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352_1987 AT

352. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Zahntechniker wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und

in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat drei Aufgaben (zwei

nach Wahl der Prüfungskommission und eine nach

Wahl des Prüflings) aus folgenden Gebieten zu

umfassen

a) Nach Wahl der Prüfungskommission

aa) Kronen- und Brückentechnik: vom

Abdruck ausgehend, höchstens sieben

Einheiten,

und

ab) Prothetik: Aufstellen einer totalen

Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch

auszumodellieren ist;

b) nach Wahl des Prüflings

ba) Modellgußverfahren: Vermessen und

Modellieren eines Ober- und Unterkiefermodellgusses

bis zum Einbetten,

oder

bb) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von

nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern,

oder

bc) Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte

mit Labialbogen und verschiedenen

Halteelementen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Arbeitsstunden zu

beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende

Kriterien maßgebend

a) bei der Kronen- und Brückentechnik: Kosmetik,

Statik, Paßgenauigkeit, Gesamtausführung,

b) bei der Prothetik: Paßgenauigkeit und Funktion

nach physiologischen und funktionellen

Gesichtspunkten,

c) beim Modellgußverfahren: Richtige Konstruktion

und Ausführung, bei den Klammern

Paßgenauigkeit und Funktion,

d) bei den Klammern: Paßgenauigkeit und

Funktion,

e) bei der Ober- und Unterkieferplatte: Paßgenauigkeit

und Funktion.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung

von Fachausdrücken ist hiebei das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Modelle,

Instrumente, Apparate oder Schautafeln heranzuziehen.

Fragen über Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling

zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern.

Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung

des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Prozentberechnungen,

b) Legierungsberechnungen von Edelmetallen,

c) Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen

Werkstoffen (zB Wachs).

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen

und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu

beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung von je drei Aufgaben aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes,

Kauapparat, Zähne;

b) Materialien- und Maschinenkunde: Herkunft

und Eigenschaften der für die Zahntechnik

wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge,

Apparate, Maschinen und Einrichtungen;

c) Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage

der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik,

Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre,

Kronen- und Brückenarbeiten.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können,

wobei für jeden Bereich etwa 15 Minuten vorzusehen

sind.

(4) Die Fachkunde ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben

zu umfassen

a) Skizzieren von Zähnen,

b) Anfertigen von Skizzen von prothetischen

und orthodontischen Arbeiten.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung

im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Zahntechniker ist im übrigen die

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung

anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1987 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Zahntechniker, Verordnung

BGBl. Nr. 278/1975, ist auf die Lehrabschlußprüfung

von Personen, die im Lehrberuf Zahntechniker

gemäß den Ausbildungsvorschriften für den

Lehrberuf Zahntechniker, Verordnung BGBl.

Nr. 74/1972 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 510/1976 (Art. II Z 4) und

BGBl. Nr. 291/1979 (Art. III Z 10), ausgebildet

wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990

weiter anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1990 außer Kraft.

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