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352_1984 AT

352. Kundmachung: Berichtigung der Kundmachung über die Aufhebung einiger Worte im § 25 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Kundmachung: Berichtigung der Kundmachung über die Aufhebung einiger Worte im § 25 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Die Kundmachung des Bundeskanzlers vom

17. August 1984, BGBl. Nr. 342, über die Aufhebung

einiger Worte im § 25 Abs. 1 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

wird wie folgt berichtigt

1. Abs. 2 lautet

„(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1984 in Kraft."

2. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

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