352. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen Rundfunks
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die
Einrichtung des Österreichischen Rundfunks,
BGBl. Nr. 397/1974, in der Fassung BGBl.
Nr. 174/1976 wird geändert wie folgt
1. Im § 18 Abs. 6 sind die Worte „drei Wochen"
durch die Worte „vier Wochen" und die
Worte „acht Tage" durch die Worte „zwei
Wochen" zu ersetzen.
2. Dem § 30 ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden
die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht
eingerechnet."
3. Nach § 31 ist folgender § 31 a einzufügen
„§ 31 a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung
des Österreichischen Rundfunks unterliegt
der Kontrolle des Rechnungshofes.
(2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12
Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis
seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem
Kuratorium mitzuteilen."
Artikel II
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft; der Rechnungshof
ist jedoch befugt, auch die Gebarung
des Österreichischen Rundfunks aus der Zeit vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu prüfen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht der 'Bundesregierung obliegt,
nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, der
Bundeskanzler betraut.