352. Verordnung: Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, wird
verordnet
Artikel I
Ausmaß der Notstandshilfe
§ 1. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird wie
folgt festgesetzt
für Arbeitslose, die für keinen zuschlagsberechtigten
Angehörigen zu
sorgen haben, mit 92 v. H.
für Arbeitslose, die für einen zuschlagsberechtigten
Angehörigen oder mehr
zuschlagsberechtigte Angehörige zu
sorgen haben, mit 100 v. H.
des in Betracht kommenden Arbeitslosengeldes.
Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen
des Arbeitslosen und das seiner Angehörigen,
die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung
verpflichtet sind, zur Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht
ausreicht; den unterhaltspflichtigen Angehörigen
sind Lebensgefährten, Wahleltern, Stiefeltern,
Wahlkinder und Stiefkinder gleichzuhalten.
Unterhaltspflichtige Angehörige und diesen
gleichgehaltene Personen werden im folgenden
als Angehörige bezeichnet.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen
selbst sowie der Angehörigen zu berücksichtigen.
Im allgemeinen ist nur das Einkommen
der im gemeinsamen Haushalt mit dem
Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen.
Von dieser Regel ist dann abzugehen,
wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit
Eltern (Wahleltern, Stiefeltern) oder Ehegatten
nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben
ist, um der Anrechnung des Einkommens
dieser Personen zu entgehen, weiters dann, wenn
das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger
ein überdurchschnittliches ist.
§ 3. Bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt,
sind außer Betracht zu lassen
a) Leistungen der allgemeinen Fürsorge und
der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen
und Gnadenpensionen
privater Dienstgeber;
b) die Grundrente, die Unterhaltsrente und
die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden-
und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, in der
jeweils geltenden Fassung;
c) die Grund- und Zusatzrente, Elternrente,
Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung;
d) ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, in der
jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten-
und Witwenrente sowie die
Elternrente einschließlich einer allfälligen
Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.
44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes)
und die Pflege-, Blinden- und
Führhundzulage;
e) der Hilflosenzuschuß aus der gesetzlichen
Unfall- und Pensionsversicherung sowie die
aus Landesmitteln wegen Blindheit oder
Hilflosigkeit gewährten Leistungen (Blindenbeihilfe
und Pflegegeld).
§ 4. (1) Notlage ist nicht anzunehmen,
a) wenn der Arbeitslose eine Leistung aus
einem der Versicherungsfälle des Alters aus
der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955, dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 292/1957, bzw; dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 28/1970,
oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis
zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft bezieht;
b) wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) einer
Arbeitslosen im Vollverdienst steht oder
aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aus
Kapitalbesitz ein zur Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse hinreichendes
Einkommen erzielt, es sei denn, daß besonders
berücksichtigungswürdige Umstände,
wie z. B. größere Kinderanzahl,
Krankheit in der Familie, geringer Verdienst
trotz Vollarbeit, vorliegen.
(2) Bei Beurteilung der Frage durch das Arbeitsamt,
ob besonders berücksichtigungswürdige
Umstände im Sinne des Abs. 1 lit. b vorliegen,
ist der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes
zu hören.
Anrechnung von Einkommen
A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen
§ 5. (1) Ein Einkommen des Arbeitslosen aus
geringfügiger oder vorübergehender Beschäftigung
ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 12 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 anzurechnen.
(2) Die im § 3 angeführten Leistungen, Renten,
Zulagen und Beihilfen sind nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 3 außer Betracht zu lassen.
Die übrigen Leistungen nach dem Opferfürsorge-
gesetz und dem Kriegsopferversorgungsgesetz
sowie die Versehrtenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung sind zur Hälfte auf die Notstandshilfe
anzurechnen. Von den im Hinblick
auf die Bestimmungen des § 3 lit. d verbleibenden
zwei Dritteln der Beschädigtenrente und zwei
Dritteln der Witwenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz
ist die Hälfte auf die Notstandshilfe
anzurechnen. Ebenso sind die übrigen
Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz
— soweit sie nicht nach § 3 lit. d von der Anrechnung
überhaupt ausgenommen sind — zur
Hälfte auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(3) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen,
gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung dieser Einkommen notwendigen
Aufwand, ist nach Abzug der Steuern und der
sozialen Abgaben auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung
eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
gilt als monatliches Einkommen der
62. Teil des nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften festgestellten Einheitswertes;
hiebei sind die Werte von Wohngebäuden, die
im Einheitswert enthalten sind — soweit sie den
Vergleichswert übersteigen —, nicht miteinzubeziehen.
(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden
Geldwert zu veranschlagen.
B. Anrechnung des Einkommens der Angehörigen
des Arbeitslosen
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens von
Angehörigen des Arbeitslosen für die Beurteilung
der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem
Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur
Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes
des Angehörigen und der allenfalls von ihm zu
versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist
(Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende
Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe
anzurechnen.
(2) Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung
eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
gilt als monatliches Einkommen der
62. Teil des nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften festgestellten Einheitswertes;
hiebei sind die Werte von Wohngebäuden, die
im Einheitswert enthalten sind — soweit sie
den Vergleichswert übersteigen —, nicht miteinzubeziehen.
(3) Die Freigrenze beträgt 1800 S pro Monat
für den das Einkommen beziehenden Angehörigen.
Dazu kommt ein Betrag von 481 S pro
Monat für jede Person, die der Angehörige auf
Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht
überwiegend erhält, wenn für sie Familienbeihilfe
gewährt wird; für Personen, für die der
Angehörige keine Familienbeihilfe erhält, erhöht
sich dieser Betrag auf 775 S pro Monat. Diese
Freigrenzen erhöhen sich um 50 v. H. im Falle
der Anrechnung von Einkommen
a) der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder) auf
die Notstandshilfe der Eltern (Wahleltern,
Stiefeltern);
b) der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern) auf die
Notstandshilfe der Kinder (Wahlkinder,
Stiefkinder).
(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie
z. B. Krankheit in der Familie, Aufwendungen
aus Anlaß einer Schwangerschaft oder einer
Niederkunft, Aufwendungen aus Anlaß von
Todesfällen in der Familie, Rückzahlungsverpflichtungen
für Darlehen, die aus Anlaß der
Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung
einer Wohnung aufgenommen worden sind,
besondere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung des Einkommens, können
die im Abs. 3 angeführten Einkommensgrenzen
bis zu 50 v. H. erhöht werden.
(5) Für die Anrechnung ist jener Betrag des
Einkommens heranzuziehen, der sich nach Abzug
von Steuern und sozialen Abgaben ergibt. Die
Vorschrift des § 5 Abs. 2 und 3 findet sinngemäß
Anwendung. Sachbezüge sind mit dem entsprechenden
Geldwert zu veranschlagen.
§ 7. Die im § 6 Abs. 3 angeführten Beträge
sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit der Richtzahl dieses Kalenderjahres
(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schillingbeträge
zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen
zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen
und mehr auf einen Schilling zu ergänzen.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 15. September 1956,
BGBl. Nr. 190, womit Richtlinien für die Gewährung
der Notstandshilfe erlassen werden
(9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz)
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 3/1958, BGBl. Nr. 136/1961,
BGBl. Nr. 301/1961 und BGBl. Nr. 163/1971
außer Kraft.
Die auf Grund der vorstehenden Verordnungen
erworbenen Ansprüche bleiben gewahrt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in
Kraft.