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352_1983 AT

352. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein

in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969 — im

folgenden als Übereinkommen bezeichnet — im

Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen

und die Anwendung der darin enthaltenen

Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen,

einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem

Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Christian Broda,

Bundesminister für Justiz der Republik Österreich,

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein

Herrn Hans Brunhart,

Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart

Artikel I

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

(1) Rechtshilfe nach dem Übereinkommen und

nach diesem Vertrag wird auch für Verfahren

wegen strafbarer Handlungen geleistet, deren

Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe

ersucht wird, in einem der beiden Staaten in

die Zuständigkeit eines Gerichtes und im anderen

Staat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde

fällt.

(2) Die auf Grund des Absatzes 1 erbetene

Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Tat

keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich

gezogen hat und der mit der Leistung der Rechtshilfe

verbundene Aufwand im Verhältnis zu der im

ersuchenden Staat zu erwartenden Strafe nicht

gerechtfertigt wäre.

(3) Auf Ersuchen eines Gerichtes wird Rechtshilfe

durch Zustellung von Schriftstücken, sofern

der Empfänger zur Annahme bereit ist, auch geleistet,

wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende

Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates

nicht strafbar ist.

(4) Das Übereinkommen und dieser Vertrag

werden auch angewendet

a) auf die Zustellung von Aufforderungen zum

Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen

und Verfahrenskosten;

b) in Angelegenheiten der bedingten Strafnachsicht,

der bedingten Entlassung, des Aufschubes

des Strafantritts oder der Unterbrechung

des Vollzuges;

c) in Gnadensachen;

d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung

für ungerechtfertigte Haft oder andere

durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile,

soweit nicht Bestimmungen anderer

zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden

sind.

Artikel II

(Zu Artikel 3 des Übereinkommens)

(1) Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten

Handlung herrühren oder als Entgelt für solche

Gegenstände erlangt worden sind, werden zum

Zweck der Aushändigung an den Geschädigten

übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchten

Staates zulässig ist und nicht

a) die Gegenstände im ersuchten Staat als

Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder

einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren

benötigt werden,

b) die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung

oder dem Verfall unterliegen oder

c) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.

(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche

Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.

(3) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche

Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder

Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung

von Gegenständen unter Verzicht auf

deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn,

daß der durch die strafbare Handlung geschädigte

Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst

schuldet.

Artikel III

(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)

(1) Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten

Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen

Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die

Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen

im ersuchten Staat gestattet. Sie können

ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen.

Der Schutz nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 des

Übereinkommens gilt sinngemäß für alle diese Personen.

(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter

des anderen Staates bedarf es in der Republik

Österreich der Zustimmung des Bundesministers

für Justiz, im Fürstentum Liechtenstein der Zustimmung

der Regierung.

Artikel IV

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)

Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen

oder Durchsuchung wird nur geleistet,

wenn die Bestrafung der dem Ersuchen zugrunde

liegenden Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um

Rechtshilfe ersucht wird, in beiden Staaten in die

Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Artikel V

(Zu Artikel 6 des Übereinkommens)

Auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des

Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und

Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn

Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem

Verzicht nicht zustimmen.

Artikel VI

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens).

Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet

auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder

Sachverständigen Anwendung. Diese Personen

können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10

Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.

Artikel VII

(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)

(1) Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß

eine bei ihm in Haft befindliche Person

a) bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

im anderen Staat anwesend sein oder

b) zu diesem Zweck über das Hoheitsgebiet des

anderen Staates in einen dritten Staat befördert

werden soll,

so wird diesem Ersuchen entsprochen, wenn nicht

sicherheitspolizeiliche, den Zustand des Häftlings

betreffende oder vergleichbare Bedenken entgegenstehen.

(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat,

dem der Häftling nach Absatz 1 überstellt wird,

diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner

vor seiner Überstellung begangenen Handlung verfolgen.

(3) Der Häftling wird dem ersuchenden Staat

wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die

erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt oder

den Häftling von dem dritten Staat wieder übernommen

hat.

Artikel VIII

(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)

(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den

Sicherheitsbehörden des anderen Staates für

Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte

aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine

Sicherheitsbehörden sie in vergleichbaren Fällen

erhalten könnten.

(2) Aus anderen Gründen als für Zwecke der

Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden

des anderen Staates Auskünfte aus dem Strafregister

in dem Umfang erteilt, in dem die Behörden

des ersuchten Staates sie in vergleichbaren Fällen

erhalten könnten.

Artikel IX

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

(1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben

über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens

auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes

sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren

bezeichnet.

(2) Telefonische und telegrafische Ersuchen

bedürfen schriftlicher Bestätigung.

(3) Einem Ersuchen um Durchsuchung oder

Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken

wird eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.

Artikel X

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes

bestimmt, können die Behörden der beiden Staaten

unmittelbar miteinander verkehren. Wird im

Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen

beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters

bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im

ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine

Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen

Weg übermittelt.

(2) Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung

oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen,

um Überstellung oder Durchbeförderung

von Häftlingen werden durch den Bundesminister

für Justiz der Republik Österreich und durch die

Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelt.

In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr

zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch

wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem

in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.

(3) Die in Artikel VIII Absatz 1 dieses Vertrages

erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister

für Inneres der Republik Österreich und

durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

übermittelt. Bei Gefahr in Verzug ist der unmittelbare

Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden

und den in Absatz 4 genannten Strafregisterbehörden

zulässig.

(4) Andere als die in Absatz 3 genannten Ersuchen

um Übermittlung von Auskünften und Auszügen

aus dem Strafregister werden an das Strafregisteramt

der Bundespolizeidirektion Wien einerseits

und an das fürstliche Landgericht in Vaduz andererseits

gerichtet.

Artikel XI

(1) Wegen Handlungen, deren Bestrafung in beiden

Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt,

unterstützen einander die Sicherheitsbehörden beider

Staaten im Rahmen und in entsprechender

Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages

durch

a) Fahndung,

b) Personenfeststellung,

c) Beschaffung und Erteilung von Auskünften.

Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken

ist zulässig.

(2) Auf Veranlassung einer Justizbehörde des

ersuchenden Staates wird bei Gefahr in Verzug

Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung,

Durchsuchung und Beschlagnahme von

Gegenständen gewährt.

(3) Die Unterstützung nach diesem Artikel

erfolgt zwischen den in beiden Staaten bestehenden

Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen

Organisation (INTERPOL).

Artikel XII

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Übermittlung von Gegenständen

zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten

(Artikel II) und durch die Überstellung oder

Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VII)

entstandenen Kosten werden vom ersuchenden

Staat erstattet.

Artikel XIII

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung

gemäß Artikel 21 des Übereinkommens können

von der zuständigen Staatsanwaltschaft des ersuchenden

Staates unmittelbar an die zuständige

Staatsanwaltschaft des ersuchten Staates gerichtet

werden.

(2) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens

übermittelten Anzeige eines Staates

werden die zuständigen Behörden des anderen

Staates prüfen, ob nach dessen Recht eine strafgerichtliche

Verfolgung einzuleiten ist. Der Beurteilung

von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr

sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden

Verkehrsregeln zugrunde zu legen.

(3) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige

Erklärung des Geschädigten (Antrag oder

Ermächtigung), die im ersuchenden Staat vorliegt,

ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach

dem Recht des ersuchten Staates erforderliche

Erklärung kann innerhalb einer Frist von zwei

Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur

Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates

nachgeholt werden.

(4) Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des

Sachverhaltes zu enthalten. Ihr werden beigefügt

a) die Akten in Urschrift oder Abschrift sowie in

Betracht kommende Beweisstücke;

b) eine Abschrift der nach dem Recht des ersuchenden

Staates anwendbaren Strafbestimmungen;

c) bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr

außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung

maßgebenden Verkehrsregeln.

(5) Dem ersuchten Staat übermittelte Gegenstände

oder urschriftliche Unterlagen werden spätestens

nach Abschluß des Verfahrens zurückgegeben,

soweit der ersuchende Staat auf die Rückgabe

nicht verzichtet.

(6) Die Behörden des ersuchenden Staates sehen

von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen

wegen der angezeigten Tat gegen den

Beschuldigten ab, wenn

a) die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme

vollstreckt oder erlassen oder ihre

Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt

oder verjährt ist;

b) der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen

Gründen rechtskräftig freigesprochen

worden ist;

c) das Verfahren von einem Gericht oder einer

Strafverfolgungsbehörde aus anderen als verfahrensrechtlichen

Gründen endgültig eingestellt

worden ist.

(7) Die durch die Anwendung des Artikels 21 des

Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen

Kosten werden nicht erstattet.

(8) Dieser Artikel findet auch in dem in Artikel 6

Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

vom 13. Dezember 1957 geregelten Fall

Anwendung.

Artikel XIV

(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)

(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal

vierteljährlich zwischen dem Bundesminister

für Inneres der Republik Österreich und der Regierung

des Fürstentums Liechtenstein ausgetauscht.

(2) Der Bundesminister für Justiz der Republik

Österreich und die Regierung des Fürstentums

Liechtenstein übermitteln einander auf Ersuchen in

Einzelfällen Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse

betreffend Staatsangehörige des ersuchenden

Staates, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob

sie Anlaß zu innerstaatlichen Maßnahmen geben.

Artikel XV

(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der beiden Staaten das Übereinkommen,

so bleibt es zwischen ihnen weiterhin,

zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist

beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt

stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es

sei denn, daß einer der beiden Staaten dem anderen

sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich

mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht

zu.

Artikel XVI

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden

folgt.

(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder der beiden Staaten kann ihn

schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen;

er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach

der Notifikation der Kündigung, spätestens aber zu

dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem das Europäische

Übereinkommen zwischen den Parteien des

vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei

Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Broda

Für das Fürstentum Liechtenstein

Brunhart

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XVI Abs. 2 am 1. September

1983 in Kraft.

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