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352_1970 AT

352. Bundesgesetz: 21. Opferfürsorgegesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Bundesgesetz: 21. Opferfürsorgegesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,

160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,

186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,

91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,

307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967 und 205/

1969, wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Im § 1 Abs. 2 ist in lit. f nach dem Worte

„hat" an Stelle des Punktes ein Beistrich zu

setzen. Folgende Bestimmungen sind als lit. g und

h neu anzufügen

„g) ein Leben im Verborgenen auf dem Gebiet

der Republik Österreich, sofern dieses

mindestens sechs Monate gedauert hat,

h) das Tragen des Judensternes durch mindestens

sechs Monate."

2. Im § 6 hat Punkt 3 zu lauten

„3. Bei Besetzung freier Dienstposten im

öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen

Voraussetzungen der Vorrang vor allen

anderen Bewerbern; die Vorschriften des § 1

Abs. 6 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970, werden hievon nicht berührt."

3. Im § 6 Punkt 4 hat der dritte Satz zu

lauten

„Bezüglich des Kündigungsschutzes und der

Beschäftigungspflicht gelten die Bestimmungen

der §§ 8, 9, 15, 16, 17, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969."

4. Im § 6 hat Punkt 5 zu lauten

„5. Die Dienststellen des öffentlichen Dienstes

sind verpflichtet, auf 50 Dienstnehmer, alle

übrigen Dienstgeber auf 100 Dienstnehmer mindestens

je einen Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises nach § 4 dieses

Bundesgesetzes zu beschäftigen. Die wegen Nichterfüllung

der Beschäftigungspflicht nach diesem

Bundesgesetz in Anwendung des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 eingehobenen Ausgleichstaxen

fließen dem gemäß § 10 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 gebildeten Fonds

zu. Die Erträgnisse dieser Ausgleichstaxen, sind

nach Anhören der Opferfürsorgekommission.

(S 17) zum Zwecke der Fürsorge für die Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,

deren Witwen, Waisen und Kinder sowie

für Personen zu verwenden, die bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises als

Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren."

5. Im § 9 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der

Einkommensteuer (Lohnsteuer) über Antrag der

Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen

(Arbeitslohn) zu gewähren. Die Höhe dieses

Betrages wird im Einkommensteuergesetz bestimmt."

6. Im § 11 hat Abs. 12 zu lauten

„(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die

keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 13,

19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957)

haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7)

erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie

ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine

Zulage von monatlich 500 S. Auf diese Zulage

sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger

einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf

Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch

haben, anzurechnen

An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung

vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 a

vervielfachte Betrag."

7. Im § 11 hat Abs. 13 zu lauten

„(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen

haben Anspruch auf je eine alljährlich am

1. Mai und am 1. November fällig werdende

Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate

jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen

einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge."

8. Im § 11 hat Abs. 15 zu entfallen.

9. Im § 11 b hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach

diesem Bundesgesetz können, soweit im folgen-

den nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam

nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Versorgungsberechtigten

verpfändet oder gepfändet werden, und zwar

mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des

Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51, nicht

der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens

jedoch die Hälfte der Bezüge freibleiben muß.

Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld

(§ 12a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende

Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG.

1957), Führhundzulage (§ 20 KOVG. 1957) sowie

das Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage

zu §§ 32, 33 KOVG. 1957) können weder verpfändet

noch gepfändet werden."

10. Im § 11 c hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission

bestimmt der Landeshauptmann aus den auf

seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die

Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt

der Bundesminister für soziale Verwaltung."

11. Im § 13 a Abs. 6 zweiter Satz und im

Abs. 7 ist die Zahl „860" durch „1290" zu

ersetzen.

12. Im § 14 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Von der Entschädigung gemäß Abs. 4

sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung

Anspruch auf Entschädigung

gegenüber einem anderen Staat haben."

13. Im § 14 hat Abs. 6 zu lauten

„(6) Ist für eine der in Abs. 2 angeführten

Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung

gemäß § 13 a oder § 13 c gewährt worden, wird

diese Leistung auf die gemäß Abs. 4 zustehende

Entschädigung angerechnet."

Artikel II

(1) Bescheide, mit denen bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eine Haftentschädigung

gemäß § 13 a oder § 13 c des Opferfürsorgegesetzes

rechtskräftig zuerkannt worden ist, sind

auf Antrag nach den Bestimmungen des Artikels I

zu überprüfen und neu zu erlassen. Eine bereits

gemäß § 13 a Abs. 5 bis 7 OFG. geleistete

Haftentschädigung bzw. eine gemäß § 14 Abs. 4

OFG. für den gleichen Zeitraum geleistete Entschädigung

ist anzurechnen.

(2) Rentenfürsorgeleistungen, die bisher im

Wege des Härteausgleiches (§ 15 a) gewährt wurden,

weil die Empfänger gemäß § 11 Abs. 15

von der Rentenfürsorge ausgenommen waren,

gebühren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als

Rechtsanspruch. Der Landeshauptmann hat einen

entsprechenden Rentenbescheid zu erlassen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Bestimmung des Art. I Z. 11 bis

13 und des Art. II Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

der Bestimmung des Art. I Z. 9 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz,

betraut.

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