352_1986
AT
352. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 352. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen
ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.