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352. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (3. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (3. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/

1971 und BGBl. Nr. 286/1974 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 240/1970 wird wie folgt

geändert

1. Im § 62 Abs. 2 ist nach dem Wort

„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der Straßenaufsicht".

2. Im § 62 Abs. 8 ist nach dem Wort

„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der Straßenaufsicht".

3. Im § 65 Abs. 1 Z. 2 hat die Gruppe F

zu lauten

„Gruppe F: Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 40 km/h

und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger

gezogen werden, und selbstfahrende

Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 30 km/h oder landwirtschaftliche

selbstfahrende Arbeitsmaschinen;"

4. Im § 82 ist als neuer Abs. 7 anzufügen

„(7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei

deren weiterer Verwendung im Inland die Verkehrssicherheit

gefährdet wird, ist zu verhindern."

5. Im § 102 hat die Einleitung des Abs. 5

zu lauten

„(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen

und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder der Straßenaufsicht auf Verlangen

zur Überprüfung auszuhändigen"

6. Im § 102 Abs. 5 lit. e ist am Ende des

ersten Klammerausdruckes einzufügen „und 9".

7. Im § 102 ist als neuer Abs. 11 anzufügen

„(11) Der Lenker hat auf Verlangen der

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen,

sofern dies zum Zweck der Überwachung

der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

erforderlich ist, die Teile, Ausrüstungs- und

Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten

Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen

Anhängers auf dem einfachsten Weg

und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden,

zugänglich zu machen, insoweit ihm dies

ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne

besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich

und zumutbar ist."

8. Im § 114 Abs. 2 ist nach dem Wort

„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der

Straßenaufsicht".

8 a. Im § 114 Abs. 4 hat der letzte Satz zu

lauten

„Der Lehrende hat dafür zu sorgen, daß der

Fahrschüler auf Schulfahrten die Bestimmungen

über den Gebrauch von Sicherheitsgurten einhält;

aus der Verletzung dieser Verpflichtung

können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen

Recht abgeleitet werden."

9. Im § 120 Abs. 3 ist nach dem Wort

„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der

Straßenaufsicht".

10. Im § 121 Abs. 3 ist nach dem Wort

„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der

Straßenaufsicht".

11. Im § 122 Abs. 4 ist nach dem Wort

„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der

Straßenaufsicht".

12. Im § 123 Abs. 1 ist nach den Worten

„der Landeshauptmann und" einzufügen „in den

Angelegenheiten des VII. Abschnittes (Erteilung

und Entziehung der Berechtigung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen) und des § 86 hinsichtlich

der Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen

Führerschein Gebrauch zu machen,".

13. Im § 132 Abs. 4 hat der Rest des ersten

Satzes nach den Worten „kraftfahrrechtlichen

Vorschriften", zu lauten

„die nach der Genehmigung der Fahrzeuge,

nach der Genehmigung ihrer Type oder

nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft

treten, nicht entsprechen, auch weiterhin oder

innerhalb bestimmter Fristen in ihrem bisherigen

Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

verwendet werden, wenn sie nur unter Aufwendung

wirtschaftlich nicht vertretbar hoher

Kosten in einem den Vorschriften entsprechenden

Zustand gebracht werden können und wenn die

Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht

gefährdet wird."

14. Im § 132 hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Bei der Erlassung von Verordnungen

auf Grund dieses Bundesgesetzes können, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend und

sofern keine Bedenken vom Standpunkt der

Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, Fahrzeuge

oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, die vor

dem Inkrafttreten der Verordnung

a) als Type oder einzeln genehmigt worden

sind,

b) erstmals zugelassen worden sind, erforderlichenfalls

auch wenn die erste Zulassung

im Ausland erfolgte,

c) in das Bundesgebiet eingebracht worden

sind oder

d) im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt

wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht

worden sind,

von Bestimmungen der Verordnung überhaupt

oder nur für bestimmte Obergangsfristen ausgenommen

werden, wenn die Erfüllung dieser Bestimmungen

mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen

Belastung verbunden wäre; das gleiche gilt

sinngemäß auch für Typen von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,

Sturzhelmen für Kraftfahrer

oder Warneinrichtungen, auch wenn sie

vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht genehmigungspflichtig

waren."

15. Im § 132 ist am Ende als neuer Abs. 8

anzufügen

„(8) Bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen,

für die der Zeitpunkt der Genehmigung

des Fahrzeuges oder seiner Type

maßgebend ist, gelten Fahrzeuge, die nach der

erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder

weitere Male gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 genehmigt

worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen

Genehmigung genehmigt; dies gilt jedoch

nicht hinsichtlich der Ausnahmebestimmung

für ein technisches Merkmal, dessen

wesentliche Änderung Anlaß für eine weitere

Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 war."

Artikel II

Besitzer einer Lenkerberechtigung der Gruppe

F, die diese vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes durch Erteilung oder Austausch

erworben haben, gelten als zum Lenken der in

Art. I Z. 3 (§ 65 Abs. 1 Z. 2) umschriebenen

Fahrzeugarten berechtigt.

Artikel III

(1) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeugs nach

kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem

Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und

beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz

benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen

Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Die

Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur

soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch

handelt, im Fall der Tötung

oder Verletzung des Benützers durch einen

Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen

im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden

ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte

(sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge

in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts

eingetreten wäre.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht

1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem

Verkehr sind,

2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken

oder langsamen Rückwärtsfahren, oder

bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch

des Sicherheitsgurts rechtfertigt,

3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen

Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der

Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung

des Benützers,

4. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und

bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn

der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem

Zweck der Fahrt unvereinbar ist,

5. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung

des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen

Beförderung eines Fahrgastes,

6. bei Fahrten, auf die § 114 Abs. 4 KFG 1967

anzuwenden ist, auch bei solchen zur Weiterbildung

eines Besitzers einer Lenkerberechtigung,

jeweils für den Lehrenden.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt ist, mit dem Tag der

Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft treten

a) mit 1. Jänner 1977 Art. I Z. 12 (§ 123

Abs. 1) über den Instanzenzug in Angelegenheiten

der Berechtigung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen,

b) mit 15. Juli 1976 Art. III über den Gebrauch

von Sicherheitsgurten.

Artikel V

(1) Mit der Vollziehung der Art. I und II

ist gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.

Nr. 389, der Bundesminister für Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. III ist der

Bundesminister für Justiz betraut.

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