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352_1980 AT

352. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Gaishorn und Treglwang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Gaishorn und Treglwang

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Gaishorn und Treglwang wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 126,0 im Anschluß an den mit Verordnung

BGBl. Nr. 239/1978 bestimmten Abschnitt

der A 9 Pyhrn Autobahn, verläuft in südöstlicher

Richtung, quert die B 113 Schoberpaß Straße an

der Grenze der Katastralgemeinden Treglwang

und Furth und endet bei km 134,240.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Gaishorn und Treglwang

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

A 9/1; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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