352. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Zahntechniker wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und
in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat drei Aufgaben (zwei
nach Wahl der Prüfungskommission und eine nach
Wahl des Prüflings) aus folgenden Gebieten zu
umfassen
a) Nach Wahl der Prüfungskommission
aa) Kronen- und Brückentechnik: vom
Abdruck ausgehend, höchstens sieben
Einheiten,
und
ab) Prothetik: Aufstellen einer totalen
Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch
auszumodellieren ist;
b) nach Wahl des Prüflings
ba) Modellgußverfahren: Vermessen und
Modellieren eines Ober- und Unterkiefermodellgusses
bis zum Einbetten,
oder
bb) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von
nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern,
oder
bc) Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte
mit Labialbogen und verschiedenen
Halteelementen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Arbeitsstunden zu
beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) bei der Kronen- und Brückentechnik: Kosmetik,
Statik, Paßgenauigkeit, Gesamtausführung,
b) bei der Prothetik: Paßgenauigkeit und Funktion
nach physiologischen und funktionellen
Gesichtspunkten,
c) beim Modellgußverfahren: Richtige Konstruktion
und Ausführung, bei den Klammern
Paßgenauigkeit und Funktion,
d) bei den Klammern: Paßgenauigkeit und
Funktion,
e) bei der Ober- und Unterkieferplatte: Paßgenauigkeit
und Funktion.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung
von Fachausdrücken ist hiebei das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Modelle,
Instrumente, Apparate oder Schautafeln heranzuziehen.
Fragen über Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling
zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten
hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung
des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Prozentberechnungen,
b) Legierungsberechnungen von Edelmetallen,
c) Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen
Werkstoffen (zB Wachs).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen
und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung von je drei Aufgaben aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes,
Kauapparat, Zähne;
b) Materialien- und Maschinenkunde: Herkunft
und Eigenschaften der für die Zahntechnik
wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge,
Apparate, Maschinen und Einrichtungen;
c) Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage
der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik,
Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre,
Kronen- und Brückenarbeiten.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können,
wobei für jeden Bereich etwa 15 Minuten vorzusehen
sind.
(4) Die Fachkunde ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben
zu umfassen
a) Skizzieren von Zähnen,
b) Anfertigen von Skizzen von prothetischen
und orthodontischen Arbeiten.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung
im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Schlußbestimmungen
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Zahntechniker ist im übrigen die
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung
anzuwenden.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1987 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Zahntechniker, Verordnung
BGBl. Nr. 278/1975, ist auf die Lehrabschlußprüfung
von Personen, die im Lehrberuf Zahntechniker
gemäß den Ausbildungsvorschriften für den
Lehrberuf Zahntechniker, Verordnung BGBl.
Nr. 74/1972 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 510/1976 (Art. II Z 4) und
BGBl. Nr. 291/1979 (Art. III Z 10), ausgebildet
wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990
weiter anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1990 außer Kraft.