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352_1975 AT

352. Verordnung: 45. Änderung der Arzneitaxe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: 45. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens wird verordnet

Artikel I

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl.

Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 29/1975, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die ermäßigten Nachlässe betragen

a) für Hausapotheken führende Ärzte bei

einem Jahresumsatz mit den begünstigten

Beziehern bis zu 150.000 S 5-5 v. H. und

bei einem Jahresumsatz von 150.001 S

bis 250.000 S 6-5 v. H. der gesamten Rechnungssumme

einschließlich der Nettoartikel;

b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz

mit den begünstigten Beziehern

bis zu 800.000 S 6 v. H. der gesamten

Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel."

2. In der Anlage A sind im ersten Satz des

dritten Absatzes der Z. 7 die Worte „Zusatzgebühr

von 5 S" durch die Worte „Zusatzgebühr

von 10 S" zu ersetzen.

3. In der Anlage A sind im vierten Absatz

der Z. 7 die Worte „Zusatzgebühr von

75 Groschen" durch die Worte „Zusatzgebühr

von 2-50 S" zu ersetzen.

4. In der Anlage A haben die lit. a bis 1

im fünften Absatz der Z. 10 wie folgt zu lauten

5. Anlage A, Z. 20 hat zu lauten

„20. Für die Zubereitung einer Arznei und

ihre Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich

des etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke,

der Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet

6. In der Anlage B werden die Preisansätze

der nachstehend angeführten Arzneimittel und

Gefäße wie folgt festgesetzt

Artikel II

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Österreichischen

Arzneitaxe 1962 in der Fassung des

Art. I Z. 1 finden bereits für die Zeit vom

1. Juli 1975 bis 30. Juni 1976 bei entsprechender

Voraussetzung im Hinblick auf den Umsatz des

Jahres 1974 Anwendung.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in

Kraft.

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