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352_1974 AT

352. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle

Auf Grund des § 8 des Marktordnungsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung

der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.

Nr. 411, wird verordnet

Artikel I

§ 6 der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 1. August

1960, BGBl. Nr. 164, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 29/1967 und 500/1972

hat wie folgt zu lauten

„§ 6. (1) Das Aufkommen an Beiträgen ist

für Zuschüsse an die Landes-Landwirtschaftskammern

— mit Ausnahme der Wiener Landwirtschaftskammer

— zu verwenden. Das Verhältnis

der Aufteilung der Zuschüsse ergibt sich

jeweils für ein Kalenderjahr unter Heranziehung

der Daten dieses Kalenderjahres aus der Formel

Hiebei bedeuten

Z den prozentuellen Anteil des jeweiligen Landes

an der Summe der Zuschüsse, L die Milchlieferleistung

im betreffenden Land und SL die

gesamtösterreichische Milchlieferleistung, K die

Zahl der Kontrollkühe im jeweiligen Land zu

einem bestimmten Stichtag und SK die Summe

der im gesamten Bundesgebiet zu diesen Stichtagen

gezählten Kontrollkühe. Stichtag ist im

Land Vorarlberg der 31. Dezember, im Land

Salzburg der 30. November, im Land Tirol der

31. Oktober und in den übrigen Ländern der

30. September. Beim Verhältnis der Aufteilung

sind zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen, die

dritte Dezimalstelle ist entsprechend auf- oder

abzurunden.

(2) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern

jeweils bis zum 20. eines Monates Zuschüsse

in der Höhe der Beiträge auszuzahlen,

die beim Fonds zwischen dem 16. des Vormonates

und dem 15. des betreffenden Monates

eingegangen sind. Hiebei ist zwischen dem

1. Juli eines Jahres und dem 30. Juni des folgenden

Jahres das Aufteilungsverhältnis (Abs. 1)

desjenigen Kalenderjahres zugrunde zu legen,

welches ein halbes Jahr vor dem Beginn dieses

Zeitraumes geendet hat. Allfällige Unterschiedsbeträge

zwischen den in einem Kalenderjahr

ausbezahlten und den für dieses Kalenderjahr

zustehenden Zuschüssen sind bis 30. September

des folgenden Jahres auszugleichen.

(3) Der Fonds hat dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft allmonatlich über die

von ihm ausbezahlten Zuschüsse und spätestens

gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß (§ 56

Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes) über einen

allenfalls durchgeführten Ausgleich von Unterschiedsbeträgen

zu berichten."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974

in Kraft.

(2) Das zweite Halbjahr 1974 gilt als Kalenderjahr

im Sinne des § 6 Abs. 1 in der Fassung des

Art. I.

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