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352_1977 AT

352. Änderung von Bestimmungen des Art. III des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Änderung von Bestimmungen des Art. III des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

(Übersetzung)

Der Gouverneursrat beschließt die folgenden

Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung

der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank

(a) Artikel III, Abschnitt 1 wird geändert wie

folgt

„Die Bestände und Einrichtungen der Bank

werden ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel

I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung

der dort genannten Aufgaben verwendet,

sowie zur Finanzierung der Entwicklung der

Mitglieder der Karibischen Entwicklungsbank

durch Gewährung von Darlehen und Technischer

Hilfe an diese Institution."

(b) Artikel III, Abschnitt 4 wird geändert wie

folgt

„Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgesetzten

Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied,

jeder seiner Dienststellen oder Gebietskörperschaften,

jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet

eines Mitglieds und der Karibischen Entwicklungsbank

auf folgende Weise Darlehen gewähren

oder garantieren:"

(c) Artikel III, Abschnitt 6, Buchstabe (b) wird

geändert wie folgt

„(b) indem sie Finanzierungsmittel für die mit

den Zwecken des Darlehens zusammenhängenden

Ausgaben im Hoheitsgebiet des

Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt

werden soll, zur Verfügung stellt. Nur in

Sonderfällen, insbesondere wenn das Vorhaben

mittelbar eine Erhöhung der Devisennachfrage

in jenem Staat nach sich zieht,

werden die von der Bank gewährten

Finanzierungsmittel zur Deckung örtlicher

Ausgaben in Gold oder in anderen Währungen

als der Landeswährung des betreffenden

Staates zur Verfügung gestellt; in

diesen Fällen dürfen die von der Bank für

diesen Zweck zur Verfügung gestellten

Finanzierungsmittel einen vertretbaren

Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden

örtlichen Ausgaben nicht übersteigen."

(Angenommen am 27. Jänner 1977)

Die vorstehende Änderung ist gemäß Art. XII Buchstabe (c) des Übereinkommens zur Errichtung

der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (BGBl. Nr. 174/1977) am 27. April 1977

in Kraft getreten.

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