352. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (3. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/
1971 und BGBl. Nr. 286/1974 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 240/1970 wird wie folgt
geändert
1. Im § 62 Abs. 2 ist nach dem Wort
„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der Straßenaufsicht".
2. Im § 62 Abs. 8 ist nach dem Wort
„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der Straßenaufsicht".
3. Im § 65 Abs. 1 Z. 2 hat die Gruppe F
zu lauten
„Gruppe F: Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h
und Motorkarren, auch wenn mit ihnen Anhänger
gezogen werden, und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h oder landwirtschaftliche
selbstfahrende Arbeitsmaschinen;"
4. Im § 82 ist als neuer Abs. 7 anzufügen
„(7) Das Einbringen in das Bundesgebiet von
Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, bei
deren weiterer Verwendung im Inland die Verkehrssicherheit
gefährdet wird, ist zu verhindern."
5. Im § 102 hat die Einleitung des Abs. 5
zu lauten
„(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht auf Verlangen
zur Überprüfung auszuhändigen"
6. Im § 102 Abs. 5 lit. e ist am Ende des
ersten Klammerausdruckes einzufügen „und 9".
7. Im § 102 ist als neuer Abs. 11 anzufügen
„(11) Der Lenker hat auf Verlangen der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen,
sofern dies zum Zweck der Überwachung
der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
erforderlich ist, die Teile, Ausrüstungs- und
Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten
Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen
Anhängers auf dem einfachsten Weg
und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden,
zugänglich zu machen, insoweit ihm dies
ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne
besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich
und zumutbar ist."
8. Im § 114 Abs. 2 ist nach dem Wort
„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der
Straßenaufsicht".
8 a. Im § 114 Abs. 4 hat der letzte Satz zu
lauten
„Der Lehrende hat dafür zu sorgen, daß der
Fahrschüler auf Schulfahrten die Bestimmungen
über den Gebrauch von Sicherheitsgurten einhält;
aus der Verletzung dieser Verpflichtung
können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen
Recht abgeleitet werden."
9. Im § 120 Abs. 3 ist nach dem Wort
„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der
Straßenaufsicht".
10. Im § 121 Abs. 3 ist nach dem Wort
„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der
Straßenaufsicht".
11. Im § 122 Abs. 4 ist nach dem Wort
„Sicherheitsdienstes" einzufügen „oder der
Straßenaufsicht".
12. Im § 123 Abs. 1 ist nach den Worten
„der Landeshauptmann und" einzufügen „in den
Angelegenheiten des VII. Abschnittes (Erteilung
und Entziehung der Berechtigung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen) und des § 86 hinsichtlich
der Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen
Führerschein Gebrauch zu machen,".
13. Im § 132 Abs. 4 hat der Rest des ersten
Satzes nach den Worten „kraftfahrrechtlichen
Vorschriften", zu lauten
„die nach der Genehmigung der Fahrzeuge,
nach der Genehmigung ihrer Type oder
nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft
treten, nicht entsprechen, auch weiterhin oder
innerhalb bestimmter Fristen in ihrem bisherigen
Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
verwendet werden, wenn sie nur unter Aufwendung
wirtschaftlich nicht vertretbar hoher
Kosten in einem den Vorschriften entsprechenden
Zustand gebracht werden können und wenn die
Verkehrs- und Betriebssicherheit hiedurch nicht
gefährdet wird."
14. Im § 132 hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Bei der Erlassung von Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend und
sofern keine Bedenken vom Standpunkt der
Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, Fahrzeuge
oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, die vor
dem Inkrafttreten der Verordnung
a) als Type oder einzeln genehmigt worden
sind,
b) erstmals zugelassen worden sind, erforderlichenfalls
auch wenn die erste Zulassung
im Ausland erfolgte,
c) in das Bundesgebiet eingebracht worden
sind oder
d) im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt
wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht
worden sind,
von Bestimmungen der Verordnung überhaupt
oder nur für bestimmte Obergangsfristen ausgenommen
werden, wenn die Erfüllung dieser Bestimmungen
mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen
Belastung verbunden wäre; das gleiche gilt
sinngemäß auch für Typen von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
Sturzhelmen für Kraftfahrer
oder Warneinrichtungen, auch wenn sie
vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht genehmigungspflichtig
waren."
15. Im § 132 ist am Ende als neuer Abs. 8
anzufügen
„(8) Bei der Anwendung von Ausnahmebestimmungen,
für die der Zeitpunkt der Genehmigung
des Fahrzeuges oder seiner Type
maßgebend ist, gelten Fahrzeuge, die nach der
erstmaligen Genehmigung ein weiteres Mal oder
weitere Male gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 genehmigt
worden sind, als zum Zeitpunkt der erstmaligen
Genehmigung genehmigt; dies gilt jedoch
nicht hinsichtlich der Ausnahmebestimmung
für ein technisches Merkmal, dessen
wesentliche Änderung Anlaß für eine weitere
Genehmigung gemäß § 33 Abs. 2 oder 5 war."
Artikel II
Besitzer einer Lenkerberechtigung der Gruppe
F, die diese vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes durch Erteilung oder Austausch
erworben haben, gelten als zum Lenken der in
Art. I Z. 3 (§ 65 Abs. 1 Z. 2) umschriebenen
Fahrzeugarten berechtigt.
Artikel III
(1) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeugs nach
kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem
Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und
beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz
benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Die
Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur
soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch
handelt, im Fall der Tötung
oder Verletzung des Benützers durch einen
Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen
im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden
ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte
(sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge
in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts
eingetreten wäre.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht
1. auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem
Verkehr sind,
2. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken
oder langsamen Rückwärtsfahren, oder
bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch
des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
3. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der
Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung
des Benützers,
4. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107 KFG 1967) und
bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn
der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem
Zweck der Fahrt unvereinbar ist,
5. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung
des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen
Beförderung eines Fahrgastes,
6. bei Fahrten, auf die § 114 Abs. 4 KFG 1967
anzuwenden ist, auch bei solchen zur Weiterbildung
eines Besitzers einer Lenkerberechtigung,
jeweils für den Lehrenden.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt ist, mit dem Tag der
Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft treten
a) mit 1. Jänner 1977 Art. I Z. 12 (§ 123
Abs. 1) über den Instanzenzug in Angelegenheiten
der Berechtigung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen,
b) mit 15. Juli 1976 Art. III über den Gebrauch
von Sicherheitsgurten.
Artikel V
(1) Mit der Vollziehung der Art. I und II
ist gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.
Nr. 389, der Bundesminister für Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. III ist der
Bundesminister für Justiz betraut.