352. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Gaishorn und Treglwang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Gaishorn und Treglwang wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 126,0 im Anschluß an den mit Verordnung
BGBl. Nr. 239/1978 bestimmten Abschnitt
der A 9 Pyhrn Autobahn, verläuft in südöstlicher
Richtung, quert die B 113 Schoberpaß Straße an
der Grenze der Katastralgemeinden Treglwang
und Furth und endet bei km 134,240.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Gaishorn und Treglwang
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
A 9/1; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.