352. Änderung von Bestimmungen des Art. III des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Gouverneursrat beschließt die folgenden
Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung
der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank
(a) Artikel III, Abschnitt 1 wird geändert wie
folgt
„Die Bestände und Einrichtungen der Bank
werden ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel
I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung
der dort genannten Aufgaben verwendet,
sowie zur Finanzierung der Entwicklung der
Mitglieder der Karibischen Entwicklungsbank
durch Gewährung von Darlehen und Technischer
Hilfe an diese Institution."
(b) Artikel III, Abschnitt 4 wird geändert wie
folgt
„Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgesetzten
Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied,
jeder seiner Dienststellen oder Gebietskörperschaften,
jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet
eines Mitglieds und der Karibischen Entwicklungsbank
auf folgende Weise Darlehen gewähren
oder garantieren:"
(c) Artikel III, Abschnitt 6, Buchstabe (b) wird
geändert wie folgt
„(b) indem sie Finanzierungsmittel für die mit
den Zwecken des Darlehens zusammenhängenden
Ausgaben im Hoheitsgebiet des
Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt
werden soll, zur Verfügung stellt. Nur in
Sonderfällen, insbesondere wenn das Vorhaben
mittelbar eine Erhöhung der Devisennachfrage
in jenem Staat nach sich zieht,
werden die von der Bank gewährten
Finanzierungsmittel zur Deckung örtlicher
Ausgaben in Gold oder in anderen Währungen
als der Landeswährung des betreffenden
Staates zur Verfügung gestellt; in
diesen Fällen dürfen die von der Bank für
diesen Zweck zur Verfügung gestellten
Finanzierungsmittel einen vertretbaren
Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden
örtlichen Ausgaben nicht übersteigen."
(Angenommen am 27. Jänner 1977)
Die vorstehende Änderung ist gemäß Art. XII Buchstabe (c) des Übereinkommens zur Errichtung
der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (BGBl. Nr. 174/1977) am 27. April 1977
in Kraft getreten.