352. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein
in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 — im
folgenden als Übereinkommen bezeichnet — im
Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen
und die Anwendung der darin enthaltenen
Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen,
einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem
Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Christian Broda,
Bundesminister für Justiz der Republik Österreich,
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein
Herrn Hans Brunhart,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart
Artikel I
(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe nach dem Übereinkommen und
nach diesem Vertrag wird auch für Verfahren
wegen strafbarer Handlungen geleistet, deren
Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe
ersucht wird, in einem der beiden Staaten in
die Zuständigkeit eines Gerichtes und im anderen
Staat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde
fällt.
(2) Die auf Grund des Absatzes 1 erbetene
Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Tat
keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat und der mit der Leistung der Rechtshilfe
verbundene Aufwand im Verhältnis zu der im
ersuchenden Staat zu erwartenden Strafe nicht
gerechtfertigt wäre.
(3) Auf Ersuchen eines Gerichtes wird Rechtshilfe
durch Zustellung von Schriftstücken, sofern
der Empfänger zur Annahme bereit ist, auch geleistet,
wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates
nicht strafbar ist.
(4) Das Übereinkommen und dieser Vertrag
werden auch angewendet
a) auf die Zustellung von Aufforderungen zum
Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen
und Verfahrenskosten;
b) in Angelegenheiten der bedingten Strafnachsicht,
der bedingten Entlassung, des Aufschubes
des Strafantritts oder der Unterbrechung
des Vollzuges;
c) in Gnadensachen;
d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung
für ungerechtfertigte Haft oder andere
durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile,
soweit nicht Bestimmungen anderer
zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden
sind.
Artikel II
(Zu Artikel 3 des Übereinkommens)
(1) Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten
Handlung herrühren oder als Entgelt für solche
Gegenstände erlangt worden sind, werden zum
Zweck der Aushändigung an den Geschädigten
übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchten
Staates zulässig ist und nicht
a) die Gegenstände im ersuchten Staat als
Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren
benötigt werden,
b) die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung
oder dem Verfall unterliegen oder
c) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche
Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.
(3) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche
Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder
Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung
von Gegenständen unter Verzicht auf
deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn,
daß der durch die strafbare Handlung geschädigte
Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst
schuldet.
Artikel III
(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1) Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten
Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen
Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die
Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen
im ersuchten Staat gestattet. Sie können
ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen.
Der Schutz nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 des
Übereinkommens gilt sinngemäß für alle diese Personen.
(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter
des anderen Staates bedarf es in der Republik
Österreich der Zustimmung des Bundesministers
für Justiz, im Fürstentum Liechtenstein der Zustimmung
der Regierung.
Artikel IV
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen
oder Durchsuchung wird nur geleistet,
wenn die Bestrafung der dem Ersuchen zugrunde
liegenden Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um
Rechtshilfe ersucht wird, in beiden Staaten in die
Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Artikel V
(Zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des
Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und
Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn
Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem
Verzicht nicht zustimmen.
Artikel VI
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens).
Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet
auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder
Sachverständigen Anwendung. Diese Personen
können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10
Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.
Artikel VII
(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1) Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß
eine bei ihm in Haft befindliche Person
a) bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
im anderen Staat anwesend sein oder
b) zu diesem Zweck über das Hoheitsgebiet des
anderen Staates in einen dritten Staat befördert
werden soll,
so wird diesem Ersuchen entsprochen, wenn nicht
sicherheitspolizeiliche, den Zustand des Häftlings
betreffende oder vergleichbare Bedenken entgegenstehen.
(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat,
dem der Häftling nach Absatz 1 überstellt wird,
diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner
vor seiner Überstellung begangenen Handlung verfolgen.
(3) Der Häftling wird dem ersuchenden Staat
wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die
erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt oder
den Häftling von dem dritten Staat wieder übernommen
hat.
Artikel VIII
(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)
(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den
Sicherheitsbehörden des anderen Staates für
Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte
aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine
Sicherheitsbehörden sie in vergleichbaren Fällen
erhalten könnten.
(2) Aus anderen Gründen als für Zwecke der
Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden
des anderen Staates Auskünfte aus dem Strafregister
in dem Umfang erteilt, in dem die Behörden
des ersuchten Staates sie in vergleichbaren Fällen
erhalten könnten.
Artikel IX
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens
auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes
sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren
bezeichnet.
(2) Telefonische und telegrafische Ersuchen
bedürfen schriftlicher Bestätigung.
(3) Einem Ersuchen um Durchsuchung oder
Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken
wird eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.
Artikel X
(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes
bestimmt, können die Behörden der beiden Staaten
unmittelbar miteinander verkehren. Wird im
Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen
beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters
bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im
ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine
Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen
Weg übermittelt.
(2) Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung
oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen,
um Überstellung oder Durchbeförderung
von Häftlingen werden durch den Bundesminister
für Justiz der Republik Österreich und durch die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelt.
In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr
zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch
wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem
in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.
(3) Die in Artikel VIII Absatz 1 dieses Vertrages
erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich und
durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
übermittelt. Bei Gefahr in Verzug ist der unmittelbare
Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden
und den in Absatz 4 genannten Strafregisterbehörden
zulässig.
(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Ersuchen
um Übermittlung von Auskünften und Auszügen
aus dem Strafregister werden an das Strafregisteramt
der Bundespolizeidirektion Wien einerseits
und an das fürstliche Landgericht in Vaduz andererseits
gerichtet.
Artikel XI
(1) Wegen Handlungen, deren Bestrafung in beiden
Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt,
unterstützen einander die Sicherheitsbehörden beider
Staaten im Rahmen und in entsprechender
Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages
durch
a) Fahndung,
b) Personenfeststellung,
c) Beschaffung und Erteilung von Auskünften.
Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken
ist zulässig.
(2) Auf Veranlassung einer Justizbehörde des
ersuchenden Staates wird bei Gefahr in Verzug
Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung,
Durchsuchung und Beschlagnahme von
Gegenständen gewährt.
(3) Die Unterstützung nach diesem Artikel
erfolgt zwischen den in beiden Staaten bestehenden
Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation (INTERPOL).
Artikel XII
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen
zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten
(Artikel II) und durch die Überstellung oder
Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VII)
entstandenen Kosten werden vom ersuchenden
Staat erstattet.
Artikel XIII
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung
gemäß Artikel 21 des Übereinkommens können
von der zuständigen Staatsanwaltschaft des ersuchenden
Staates unmittelbar an die zuständige
Staatsanwaltschaft des ersuchten Staates gerichtet
werden.
(2) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens
übermittelten Anzeige eines Staates
werden die zuständigen Behörden des anderen
Staates prüfen, ob nach dessen Recht eine strafgerichtliche
Verfolgung einzuleiten ist. Der Beurteilung
von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden
Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(3) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige
Erklärung des Geschädigten (Antrag oder
Ermächtigung), die im ersuchenden Staat vorliegt,
ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach
dem Recht des ersuchten Staates erforderliche
Erklärung kann innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur
Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates
nachgeholt werden.
(4) Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des
Sachverhaltes zu enthalten. Ihr werden beigefügt
a) die Akten in Urschrift oder Abschrift sowie in
Betracht kommende Beweisstücke;
b) eine Abschrift der nach dem Recht des ersuchenden
Staates anwendbaren Strafbestimmungen;
c) bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung
maßgebenden Verkehrsregeln.
(5) Dem ersuchten Staat übermittelte Gegenstände
oder urschriftliche Unterlagen werden spätestens
nach Abschluß des Verfahrens zurückgegeben,
soweit der ersuchende Staat auf die Rückgabe
nicht verzichtet.
(6) Die Behörden des ersuchenden Staates sehen
von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen
wegen der angezeigten Tat gegen den
Beschuldigten ab, wenn
a) die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme
vollstreckt oder erlassen oder ihre
Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt
oder verjährt ist;
b) der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen
Gründen rechtskräftig freigesprochen
worden ist;
c) das Verfahren von einem Gericht oder einer
Strafverfolgungsbehörde aus anderen als verfahrensrechtlichen
Gründen endgültig eingestellt
worden ist.
(7) Die durch die Anwendung des Artikels 21 des
Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen
Kosten werden nicht erstattet.
(8) Dieser Artikel findet auch in dem in Artikel 6
Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
vom 13. Dezember 1957 geregelten Fall
Anwendung.
Artikel XIV
(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal
vierteljährlich zwischen dem Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich und der Regierung
des Fürstentums Liechtenstein ausgetauscht.
(2) Der Bundesminister für Justiz der Republik
Österreich und die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein übermitteln einander auf Ersuchen in
Einzelfällen Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse
betreffend Staatsangehörige des ersuchenden
Staates, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob
sie Anlaß zu innerstaatlichen Maßnahmen geben.
Artikel XV
(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der beiden Staaten das Übereinkommen,
so bleibt es zwischen ihnen weiterhin,
zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist
beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt
stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es
sei denn, daß einer der beiden Staaten dem anderen
sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich
mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht
zu.
Artikel XVI
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgt.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder der beiden Staaten kann ihn
schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen;
er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach
der Notifikation der Kündigung, spätestens aber zu
dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem das Europäische
Übereinkommen zwischen den Parteien des
vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei
Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Broda
Für das Fürstentum Liechtenstein
Brunhart
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XVI Abs. 2 am 1. September
1983 in Kraft.