352. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung
der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.
Nr. 411, wird verordnet
Artikel I
§ 6 der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 1. August
1960, BGBl. Nr. 164, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 29/1967 und 500/1972
hat wie folgt zu lauten
„§ 6. (1) Das Aufkommen an Beiträgen ist
für Zuschüsse an die Landes-Landwirtschaftskammern
— mit Ausnahme der Wiener Landwirtschaftskammer
— zu verwenden. Das Verhältnis
der Aufteilung der Zuschüsse ergibt sich
jeweils für ein Kalenderjahr unter Heranziehung
der Daten dieses Kalenderjahres aus der Formel
Hiebei bedeuten
Z den prozentuellen Anteil des jeweiligen Landes
an der Summe der Zuschüsse, L die Milchlieferleistung
im betreffenden Land und SL die
gesamtösterreichische Milchlieferleistung, K die
Zahl der Kontrollkühe im jeweiligen Land zu
einem bestimmten Stichtag und SK die Summe
der im gesamten Bundesgebiet zu diesen Stichtagen
gezählten Kontrollkühe. Stichtag ist im
Land Vorarlberg der 31. Dezember, im Land
Salzburg der 30. November, im Land Tirol der
31. Oktober und in den übrigen Ländern der
30. September. Beim Verhältnis der Aufteilung
sind zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen, die
dritte Dezimalstelle ist entsprechend auf- oder
abzurunden.
(2) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern
jeweils bis zum 20. eines Monates Zuschüsse
in der Höhe der Beiträge auszuzahlen,
die beim Fonds zwischen dem 16. des Vormonates
und dem 15. des betreffenden Monates
eingegangen sind. Hiebei ist zwischen dem
1. Juli eines Jahres und dem 30. Juni des folgenden
Jahres das Aufteilungsverhältnis (Abs. 1)
desjenigen Kalenderjahres zugrunde zu legen,
welches ein halbes Jahr vor dem Beginn dieses
Zeitraumes geendet hat. Allfällige Unterschiedsbeträge
zwischen den in einem Kalenderjahr
ausbezahlten und den für dieses Kalenderjahr
zustehenden Zuschüssen sind bis 30. September
des folgenden Jahres auszugleichen.
(3) Der Fonds hat dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft allmonatlich über die
von ihm ausbezahlten Zuschüsse und spätestens
gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß (§ 56
Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes) über einen
allenfalls durchgeführten Ausgleich von Unterschiedsbeträgen
zu berichten."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974
in Kraft.
(2) Das zweite Halbjahr 1974 gilt als Kalenderjahr
im Sinne des § 6 Abs. 1 in der Fassung des
Art. I.