352. Bundesgesetz: 21. Opferfürsorgegesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,
160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,
186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,
91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,
307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967 und 205/
1969, wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. Im § 1 Abs. 2 ist in lit. f nach dem Worte
„hat" an Stelle des Punktes ein Beistrich zu
setzen. Folgende Bestimmungen sind als lit. g und
h neu anzufügen
„g) ein Leben im Verborgenen auf dem Gebiet
der Republik Österreich, sofern dieses
mindestens sechs Monate gedauert hat,
h) das Tragen des Judensternes durch mindestens
sechs Monate."
2. Im § 6 hat Punkt 3 zu lauten
„3. Bei Besetzung freier Dienstposten im
öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen
Voraussetzungen der Vorrang vor allen
anderen Bewerbern; die Vorschriften des § 1
Abs. 6 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970, werden hievon nicht berührt."
3. Im § 6 Punkt 4 hat der dritte Satz zu
lauten
„Bezüglich des Kündigungsschutzes und der
Beschäftigungspflicht gelten die Bestimmungen
der §§ 8, 9, 15, 16, 17, 21 und 22 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969."
4. Im § 6 hat Punkt 5 zu lauten
„5. Die Dienststellen des öffentlichen Dienstes
sind verpflichtet, auf 50 Dienstnehmer, alle
übrigen Dienstgeber auf 100 Dienstnehmer mindestens
je einen Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises nach § 4 dieses
Bundesgesetzes zu beschäftigen. Die wegen Nichterfüllung
der Beschäftigungspflicht nach diesem
Bundesgesetz in Anwendung des § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 eingehobenen Ausgleichstaxen
fließen dem gemäß § 10 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 gebildeten Fonds
zu. Die Erträgnisse dieser Ausgleichstaxen, sind
nach Anhören der Opferfürsorgekommission.
(S 17) zum Zwecke der Fürsorge für die Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,
deren Witwen, Waisen und Kinder sowie
für Personen zu verwenden, die bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises als
Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren."
5. Im § 9 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der
Einkommensteuer (Lohnsteuer) über Antrag der
Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen
(Arbeitslohn) zu gewähren. Die Höhe dieses
Betrages wird im Einkommensteuergesetz bestimmt."
6. Im § 11 hat Abs. 12 zu lauten
„(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die
keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 13,
19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957)
haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7)
erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie
ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine
Zulage von monatlich 500 S. Auf diese Zulage
sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger
einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf
Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch
haben, anzurechnen
An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung
vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 a
vervielfachte Betrag."
7. Im § 11 hat Abs. 13 zu lauten
„(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen
haben Anspruch auf je eine alljährlich am
1. Mai und am 1. November fällig werdende
Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate
jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen
einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge."
8. Im § 11 hat Abs. 15 zu entfallen.
9. Im § 11 b hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach
diesem Bundesgesetz können, soweit im folgen-
den nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam
nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Versorgungsberechtigten
verpfändet oder gepfändet werden, und zwar
mit der Beschränkung, daß der nach § 5 des
Lohnpfändungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 51, nicht
der Pfändung unterliegende Betrag, mindestens
jedoch die Hälfte der Bezüge freibleiben muß.
Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld
(§ 12a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende
Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG.
1957), Führhundzulage (§ 20 KOVG. 1957) sowie
das Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage
zu §§ 32, 33 KOVG. 1957) können weder verpfändet
noch gepfändet werden."
10. Im § 11 c hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission
bestimmt der Landeshauptmann aus den auf
seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die
Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt
der Bundesminister für soziale Verwaltung."
11. Im § 13 a Abs. 6 zweiter Satz und im
Abs. 7 ist die Zahl „860" durch „1290" zu
ersetzen.
12. Im § 14 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Von der Entschädigung gemäß Abs. 4
sind Personen ausgeschlossen, die für die Freiheitsbeschränkung
Anspruch auf Entschädigung
gegenüber einem anderen Staat haben."
13. Im § 14 hat Abs. 6 zu lauten
„(6) Ist für eine der in Abs. 2 angeführten
Freiheitsbeschränkungen bereits eine Leistung
gemäß § 13 a oder § 13 c gewährt worden, wird
diese Leistung auf die gemäß Abs. 4 zustehende
Entschädigung angerechnet."
Artikel II
(1) Bescheide, mit denen bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eine Haftentschädigung
gemäß § 13 a oder § 13 c des Opferfürsorgegesetzes
rechtskräftig zuerkannt worden ist, sind
auf Antrag nach den Bestimmungen des Artikels I
zu überprüfen und neu zu erlassen. Eine bereits
gemäß § 13 a Abs. 5 bis 7 OFG. geleistete
Haftentschädigung bzw. eine gemäß § 14 Abs. 4
OFG. für den gleichen Zeitraum geleistete Entschädigung
ist anzurechnen.
(2) Rentenfürsorgeleistungen, die bisher im
Wege des Härteausgleiches (§ 15 a) gewährt wurden,
weil die Empfänger gemäß § 11 Abs. 15
von der Rentenfürsorge ausgenommen waren,
gebühren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als
Rechtsanspruch. Der Landeshauptmann hat einen
entsprechenden Rentenbescheid zu erlassen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Bestimmung des Art. I Z. 11 bis
13 und des Art. II Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
der Bestimmung des Art. I Z. 9 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz,
betraut.