3. Politische Bildung und Konfliktlösungsmöglichkeiten
a) Lehrstoff:.
Gesellschaft — Politik — Demokratie
Die Gesellschaft als Feld sozialer Beziehungen;
Konflikte und Konfliktaustragung;
Politik und Demokratie; Gewalt in
der Gesellschaft.
Wirtschaft — Gesellschaft — Politik in
Österreich: Der Aufbau unserer Gesellschaft
— gesellschaftliche Konfliktfelder;
das politische System; die Durchsetzung
politischer Interessen.
Die Welt und ihre Konflikte: Internationale
Beziehungen — Konfliktherde; Formen
der Bedrohung; militärische und
nichtmilitärische Sicherheitskonzepte.
Österreichs Sicherheit: Status und Rolle
Österreichs; Österreichs Sicherheitspolitik;
Möglichkeiten gewaltfreier Selbstbehauptung;
das Selbstverständnis des Zivildieners
in Österreich.
b) Dauer
28 Unterrichtseinheiten.
4. Grundzüge des Zivilschutzes als eines umfassenden
Katastrophenschutzes
a) Lehrstoff
Grundsätze des österreichischen Zivilschutzkonzeptes,
insbesondere rechtliche
und organisatorische Grundlagen, internationale
Zusammenarbeit, Zivilschutz im
europäischen Vergleich.
Vorkehrungen der Behörden, insbesondere
Einsatzvorsorgen, Strahlenschutz,
behördliche Warnsysteme, bauliche
Schutzmaßnahmen, Hubschrauber-Rettungsdienst,
Information der Bevölkerung.
Grundsätzliches über die Vorkehrungen
der Einsatzorganisationen.
Vorkehrungen im Privatbereich, insbesondere
Vorsorgemaßnahmen im Bereich der
Familie, Verhalten in bestimmten Notsituationen
(Selbstschutz).
b) Dauer
10 Unterrichtseinheiten.
5. Dienste im Rettungswesen und in anderen
sozialen Bereichen
5.1 Grundlehrstoff
5.1.1 Erste Hilfe, die Rettungskette, der Notfall;
lebensrettende Sofortmaßnahmen,
Bewußtlosigkeit, Atemstillstand, Atemstörungen,
Kreislaufstillstand, Kreislaufstörungen,
starke Blutung, Schock; Wunden,
stumpfe Verletzungen, Knochenbrüche,
innere Verletzungen; akut auftretende
Erkrankungen, Vergiftungen; Verbandlehre.
5.1.2 Kranken- und Altenhilfe; Sozialarbeit;
Behindertenbetreuung; Infektionskrankheiten;
Gesundheits- und Ernährungslehre.
5.2 Erweiterungslehrstoff
5.2.1 für Grundlehrgänge mit überwiegend dem
Rettungswesen zugewiesenen Teilnehmern
Erweiterung und Vertiefung der unter
5.1.1 genannten Lehrinhalte; rechtliche
Grundlagen; Versorgung vital gefährdeter
Personen; Funktionen der Einsatzleitstelle;
Hygiene; Geburtshilfe und gynäkologische
Notfälle; psychiatrischer Notfall;
Verhalten gegenüber dem Patienten; Sanitätseinsatz
im Katastrophenfall; Gerätekunde;
5.2.2 für Grundlehrgänge mit überwiegend den
anderen sozialen Bereichen zugewiesenen
Teilnehmern
Erweiterung und Vertiefung der unter
5.1.2 genannten Lehrinhalte im Hinblick
auf die praktische Sozialarbeit; spezifische
Krankenbetreuung; pädagogische, psychologische
und physiologische Grundlagen;
Integrationsmaßnahmen für Menschen
mit Behinderungen; Ethik der
Sozialarbeit; Sterbebegleitung; Resozialisierung
von Haftentlassenen; Betreuung
von Drogen- und Alkoholkranken;
Flüchtlingsbetreuung; Trägerorganisationen
der Sozialdienste; rechtliche Grundlagen;
5.2.3 für Grundlehrgänge mit verschiedenen
Dienstleistungsbereichen zugewiesenen
Teilnehmern
Auswahl aus den unter 5.2.1 und 5.2.2
genannten Lehrinhalten unter Berücksichtigung
der unter den Grundlehrgangsteilnehmern
vertretenen Dienstleistungsbereiche.
5.3 Dauer
40 Unterrichtseinheiten Grundlehrstoff,
20 Unterrichtseinheiten Erweiterungslehrstoff.
6. Technische Hilfeleistung
a) Lehrstoff
Gebrauch von einfachen Bergegeräten
Grundlagen der Mechanik, Befestigen
(Anschlagen) von Lasten, Geräte für den
technischen Einsatz, Seilknoten, Pölzen
von Bauwerken, Rettung aus lebensbedrohenden
Zwangslagen.
Brandschutz: Vorbeugender Brandschutz,
Selbstschutz, Betriebsbrandschutz,
Abwehr (Brennen und Löschen), Gefahren
der Einsatzstelle, Nachrichtendienst
und Orientierung.
Schutzmaßnahmen gegen gefährliche
Stoffe: Gefahren, Warn- und Kennsysteme,
Sofortmaßnahmen bei Unfällen.
Schutzmaßnahmen bei Elementarereignis-,
sen: Schadensereignisse, Schutzmaßnahmen.
Retten und Bergen aus dem Wasser: Einfache
Wasserrettungsmittel, Rettungsschwimmen,
Menschen- und Tierrettung,
Bergung von Sachen.
b) Dauer
30 Unterrichtseinheiten.
(2) Das zeitliche Ausmaß einer in Abs. 1 angeführten
Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten anzunehmen.
(3) Die im § 3 Z 3 bis 6 genannten Lehrblöcke
haben neben dem theoretischen Unterricht ausreichend
praktische Übungen und Exkursionen zu
umfassen, die der Darbietung des Lehrstoffes in
unmittelbarer Anschauung und der Auseinanderset-
zung mit den Erfordernissen der Praxis dienen. Die
praktischen Übungen in den Lehrblöcken 4 bis 6
sollen möglichst unter Mitwirkung der Einsatzorganisationen
unter Bedachtnahme auf örtliche oder
länderweise unterschiedliche Gegebenheiten — insbesondere
auch unter einem lehrblocküberschreitenden
Aspekt — durchgeführt werden.
Teilnehmerzahl
§ 5. In einem Grundlehrgang sind, soweit nicht
besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl
erforderlich machen, grundsätzlich nicht mehr als
30 Zivildienstleistende zusammenzufassen.
Leiter des Grundlehrganges, Lehrstoffverteilung
und Stundenplan
§ 6. (1) Der Bundesminister für Inneres oder,
soweit die Durchführung des Grundlehrganges
dem Rechtsträger einer anerkannten Einrichtung
übertragen wurde (§ 18 a Abs. 2 ZDG), dieser, hat
eine geeignete Person möglichst aus dem Kreis der
in Betracht kommenden Vortragenden zum Leiter
des jeweiligen Grundlehrganges zu bestellen.
(2) Geeignet für die in Abs. 1 genannte Funktion
ist eine Person, die über entsprechende Fähigkeiten
und wenn möglich über Erfahrungen auf den
Gebieten der Organisation, der Administration und
der Menschenführung verfügt.
(3) Die Bestellung des Leiters eines Grundlehrganges
durch den Rechtsträger bedarf der vorherigen
Genehmigung des Bundesministers für Inneres.
Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht binnen
vier Wochen ab Bekanntgabe der Bestellung
dagegen Einwendungen erhoben werden.
(4) Der Leiter des Grundlehrganges ist während
des Grundlehrganges als Vorgesetzter der daran
teilnehmenden Zivildienstleistenden anzusehen
(§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 3 ZDG).
§ 7. (1) Der Leiter des Grundlehrganges hat in
Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden
Vortragenden einen Plan über die Verteilung des
Lehrstoffes auf die in den einzelnen Lehrblöcken
zur Verfügung stehenden Unterrichtseinheiten
(Lehrstoffverteilung) und die Verteilung der Unterrichtseinheiten
im Rahmen des gesamten Grundlehrganges
(Stundenplan) zu erstellen. Hiebei ist
eine Unterrichtseinheit mit dem im § 4 Abs. 2 angeführten
Zeitausmaß anzunehmen.
(2) Die Lehrstoffverteilung und der Stundenplan
sind dem Bundesminister für Inneres zur Genehmigung
vorzulegen. Die Vorlage hat so rechtzeitig zu
erfolgen, daß die Genehmigung bis zu Beginn des
Grundlehrganges vorgenommen werden kann. Die
Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht bis zu
Beginn des Grundlehrganges Einwendungen erhoben
werden. Jede nicht nur vorübergehende Änderung
des Stundenplanes während des Grundlehrganges
ist dem Bundesminister für Inneres zur
Kenntnis zu bringen.
(3) Der Leiter des Grundlehrganges hat die
Lehrstoffverteilung und den Stundenplan den Zivildienstleistenden
zu Beginn des Grundlehrganges in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
Vortragende des Grundlehrganges
§ 8. (1) Zu Vortragenden sind nur Personen heranzuziehen,
die die erforderliche persönliche und
fachliche Eignung für die Unterweisung von Zivildienstleistenden
im Rahmen des Grundlehrganges
besitzen, die zumindest auf einem der in § 3
genannten Fachgebiete entsprechende Kenntnisse
und Erfahrungen aufweisen und die deshalb vom
Bundesminister für Inneres für einen Einsatz im
Grundlehrgang zugelassen wurden.
(2) Die Vortragenden sind pro Bundesland zentral
durch das Bundesministerium für Inneres zu
erfassen. Der Bundesminister für Inneres hat den
Rechtsträgern, denen die Durchführung von
Grundlehrgängen für einen bestimmten regionalen
Bereich übertragen worden ist, eine Liste der für
diesen Bereich erfaßten Vortragenden zur Verfügung
zu stellen. Im Grundlehrgang sind nur Vortragende
einzusetzen, die in diesen Listen verzeichnet
sind.
(3) Der Vortragende hat darauf hinzuwirken,
daß die Aufgaben des Grundlehrganges (§ 1) erfüllt
werden. In diesem Sinne hat er unter Berücksichtigung
der Vorbildung der Zivildienstleistenden und
der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff dem
Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln,
eine gemeinsame Bildungswirkung aller Lehrblöcke
anzustreben, den Unterricht anschaulich und
gegenwartsbezogen zu gestalten und die Zivildienstleistenden
zur Selbständigkeit und Mitarbeit
in der Gemeinschaft anzuleiten. Ferner hat er jeden
Zivildienstleistenden zu den seinen Anlagen entsprechenden
bestmöglichen Leistungen zu führen
und durch geeignete Methoden und zweckmäßigen
Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag der
Unterrichtsveranstaltung als Grundlage weiterer
Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen
zu festigen.
(4) In Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes,
insbesondere zur Erörterung aktueller oder
besonders interessierender Themen, kann der
Grundlehrgangsleiter nach Anhörung des betreffenden
Vortragenden und des Kurssprechers auch
außenstehende Experten (Gastvortragende) einladen.
Eine solche Einladung bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für Inneres.
(5) Dem Vortragenden kommen in Erfüllung seiner
Aufgaben in bezug auf die Zivildienstleistenden
die Pflichten und Rechte eines Vorgesetzten zu
(§§ 38 Abs. 5 und 6 und 22 Abs. 2 ZDG).
Leistungsfeststellung
§ 9. Der Vortragende hat zu beurteilen, ob der
Zivildienstleistende jene Kenntnisse und Fertigkei-
ten erworben hat, die dem Ausbildungsziel des
Grundlehrganges entsprechen. Hiezu können dem
Zivildienstleistenden erforderlichenfalls mündliche,
schriftliche oder praktische Aufgaben gestellt werden.
§ 10. (1) Am Ende des Grundlehrganges hat der
Grundlehrgangsleiter für den Zivildienstleistenden
auf Grund der Beurteilung der Vortragenden eine
Leistungsfeststellung zu treffen. Diese hat sich darauf
zu beschränken, in welchen Lehrblöcken das
Ausbildungsziel gemäß § 9 erreicht oder nicht
erreicht worden ist.
(2) Hat der Zivildienstleistende in einem der in
§ 3 Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcke das Ausbildungsziel
nicht erreicht, so ist ihm dies schriftlich
mitzuteilen. Eine Abschrift dieser Mitteilung ist —
sofern dies für den Einsatz des Zivildienstleistenden
bedeutsam sein kann — dem Rechtsträger, dessen
Einrichtung der Zivildienstleistende zur Leistung
des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen ist, zu
übermitteln.
Aufgaben des Zivildienstleistenden
§ 11. (1) Der Zivildienstleistende hat sich bis zu
45 Stunden wöchentlich dem Grundlehrgang zu
unterziehen. Die vorangeführte Zeit einer dienstlichen
Inanspruchnahme kann überschritten werden,
wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles
(zB bei praktischen Übungen oder Exkursionen)
oder zur' Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
erforderlich ist. Eine Überschreitung ist jedoch in
jedem Fall nur zulässig, wenn dies weder durch
organisatorische noch durch andere geeignete
Maßnahmen vermieden werden kann.
(2) Der Zivildienstleistende hat sich unter Mitnahme
der notwendigen Lernbehelfe jeweils pünktlich
am festgesetzten Ort einzufinden. Er hat sich
in die Gemeinschaft einzufügen und die Unterrichtsarbeit
durch seine Mitarbeit zu fördern.
§ 12. (1) Die Nichtteilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen
ist nur zulässig
1. bei Krankheit oder aus anderen wichtigen
Gründen (§ 23 b ZDG) und
2. bei Dienstfreistellung nach § 23 a Abs. 3
ZDG.
Die Gewährung einer Dienstfreistellung nach
§ 23 a Abs. 1 oder 2 ZDG ist während der Dauer
des Grundlehrganges ausgeschlossen.
(2) Hat der Zivildienstleistende aus sonstigen
Gründen Unterrichtseinheiten versäumt, so kann
ihm aufgetragen werden, diese sobald wie möglich
nachzuholen. Wenn die Art des nachzuholenden
Lehrstoffes es zuläßt und Belange des Zivildienstes
nicht entgegenstehen, kann dem Zivildienstleistenden
auch lediglich aufgetragen werden, die Kenntnis
des nachzuholenden Lehrstoffes nachzuweisen.
(3) Hat der Zivildienstleistende aus den in § 3
Z 4 bis 6 genannten Lehrblöcken jeweils mehr als
ein Drittel der Unterrichtseinheiten versäumt, so
hat er in zumindest einem dieser Lehrblöcke die
versäumten Unterrichtseinheiten nachzuholen.
Hievon kann abgesehen werden, wenn der Zivildienstleistende
den ordentlichen Zivildienst ganz
oder überwiegend bei einer Einrichtung ableistet,
die in besonderem Maße geeignet ist, die Erfüllung
des Zweckes des außerordentlichen Zivildienstes zu
gewährleisten (§ 21 Abs. 1 2. Satz ZDG), oder
sonst sichergestellt ist, daß der Zivildienstleistende
durch die Dienstleistung bei der Einrichtung in
einem der genannten Lehrblöcke die für die Leistung
des außerordentlichen Zivildienstes zumindest
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
(§ 9) erwirbt.
Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden,
Befugnisse und Pflichten des Leiters des Grundlehrganges
und der Vortragenden sowie Pflichtverletzungen
§ 13. (1) Die Teilnahme am Grundlehrgang und
alle Verrichtungen, die der Erfüllung der dem
Zivildienstleistenden nach den Bestimmungen dieser
Verordnung obliegenden Aufgaben dienen, sind
Dienstpflichten des Zivildienstleistenden im Rahmen
des ordentlichen Zivildienstes.
(2) Die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden
sowie die Folgen von Pflichtverletzungen
sind nach den für die übrige Zeit des ordentlichen
Zivildienstes anzuwendenden Bestimmungen des
Zivildienstgesetzes zu beurteilen. Das gleiche gilt
für die Aufgaben, die Befugnisse sowie allfällige
Pflichtverletzungen des Leiters des Grundlehrganges
und der Vortragenden.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1989 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres
vom 2. November 1981, BGBl. Nr. 612, in der
Fassung des BGBl. Nr. 636/1983 außer Kraft.