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352_1981 AT

352. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen Rundfunks

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des österreichischen Rundfunks

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die

Einrichtung des Österreichischen Rundfunks,

BGBl. Nr. 397/1974, in der Fassung BGBl.

Nr. 174/1976 wird geändert wie folgt

1. Im § 18 Abs. 6 sind die Worte „drei Wochen"

durch die Worte „vier Wochen" und die

Worte „acht Tage" durch die Worte „zwei

Wochen" zu ersetzen.

2. Dem § 30 ist folgender Abs. 2 anzufügen

„(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden

die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht

eingerechnet."

3. Nach § 31 ist folgender § 31 a einzufügen

„§ 31 a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung

des Österreichischen Rundfunks unterliegt

der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12

Abs. 1, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis

seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem

Kuratorium mitzuteilen."

Artikel II

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt mit 1. Juli 1981 in Kraft; der Rechnungshof

ist jedoch befugt, auch die Gebarung

des Österreichischen Rundfunks aus der Zeit vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu prüfen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht der 'Bundesregierung obliegt,

nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, der

Bundeskanzler betraut.

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