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352_1973 AT

352. Verordnung: Notstandshilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Notstandshilfeverordnung

Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, wird

verordnet

Artikel I

Ausmaß der Notstandshilfe

§ 1. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird wie

folgt festgesetzt

für Arbeitslose, die für keinen zuschlagsberechtigten

Angehörigen zu

sorgen haben, mit 92 v. H.

für Arbeitslose, die für einen zuschlagsberechtigten

Angehörigen oder mehr

zuschlagsberechtigte Angehörige zu

sorgen haben, mit 100 v. H.

des in Betracht kommenden Arbeitslosengeldes.

Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen

des Arbeitslosen und das seiner Angehörigen,

die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung

verpflichtet sind, zur Befriedigung der notwendigen

Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht

ausreicht; den unterhaltspflichtigen Angehörigen

sind Lebensgefährten, Wahleltern, Stiefeltern,

Wahlkinder und Stiefkinder gleichzuhalten.

Unterhaltspflichtige Angehörige und diesen

gleichgehaltene Personen werden im folgenden

als Angehörige bezeichnet.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die

gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen

selbst sowie der Angehörigen zu berücksichtigen.

Im allgemeinen ist nur das Einkommen

der im gemeinsamen Haushalt mit dem

Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen.

Von dieser Regel ist dann abzugehen,

wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit

Eltern (Wahleltern, Stiefeltern) oder Ehegatten

nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben

ist, um der Anrechnung des Einkommens

dieser Personen zu entgehen, weiters dann, wenn

das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger

ein überdurchschnittliches ist.

§ 3. Bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt,

sind außer Betracht zu lassen

a) Leistungen der allgemeinen Fürsorge und

der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen

und Gnadenpensionen

privater Dienstgeber;

b) die Grundrente, die Unterhaltsrente und

die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden-

und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, in der

jeweils geltenden Fassung;

c) die Grund- und Zusatzrente, Elternrente,

Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden

Fassung;

d) ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, in der

jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten-

und Witwenrente sowie die

Elternrente einschließlich einer allfälligen

Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.

44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes)

und die Pflege-, Blinden- und

Führhundzulage;

e) der Hilflosenzuschuß aus der gesetzlichen

Unfall- und Pensionsversicherung sowie die

aus Landesmitteln wegen Blindheit oder

Hilflosigkeit gewährten Leistungen (Blindenbeihilfe

und Pflegegeld).

§ 4. (1) Notlage ist nicht anzunehmen,

a) wenn der Arbeitslose eine Leistung aus

einem der Versicherungsfälle des Alters aus

der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 292/1957, bzw; dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 28/1970,

oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis

zu einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft bezieht;

b) wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) einer

Arbeitslosen im Vollverdienst steht oder

aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aus

Kapitalbesitz ein zur Befriedigung der notwendigen

Lebensbedürfnisse hinreichendes

Einkommen erzielt, es sei denn, daß besonders

berücksichtigungswürdige Umstände,

wie z. B. größere Kinderanzahl,

Krankheit in der Familie, geringer Verdienst

trotz Vollarbeit, vorliegen.

(2) Bei Beurteilung der Frage durch das Arbeitsamt,

ob besonders berücksichtigungswürdige

Umstände im Sinne des Abs. 1 lit. b vorliegen,

ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes

zu hören.

Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

§ 5. (1) Ein Einkommen des Arbeitslosen aus

geringfügiger oder vorübergehender Beschäftigung

ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 12 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 anzurechnen.

(2) Die im § 3 angeführten Leistungen, Renten,

Zulagen und Beihilfen sind nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 3 außer Betracht zu lassen.

Die übrigen Leistungen nach dem Opferfürsorge-

gesetz und dem Kriegsopferversorgungsgesetz

sowie die Versehrtenrente aus der gesetzlichen

Unfallversicherung sind zur Hälfte auf die Notstandshilfe

anzurechnen. Von den im Hinblick

auf die Bestimmungen des § 3 lit. d verbleibenden

zwei Dritteln der Beschädigtenrente und zwei

Dritteln der Witwenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz

ist die Hälfte auf die Notstandshilfe

anzurechnen. Ebenso sind die übrigen

Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz

— soweit sie nicht nach § 3 lit. d von der Anrechnung

überhaupt ausgenommen sind — zur

Hälfte auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(3) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen,

gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung

und Erhaltung dieser Einkommen notwendigen

Aufwand, ist nach Abzug der Steuern und der

sozialen Abgaben auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung

eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

gilt als monatliches Einkommen der

62. Teil des nach den jeweils geltenden gesetzlichen

Vorschriften festgestellten Einheitswertes;

hiebei sind die Werte von Wohngebäuden, die

im Einheitswert enthalten sind — soweit sie den

Vergleichswert übersteigen —, nicht miteinzubeziehen.

(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden

Geldwert zu veranschlagen.

B. Anrechnung des Einkommens der Angehörigen

des Arbeitslosen

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens von

Angehörigen des Arbeitslosen für die Beurteilung

der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem

Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur

Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes

des Angehörigen und der allenfalls von ihm zu

versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist

(Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende

Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe

anzurechnen.

(2) Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung

eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

gilt als monatliches Einkommen der

62. Teil des nach den jeweils geltenden gesetzlichen

Vorschriften festgestellten Einheitswertes;

hiebei sind die Werte von Wohngebäuden, die

im Einheitswert enthalten sind — soweit sie

den Vergleichswert übersteigen —, nicht miteinzubeziehen.

(3) Die Freigrenze beträgt 1800 S pro Monat

für den das Einkommen beziehenden Angehörigen.

Dazu kommt ein Betrag von 481 S pro

Monat für jede Person, die der Angehörige auf

Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht

überwiegend erhält, wenn für sie Familienbeihilfe

gewährt wird; für Personen, für die der

Angehörige keine Familienbeihilfe erhält, erhöht

sich dieser Betrag auf 775 S pro Monat. Diese

Freigrenzen erhöhen sich um 50 v. H. im Falle

der Anrechnung von Einkommen

a) der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder) auf

die Notstandshilfe der Eltern (Wahleltern,

Stiefeltern);

b) der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern) auf die

Notstandshilfe der Kinder (Wahlkinder,

Stiefkinder).

(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie

z. B. Krankheit in der Familie, Aufwendungen

aus Anlaß einer Schwangerschaft oder einer

Niederkunft, Aufwendungen aus Anlaß von

Todesfällen in der Familie, Rückzahlungsverpflichtungen

für Darlehen, die aus Anlaß der

Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung

einer Wohnung aufgenommen worden sind,

besondere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung

oder Erhaltung des Einkommens, können

die im Abs. 3 angeführten Einkommensgrenzen

bis zu 50 v. H. erhöht werden.

(5) Für die Anrechnung ist jener Betrag des

Einkommens heranzuziehen, der sich nach Abzug

von Steuern und sozialen Abgaben ergibt. Die

Vorschrift des § 5 Abs. 2 und 3 findet sinngemäß

Anwendung. Sachbezüge sind mit dem entsprechenden

Geldwert zu veranschlagen.

§ 7. Die im § 6 Abs. 3 angeführten Beträge

sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres mit der Richtzahl dieses Kalenderjahres

(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schillingbeträge

zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen

zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen

und mehr auf einen Schilling zu ergänzen.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 15. September 1956,

BGBl. Nr. 190, womit Richtlinien für die Gewährung

der Notstandshilfe erlassen werden

(9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz)

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 3/1958, BGBl. Nr. 136/1961,

BGBl. Nr. 301/1961 und BGBl. Nr. 163/1971

außer Kraft.

Die auf Grund der vorstehenden Verordnungen

erworbenen Ansprüche bleiben gewahrt.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in

Kraft.

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