352. Verordnung: 45. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens wird verordnet
Artikel I
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.
Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 29/1975, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die ermäßigten Nachlässe betragen
a) für Hausapotheken führende Ärzte bei
einem Jahresumsatz mit den begünstigten
Beziehern bis zu 150.000 S 5-5 v. H. und
bei einem Jahresumsatz von 150.001 S
bis 250.000 S 6-5 v. H. der gesamten Rechnungssumme
einschließlich der Nettoartikel;
b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz
mit den begünstigten Beziehern
bis zu 800.000 S 6 v. H. der gesamten
Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel."
2. In der Anlage A sind im ersten Satz des
dritten Absatzes der Z. 7 die Worte „Zusatzgebühr
von 5 S" durch die Worte „Zusatzgebühr
von 10 S" zu ersetzen.
3. In der Anlage A sind im vierten Absatz
der Z. 7 die Worte „Zusatzgebühr von
75 Groschen" durch die Worte „Zusatzgebühr
von 2-50 S" zu ersetzen.
4. In der Anlage A haben die lit. a bis 1
im fünften Absatz der Z. 10 wie folgt zu lauten
5. Anlage A, Z. 20 hat zu lauten
„20. Für die Zubereitung einer Arznei und
ihre Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich
des etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke,
der Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet
6. In der Anlage B werden die Preisansätze
der nachstehend angeführten Arzneimittel und
Gefäße wie folgt festgesetzt
Artikel II
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Österreichischen
Arzneitaxe 1962 in der Fassung des
Art. I Z. 1 finden bereits für die Zeit vom
1. Juli 1975 bis 30. Juni 1976 bei entsprechender
Voraussetzung im Hinblick auf den Umsatz des
Jahres 1974 Anwendung.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in
Kraft.